{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-09-06","aktenzeichen":"2 StR 310/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM. NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 310/95\n\nI N L | | ‘vom\n\n6. September 1995:\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJose Rey C a 7 GE . in Ger Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am En\nus 1945 in Sevilla Valle (Kolumbien), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nvorgehend LG Frankfurt vom 8. März 1995 - 5/6 KLs - 85 Js 392396/94 (C 3/95)\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. September 1995, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Niemöller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof -\nGollwitzer\nDetter\nDr. Bode\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ee in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ger\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltep\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März\n1995 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwisesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Einfuhr von\nKokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben\" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und auf Einziehung von 1.967,09 g Kokainzubereitung, 1.884 US-Dollar und von zwei Flugscheinen\nerkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen. Rechts rügt, ist zum Schuldspruch und\nzur Maßregelanordnung unbegründet. Der Strafausspruch hat\nhingegen keinen Bestand.\n\nNach den Feststellungen reiste der Angeklagte am\n24. Oktober 1994 aus Bogota (Kolumbien) mit dem Flug AV 018\nüber den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik\n\nDeutschland ein. Dabei führte er 1.967,09 g Kokain\n(1.448,56 g Kokainhydrochlorid) im Deckel und Boden eines\nvon ihm als Reisegepäck aufgegebenen Hartschalenkoffers\nversteckt mit sich.\n\nDer Angeklagte hat sich eingelassen, er habe mit einem\nItaliener vereinbart, gegen 5.000 Dollar Kurierlohn nebst\nSpesen 1 kg Kokain nach Europa zu transportieren. Am Morgen\n. des 23. Oktober habe ihm in Medellin im Büro der AVIANCA\nein gewisser Louis Eduardo den Rauschgiftkoffer übergeben.\nWas die Menge des transportierten Rauschgifts angehe, so\nsei zwischen ihm und seinen Auftraggebern immer nur von einem Kilogramm die Rede gewesen.\n\nDiese Einlassung hat die Strafkammer als nicht widerlegt angesehen.\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten die objektive Gefährlichkeit der ohne Überprüfung\ndes Kofferinhalts transportierten großen Menge von\n1.967,09 g angelastet.\n\nDiese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-\n‚denken. Führt der Täter eine Rauschgiftmenge ein, die tatsächlich größer ist, als er es sich vorstellt, so darf die\nvon seinem Vorsatz nicht umfaßte Mehrmenge nur dann als\ntatschulderhöhend (S 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) gewertet und\nmithin strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ihn insoweit der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft (vgl. 5 29\nAbs. 4 BtMG); das setzt voraus, daß er bei Aufbringung der\nobjektiv gebotenen und ihm subjektiv zuzumutenden Sorgfalt\n\nerkannt hätte, um welche Rauschgiftmenge es sich tatsächlich handelte.\n\nDaß diese Voraussetzung gegeben war, belegen die Feststellungen nicht. Das Landgericht verweist hierzu lediglich\ndarauf, daß der Angeklagte den Kofferinhalt nicht überprüft\nhat. Das genügt nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob\nund wie der Angeklagte die vom Tatgericht vermißte Überprüfung des ihm offenbar erst kurz vor dem Abflug übergebenen\nRauschgiftkoffers hätte vornehmen sollen. Denn es sind keine Tatsachen ersichtlich, die den Schluß rechtfertigen\nkönnten, es sei für den Angeklagten. vorhersehbar gewesen,\ndaß seine Auftraggeber ihn getäuscht und mit einer wesentlich höheren Rauschgiftmenge als der vereinbarten auf die\nReise geschickt hatten. In den Personen der Auftraggeber\nliegende Umstände, die im Angeklagten Mißtrauen hätten erwecken können, sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil\nnähere Feststellungen zu diesen Personen nicht getroffen\nwurden. Es kann auch ohne weitere Feststellungen nicht angenommen werden, daß der vereinbarte Kurierlohn von 5.000\nUS-Dollar für den Transport von einem Kilogramm Kokain verdächtig hoch gewesen wäre (vgl. dazu BGHR BtMG S 29 Beweiswürdigung 12). Schließlich lassen die Urteilsgründe auch\nnicht erkennen, ob die Beschaffenheit des zum Transport des\nRauschgifts verwendeten Hartschalenkoffers Anlaß zu der Befürchtung geben mußte, es Sei dort möglicherweise eine ein\nKilogramm übersteigende Rauschgiftmenge verborgen. So fehlen Feststellungen über die Ausmaße und das Gewicht des\nKoffers ebenso wie über seinen sonstigen Inhalt und darüber, wer den Koffer gepackt hat.\n\nEs ist nicht zu erwarten, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die hinsichtlich der Einfuhr der 1 kg übersteigenden Rauschgiftmenge fahrlässiges Handeln des Angeklagten belegen könnten.\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann daher bestehen bleiben. Der Strafausspruch ist aber aufzuheben. Der\nSenat kann nicht ausschließen, daß die Bemessung der Strafe\nauf der fehlerhaften Erwägung beruht. Denn die dem Täter\nzuzurechnende Rauschgiftmenge ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund. Da lediglich ein Wertungsfehler zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, können die zugrundeliegenden Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Die von dem\naufgezeigten Rechtsfehler nicht beeinflußten Einziehungsentscheidungen haben ebenfalls Bestand.\n\nNiemöller Gollwitzer Detter\nBode Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-06/2-str-310-95","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-06/2-str-310-95","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.058910+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-09-06/2-str-310-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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