{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1995-05-03_2_StR_139_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-05-03","aktenzeichen":"2 StR 139/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 139/95\n\nvom\n\n3. Mai 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes mit Todesfolge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Erfurt vom 6. Dezember 1994\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Fall II 9 der Urteilsgründe\ndes Raubes mit Todesfolge in Tateinheit\nmit Vergewaltigung mit Todesfolge schuldig\nist,\n\n2. im Ausspruch über die wegen dieser Tat\nverhängte Einzelstrafe sowie im Ausspruch\nüber die zugehörige Gesamtstrafe aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n1995\n\nGründe;\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes unter Einbeziehung zweier anderer Strafen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten sowie wegen acht weiterer Gewaltdelikte, in einem dieser Fälle wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Raub\nmit Todesfolge, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt, |\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er - ohne\nweitere Ausführungen - die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\n2. Das im übrigen offensichtlich unbegründete Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als die Verur-\n‚teilung des Angeklagten wegen Mordes betroffen ist; der\nhierwegen ergangene Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung\nnicht stand, da die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, in den getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage findet.\n\na) Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: In der Tatnacht überfiel der Angeklagte die achtzigjährige Frau S. in ihrer Wohnung, um sie\nin erster Linie sexuell zu mißbrauchen und ihr daneben auch\nGeld wegzunehnmen. Er hielt ihr von hinten ein Dreieckstuch\nvor den Mund, zog sie aufs Bett, kniete sich über sie und\nversuchte zunächst, das mitgebrachte, 5 cm breite Klebeband\nhorizontal über ihren Mund, auf dem das Dreieckstuch lag,\nund ihren Hinterkopf zu wickeln. Das Klebeband rutschte je-\n\ndoch ab. Daraufhin wickelte er es zusätzlich dreifach vertikal auch über Kinn und Haare, so daß es - ähnlich einer\nMaske - ihr gesamtes Gesicht mit Ausnahme der Augen und eines Teils der Nasenlöcher bedeckte. Dann fesselte er ihr\ndie Hände mit Kabelschnellbindern auf dem Rücken. AnschließBend nahm er aus einer Geldkassette 150 DM an sich. Währenddessen versuchte Frau S., um Hilfe zu schreien und\nvollführte panikartige Bewegungen mit den Beinen. Der Angeklagte öffnete nun seine Hose, streifte ein Kondom über\nsein Glied, zog sich Anti-Aids-Handschuhe an, zerrte Frau\nS. an den Füßen nach vorn an die Bettkante und zog ihr einen baumwollenen Kopfkissenbezug über den Kopf. Sodann betastete er ihre Brust uund fing an, mit den Fingern ihre\nScheide zu berühren. Sie begann, mit größter Anstrengung zu\nschreien, bat ihn aufzuhören und wehrte sich mit den Füßen.\nDer Angeklagte drang jedoch mit seinem Glied in ihre Scheide ein. Da ihr dies erhebliche Schmerzen bereitete, schrie\nsie so laut, wie ihr dies unter der Gesichtsbedeckung möglich war. Der Angeklagte führte gleichwohl den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durch. Danach ließ er von ihr\nab, entledigte sich des blutigen Kondoms wie auch der Handschuhe und warf eine Bettdecke über sein Opfer, das zu\nschreien versuchte und die Füße bewegte. Er hatte keine\nVorstellung davon, wie sich Frau S. aus dieser hilflosen\nLage befreien sollte; ihr weiteres Schicksal war ihm\ngleichgültig. Sodann verließ er die Wohnung.