{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1995-03-24_2_StR_707_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-03-24","aktenzeichen":"2 StR 707/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 707/94\n\nhy von\ner | ‚24. März 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhold Franz (EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am 243 in HM zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. März 1995 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n' des Landgerichts Kassel vom 10. August 1994 mit\nden Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer‘\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision\nstützt der Angeklagte auf die Sachrüge; soweit auch das\nVerfahren beanstandet wird, genügt die Revisionsbegründung\nnicht. den Anforderungen des 5 344 Abs. 2 StPO.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde im wesentlichen Erfolg. \\\n\n58\n\nDie Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen der\nSS 20, 21 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nDie Erwägungen, auf die das Landgericht den Ausführungen\ndes Sachverständigen folgend seine Annahme gestützt hat,\nder Angeklagte sei bei Begehung der Tat fähig gewesen, das\nUnrecht der Tat einzusehen, sind lückenhaft. Sie lassen die\nnach den Feststellungen gebotene Erörterung der Möglichkeit\nvermissen, daß sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt in einem.\nakuten Krankheitsschub befunden hat..\n\nNach den Feststellungen trat bei dem Angeklagten während des Vollzuges von Freiheitsstrafen aus früheren Verurteilungen eine schizophrene Psychose auf, die in der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt behandelt\nwurde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, der den\nAngeklagten 1989 bis 1993 mehrfach in der Haft gesprochen\nhat, führte die Behandlung mit spezifisch antipsychotisch\n‘ wirkenden Medikamenten zu einer erheblichen Besserung der\n\"zeitweise akuten Symptomatik\". Die gesamte Entwicklung\ndeute darauf hin, daß ursprünglich eine Psychose aus dem\nschizophrenen Formenkreis vorgelegen habe, die nicht vollständig ausgeheilt sei. Nach der Diagnose des Sachverständigen leidet der Angeklagte nunmehr an einem \"Residualsyndrom einer derzeit nicht mehr akuten, vormals paranold-halluzinatorischen Schizophrenie.\" Das Landgericht ist mit dem\n‚Sachverständigen der Auffassung, das trotz der Beeinträchtigung durch das Residualsyndrom verbliebene Einsichtsvermögen habe es dem Angeklagten gestattet, das Verbotensein\nder Tat zu erkennen. In die Beurteilung nicht einbezogen\nhat es das Verhalten des Angeklagten während des der Tat\n\nvorgangegangenen mehrstündigen Gesprächs in der Wohnung der\n‚Nebenklägerin. Hierzu hat das Landgericht u.a. festgestellt: j\n\n\"Der Angeklagte fuhr fort, auf die Nebenklägerin einzureden, dabei wechselte er häufig und abrupt das Thema, so\ndaß es für die Nebenklägerin schwer war, einen Zusammenhang\nzu erkennen. Er sprach über eine Vielzahl von Themen, etwa\n\nüber Helmut Kohl, die Ungerechtigkeiten dieser Welt oder\nüber das aus seiner Sicht schlechte Verhältnis zu seinen\nEltern. (...) Der Angeklagte machte der Nebenklägerin auch\nVorwürfe, sie tue nur so, als habe sie eine Ökologische Gesinnung; es wäre Zeit, daß sie, die sie so vom Leben begün-\n- stigt worden sei, das Leben einmal anders kennenlerne. Einmal warf er abgebrannte Streichhölzer an die Zimmerdecke\nund sagte: 'Das ist das Böse, das wirst Du nicht mehr\nlos!'\",\n\nMit diesen deutlichen Anzeichen eines neuen akuten\nKrankheitsschubes hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Während akuter Schübe einer Schizophrenie\nist der Betroffene im allgemeinen an normgemäßer Motivation\ngehindert (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. Ss 20 Rän. 40).\n\nDa danach Schuldunfähigkeit im Sinne des S 20 StGB\nnicht auszuschließen ist, nötigt der aufgezeigte Erörterungsmangel zur Aufhebung auch des Schuldspruchs. Das äußere Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei festgestellt und\nbleibt daher von der Aufhebung ausgenommen.\n\nUn\n\nEs liegt nahe, daß der aufgezeigte Erörterungsmangel\nauf die Begutachtung zurückzuführen ist. Schon deshalb kann |\nes sich empfehlen, für die neue Hauptverhandlung einen an- |\nderen anerkannten psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen. ‚Dieser wird auch auf die Frage einer Beeinträchtigung\nder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im einzelnen einzu-.\n\ngehen haben.\n\nJähnke Theune Niemöller\nRiBGH Gollwitzer\nist wegen Erkrankung\nverhindert, seine\nUnterschrift beizu-\n\nfügen.\nJähnke Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-24/2-str-707-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-24/2-str-707-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:58.211761+00:00"}}