{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1995-05-31_2_StR_125_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-05-31","aktenzeichen":"2 StR 125/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ss\n\nA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 125/95\nSoon UL vom\n\n31. Mai 1995\n\nin der Strafsache .\n\ngegen\n\n1. Oscar Armando Ca EEE 4A en\nin der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am @. EEE» 1943 in Tan (Vc) ., zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2. LLis DB EEE 4 v «in ‚ in der Bundesrepublik\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren mw. m»\n\n1953 in Pu de MB (VCH), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 31. Mai 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n20. Oktober 1994\n\n1. in den Schuldsprüchen dahingehend\nabgeändert, daß die Angeklagten jeweils\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nzwei Fällen verurteilt werden;\n\n2. in den Aussprüchen über die Einzel- und\ndie Gesamtstrafen - mit Ausnahme der Einzelstrafaussprüche über das Scheingeschäft\n(B VII und VIII der Urteilsgründe) - mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nYa\n\nnat\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Coe> Pam wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, den Angeklagten\nBED Ma unter Freispruch im übrigen wegen des gleichen\nDelikts in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzehn Jahren. Die jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten\nRevisionen der Angeklagten führen zu einer Änderung der\nSchuldsprüche und zur teilweisen Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nZu den Schuldsprüchen weist das angefochtene Urteil nur\ninsoweit einen Mangel auf, als die Strafkammer einen Teil\nder von den Angeklagten begangenen Gesetzesverstöße zu Unrecht als in Tatmehrheit zueinander stehend gewertet hat.\nDas gilt allerdings nicht für das als selbständige Tat angesehene Scheingeschäft über 50 kg Kokain (Fall B VII und\nVIII der Urteilsgründe). Hinsichtlich der übrigen Taten hat\ndie Strafkammer festgestellt:\n\nDie Angeklagten bemühten sich unter anderem erfolglos,\n7,5 kg einer Kokainzubereitung, die von Franco E. eingeführt worden war und sich in seinem Besitz befand, an einen\nitalienischen Abnehmer zu veräußern (Fall B II der Urteilsgründe). Nach dem Scheitern der Verhandlungen mit diesem\nInteressenten wurden unter Mitwirkung des Angeklagten Ca®-\nGENE P&EEB Bemühungen entfaltet, den auf 8 kg gestreckten\nStoff an einen \"Er\" zu verkaufen. Auch dieses Geschäft\n\nscheiterte (Fall B III der Urteilsgründe). Schließlich kam\nes unter Mitwirkung beider Angeklagter zum Verkauf von\nTeilmengen von 500 g an \"Roia\" und von 3,5 kg an \"Cuam\" (Fall B IV der Urteilsgründe).\n\nDas Landgericht wertet die Aktivitäten der Angeklagten\nin den aufgeführten Fällen jeweils als selbständige Taten\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Zwar stammten\n\"sowohl die für das geplante Geschäft über 8 kg wie das im\nRahmen der Folgegeschäfte übergebene Kokain aus Beständen\n...., die der Zeuge Franco E. nach Deutschland eingeführt\nhatte.\" Für die Annahme einer Bewertungseinheit sei aber\n\"erforderlich, daß der Täter bereits durch den Erwerb und\n- die Einfuhr Teilakte des Handeltreibens verwirklicht\" habe.\nDies sei nur bei Franco E., nicht auch bei den Angeklagten\nder Fall.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist eine einheitliche Tat immer dann anzunehmen, wenn eine und dieselbe\nRauschgiftmenge Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung\nist. Alle auf den Umsatz dieser Menge gerichteten Tätigkeiten werden zu einer einzigen Tat des unerlaubten Handeltreibens verbunden (st. Rspr., zum Beispiel BGHSt 30, 28;\nBGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27, 44, Konkurrenzen 4; BGH NStZ 1994, 495; 1995, 193; BGH StV 1994,\n658).\n\nSo lag es hier: Dasselbe Rauschgift, um dessen Verkauf.\nsich die Angeklagten im ersten Falle bemüht haben, war auch\nin der Folgezeit Gegenstand ihrer auf gewinnbringende Veräußerung gerichteten Aktivitäten. Daß ein Dritter das\n\nRauschgift eingeführt und in Besitz hatte, vermag daran\nnichts zu ändern.\n\nDas Tatgeschehen in den genannten Fällen stellt sich\ndaher für Jeden Angeklagten als ein Verbrechen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar. Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. Die Vorschrift des 5 265 StPO steht dem nicht\nentgegen, weil sich die Angeklagten gegen den Vorwurf, mehrere Rauschgiftgeschäfte durch eine Handlung begangen zu\nhaben, nicht wirksamer als bisher hätten verteidigen können.\n\nDie Umstellung der Schuldsprüche nötigt zur Aufhebung\nder Einzelstrafen für die hiervon betroffenen Taten und zu\nder der Gesamtstrafe. Die für das \"Scheingeschäft\" verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nBode Otten\n\nec!\nBrAG,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-05-31/2-str-125-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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