\n\nFrau S. erstickte kurze Zeit später an einer Verlegung\nder oberen Atemwege (\"Tod durch weiche Bedeckung\"). Nach\ndem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen,\ndem die Kammer gefolgt ist, war der Tod deshalb eingetre-\n\nten, weil das Klebeband den Mundbereich umschlossen hatte\nund auch die Nase kein frei zugängliches Atmungsorgan mehr\nwar. Der im Nasen- und Rachenraum entstandene Schleim hatte\nzusammen mit der Atemluft den Stoff der Verpackung völlig\ndurchfeuchtet, diese hatte sich daraufhin fest an die Gesichtshaut gelegt und war immer weniger luftdurchlässig geworden, so daß Frau S. beim Atmen Verpackungsfasern eingesaugt hatte.\n\nEinige Tage später erfuhr der Angeklagte von seiner Lebensgefährtin, daß die Polizei bei ihr gewesen war und erklärt hatte, eine Frau sei getötet worden. Der Angeklagte\nwurde nervös und hatte Zweifel, ob Frau S. tatsächlich gestorben sei. Er vergegenwärtigte sich die Situation, wie\nFrau S. hilflos auf dem Bett gelegen, aber noch gelebt hatte, als er sie verließ. Er nahm dann die Tageszeitungen des\nlaufenden und vergangenen Monats heraus und suchte nach\nHinweisen darauf, ob auch eine der anderen Frauen, die er\nüberfallen hatte, gestorben war, fand aber hierzu nichts.\n\nb) Das Landgericht, das den Angeklagten wegen Mordes\n(in Form einer Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs) verurteilt hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, daß\nder Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe.\nSeine gegenteilige Einlassung sei widerlegt. Er habe erkannt, daß Frau S. durch die Bedeckung der Atmungsorgane\nersticken könne, und ihren Tod als mögliche Folge der ungestörten Befriedigung seiner Geschlechtslust billigend in\nKauf genommen. Diesen Schluß zieht die Kammer zum einen aus\nder besonderen Gefährlichkeit der Gewalthandlung (Verkleben\nvon Atmungsorganen und Überstreifen des Kopfkissenbezugs\n\nbei gleichzeitiger Fesselung, die dem Opfer jede Möglichkeit nahm, sich von Verklebung und Bedeckung selbst zu befreien), zum anderen aus der - in der Wesensart des Angeklagten angelegten - Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal des ihn nur als Objekt seiner sexuellen Begierde interessierenden Opfers.\n\nc) Die Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes begegnet\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Den Anforderungen,\ndie insoweit an die Darlegung und Begründung der inneren\nTatseite zu stellen sind, ist nicht genügt. Allerdings\nliegt. bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, wie sie im\nvorliegenden Falle gegeben sind, der Schluß nahe, daß der\nTäter mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Opfer könne\ndabei zu Tode kommen, und - weil er gleichwohl handelt -\neinen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (BGHR\nStGB 5 212 Abs, 1 Vorsatz, bedingter 8 m.w.N.). Das versteht sich indes nicht von selbst, wie schon die Unterscheidung des Gesetzes zwischen vorsätzlicher Tötung und\nvorsätzlicher Körperverletzung mittels einer \"das Leben gefährdenden Behandlung\" (§ 223 a StGB) verdeutlicht (BGHR\nStGB S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 10). Der Schluß von\nder Gefährlichkeit der Gewalthandlung auf den bedingten Tötungvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezieht,\ndie eine derartige Folgerung in Frage zu stellen vermögen\n(BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 9, 10). Daran\nfehlt es. Gegen die Annahme, der Angeklagte habe damit gerechnet, daß Frau S. durch sein Handeln zu Tode kommen könne, sprächen mehrere Umstände, mit denen sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt hat. Dazu gehört, daß\n\nder Angeklagte bei der Verklebung des Gesichtes\nder Frau S. die Nasenlöcher nicht mitüberklebte,\nso daß sie teilweise freiblieben, die Atmung also zwar behindert, aber nicht unterbunden war;\n\nFrau S. trotz der Verklebung und des ihr übergezogenen Kissenbezugs mehrfach schrie und - was\nder Angeklagte bemerkte - zu schreien versuchte\nsowie die Beine bewegte, wobei der Angeklagte\ndiese Lebenszeichen auch noch unmittelbar vor\ndem Verlassen der Wohnung wahrnahm;\n\nder Angeklagte, als ihm seine Lebensgefährtin\nberichtete, die Polizei habe erklärt, eine Frau\nsei getötet worden, Zweifel hatte, ob Frau S.,\ndie noch am Leben gewesen war, als er die Wohnung verließ, tatsächlich gestorben sei.