{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1995-06-02_2_StR_198_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-06-02","aktenzeichen":"2 StR 198/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2_StR 198/95\n\nvom\n\n2. Juni 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum schweren Raub\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hanau vom 12. Dezember 1994 geändert und ergänzt; die Urteilsformel wird wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen Anstiftung zum\nschweren Raub in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf\nFällen sowie mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten\nverurteilt; die vom Angeklagten in Schweden\nerlittene Freiheitsentziehung wird im Maßstab\n1:1 angerechnet.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, wegen Anstiftung\nzum schweren Raub und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas angefochtene Urteil weist insofern einen Rechtsfehler auf, als die Strafkammer die vom Angeklagten begangenen\nGesetzesverstöße zu Unrecht als in Tatmehrheit zueinanderstehend gewertet hat. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der hierzu in seiner Antragsschrift vom\n13. April 1995. folgendes ausgeführt hat:\n\n\"Die Annahme des Tatrichters, die in den ersten\n5 Wochen des Jahres 1993 (UA S. 6), bzw. im Februar 1993 (UA S. 15) erfolgten Heroinverkäufe\ndes Angeklagten, die die Strafkammer als rechtlich selbständige Taten gewertet hat, das Verbrechen der Anstiftung zum schweren Raub und das\nVergehen der Hehlerei stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen handelt es sich bei der Anstiftung zum\nschweren Raub um ein mehraktiges Geschehen; als\nder Zeuge Re. seine Schulden aus den\nHeroinkäufen nicht mehr bezahlen konnte, begannen der Angeklagte und sein Mittäter H. ab\nMitte Januar 1993 jeweils bei neuen Heroinlieferungen damit, auf Re. einzuwirken, einen\nPkw der Oberklasse zu rauben, um auf diese Weise\n.seine Schulden aus den Heroinkäufen zu zahlen.\nDiese Einwirkungen, die rechtlich als Anstiftung\nim Sinne von S 26 StGB zu bewerten sind, führten\nschließlich dazu, daß Re. sich unter den\ntatbestandlichen Voraussetzungen der 38 249, 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB am 20. Februar 1993 einen Pkw\nDaimler-Benz 500 SEC beschaffte und dem Angeklagten übergab; aus der Sicht des Angeklagten\nzielten diese Einwirkungen darauf, einen Erlös\naus den Heroinverkäufen an Re. zu erzielen. Sie waren damit sowohl Tathandlungen im\nSinne des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,\nals auch im Sinne der Anstiftung zum schweren\nRaub. Ebenso verhält es sich mit dem hehlerischen Erwerb des Fahrzeugs, welches der Ange-\n\nklagte an Zahlungs Statt für die auf über\n8.000,-- DM aufgelaufenen Schulden des Re.\n\naus Heroinkäufen übernahm. Auch dieser Akt\nwar damit tatbestandsmäßig sowohl i.S.d. S 29\nBtMG, als auch i.S.d. S 259 StGB. -\n\nDer Beschwerdeführer ist deshalb der Anstiftung\nzum schweren Raub in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in 5 Fällen\nsowie in Tateinheit mit Hehlerei schuldig.\n\nDie Änderung des Konkurrenzverhältnisses zwingt\nnicht zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches,\nweil dadurch das Ausmaß der Tatschuld nicht gemildert wird und weil auch auszuschließen ist,\ndaß der Tatrichter bei zutreffender Bewertung\ndes Konkurrenzverhältnisses der vom Angeklagten\nbegangenen Straftaten gemäß S 52 StGB auf eine\nFreiheitsstrafe erkannt hätte, die milder ausgefallen wäre, als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten.\"\n\nDie vom Landgericht verhängten Einzelstrafen entfallen\ndamit.\n\nDer Senat hat desweiteren die nach § 51 Abs. 4 Satz 2\ngebotene Festsetzung des Maßstabs der Anrechnung für die in\nSchweden erlittene Freiheitsentziehung nachzuholen. Das Anrechnungsverhältnis wird auf 1:1 festgesetzt, weil keine\nAnhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich\nsind.\n\nIm übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten\nals unbegründet im Sinne von 8§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nJähnke | Gollwitzer Detter\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-02/2-str-198-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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