{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1995-03-20_2_StR_613_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-04-07","aktenzeichen":"2 StR 613/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 613/95\n\nKoran von\n\n8. Dezember 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRizvi Mohammed R ED aus Mein vo, <eboren m® ER 1974 in BED (Sri Lanka), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am B. Dezember 1995 beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Einlegung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Hanau vom 20. März 1995 werden als\n\nunzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Hanau hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das am 20. März 1995 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte durch Schreiben vom 7. April 1995, bei dem Landgericht eingegangen am\n11. April 1995, Revision eingelegt. Das Landgericht hat die\nRevision durch Beschluß vom 2. Juni 1995, dem Angeklagten\nzugestellt am 22. Juni 1995, als unzulässig verworfen.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit einem an das Oberlandesgericht Frankfurt adressierten Schreiben vom 22. Juni\n1995. Dort ist es am 30. Juni 1995 und bei dem Landgericht\nHanau am 27. Juli 1995 eingegangen.\n\nDer Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß\nSs 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, weil er nicht innerhalb\nder Wochenfrist nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses\nam 22. Juni 1995 gestellt worden ist. Es war bereits ver-\n\nspätet bei dem unzuständigen Oberlandesgericht eingegangen.\nIm übrigen wäre er auch unbegründet, weil die Revisionseinlegungsfrist versäumt war und die Verwerfung der Revision\ndurch das Landgericht zu Recht erfolgt ist.\n\nDas Schreiben des Angeklagten kann auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des $S 45 Abs. 1 StPO\ngestellt worden ist. Der Angeklagte hatte mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses Kenntnis von der Versäumung\nder Revisionseinlegungsfrist erlangt. Im übrigen ist weder\nausreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, daß\nder Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der\nFrist zur Einlegung der Revision gehindert war (S 45 Abs. 2\nStPO).\n\nJahnke Gollwitzer Detter\nAthing Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-07/2-str-613-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-07/2-str-613-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:58.073238+00:00"}}