\n\nSoweit diese Umstände Zweifel daran begründen, daß der\nAngeklagte mit der Möglichkeit des Todes der Frau S. rechnete, ist demgegenüber nicht entscheidend, daß ihm - wie\ndas Landgericht festgestellt hat - ihr Schicksal gleichgültig war. Eine Gleichgültigkeit, bei der dem Täter alles,\nwas mit dem Opfer geschieht, also auch dessen Tod, \"recht\nist\", kann allerdings das zum bedingten Vorsatz gehörende\nwWillenselement der Billigung sein; das trifft indessen nur\nzu, wenn der Täter mit der Möglichkeit, daß als Folge seines Handelns der Tod des Opfers eintreten könne, gerechnet\nhat, also das Wissenselement des bedingten Vorsatzes gegeben ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so scheidet die\nAnnahme einer Billigung des Todeserfolgs schon deshalb aus,\n\nweil sich niemand mit einem Ereignis willentlich abfinden\nkann, dessen Eintritt er gedanklich nicht in Betracht\nzieht; die allgemeine Gleichgültigkeit des Täters gegenüber\ndem Schicksal des Opfers, seinem Leben oder Sterben, stellt\nsolchenfalls keine Billigung im Sinne eines bedingten Tötungsvorsatzes dar.\n\nd) Der Senat schließt unter den gegebenen Umständen\naus, daß in einer neuen Verhandlung noch ein bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten festgestellt werden kann. Er\nentscheidet deshalb in der Sache selbst und ändert den\nSchuldspruch. Die Verurteilung wegen Mordes fällt weg. Es\nbleibt der Schuldspruch wegen Raubes mit Todesfolge (5 251\nin Verbindung mit § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und tateinheitlich begangener Vergewaltigung mit Todesfolge (S 177 Abs. 3\nStGB). Dieser Teil des Schuldspruchs wird auch zur inneren\nTatseite von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte\nhat, sofern er den Tod der Frau $S. nicht in Kauf nahm, jJedenfalls aus Gleichgültigkeit nicht daran gedacht, daß\n- was nach den Umständen sehr nahe lag - Frau S. infolge\nseiner Gewalthandlungen sterben könne; für die Verursachung\nihres Todes trifft ihn daher der Vorwurf der Leicht£fertigkeit.\n\nDie Festsetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen\nMordes ist aufzuheben. Zwar sieht der Tatbestand des Raubes\nmit Todesfolge neben zeitiger Freiheitsstrafe diese Strafe\nebenfalls vor. Der Senat ist sich ferner bewußt, daß - angesichts der außergewöhnlichen Brutalität der Tat, der darin zum Ausdruck gekommenen niedrigen Gesinnung des Angeklagten und des auch die Einzeltatschuld erhöhenden Um-\n\nstands der vorherigen Begehung einer Reihe ähnlicher Taten - im vorliegenden Fall die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe auch ohne die Annahme eines Mords in\nBetracht kam; er kann aber nicht ausschließen, daß die Kammer bei einem nur auf $S 251, 177 Abs. 3 StGB gestützten\nSchuldspruch auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt hätte,\n\nDie Aufhebung der Einsatzstrafe bedingt den Wegfall der\nzugehörigen Gesamtfreiheitsstrafe. Die andere Gesamtfreiheitsstrafe bleibt ebenso aufrechterhalten wie die Einzelstrafen, die das Gericht in den vorstehend nicht erörterten\nFällen verhängt hat. Gleiches gilt für die Feststellungen\nzu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, was aber\nergänzende Feststellungen hierzu nicht ausschließt.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nBode Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-05-03/2-str-139-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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