{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-12-21","aktenzeichen":"2 StR 455/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 455/94\numdsuse, vom\n\n21. Dezember 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSilvia Helma 5 MH. seborene temp. aus\nHo , Scboren am EEE 1962 irn OD.\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21, Dezember 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am .Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretärin 8 in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte Langendörfer bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Limburg an der\nLahn vom 2. Mai 1994\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagte im Falle II 8 der Urteilsgründe\nder unerlaubten Einfuhr vollautomatischer\n\nSelbstladewaffen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Schußwaffen schuldig\nist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem Fall und über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter\nStrafvereitelung, Vortäuschens einer Straftat, unerlaubten\nFührens einer halbautomatischen Selbstladewaffe, Beihilfe\n\nzur unerlaubten Einfuhr vollautomatischer Selbstladewaffen,\nDiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und schweren\nBandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen die\nAngeklagte für die Dauer von drei Monaten ein Fahrverbot\nverhängt.\n\nMit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und die Verletzung des S 244 Abs. 2 StPO. Das\nRechtsmittel, das wirksam auf die Verurteilung in den Fällen II 8 (Waffeneinfuhr) und 11 (Strafvereitelung) beschränkt ist, hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.\n\n1. Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, daß im Falle II 8 der Urteilsgründe nicht Beweis über\ndie Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf der eingeführten\nwaffen erhoben worden ist, genügt nicht den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPo. Mit ihr wird lediglich geltend gemacht, daß gesondert verfolgte Beteiligte \"über den\nVerbleib der Waffen und die Verwendung des Verkaufserlöses\nKenntnis haben konnten.\" Damit wird das zu erwartende Ergebnis der vermißten Beweiserhebung nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet, so daß die Rüge\nunzulässig ist (vgl. BGHR StPO 8 344 Abs. 2 Satz 2 - Auf-\n\nklärungsrüge 4 und 6).\n\n2. Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die\nAngeklagte im Fall II 8 der Urteilsgründe lediglich wegen\nBeihilfe zur unerlaubten Einfuhr von vollautomatischen\n\nea Eee ee Re\n\nse be Ries RL\n\nRelais\n\nSelbstladewaffen und nicht als Mittäterin ihres damaligen\nLebensgefährten Ag verurteilt worden ist, hat das Rechtsmittel jedoch mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nfuhr die Angeklagte mit Ag. der seit seiner Jugend Waffen\nund Waffenteile sammelte, mindestens viermal nach Frankreich und erwarb dort für Als insgesamt 13 Schußwaffen.\nDabei trat die Angeklagte, der As jeweils zuvor Bargeld\nfür den Einkauf der Waffen ausgehändigt hatte, als Käuferin\nauf. Wurde ein Ausweispapier verlangt, legte die Angeklagte\nihren Ausweis vor. Die angekauften Waffen verbrachte die\nAngeklagte mit ihrem Kraftfahrzeug, das sie selbst steuerte, gemeinsam mit Arns über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland. In gleicher Weise kaufte die Angeklagte\nin der Schweiz, wo sie gemeinsam mit A Urlaub machte,\nwesentliche Teile einer Maschinenpistole \"Uzzi\" sowie eines\nRevolvers und verbrachte diese mit ihrem Kraftfahrzeug in\ndie Bundesrepublik Deutschland.\n\nDas Landgericht hat die Tatbeteiligung der Angeklagten\nals Beihilfe gewertet. Zwar spreche das äußere Tatgeschehen\n\"eigentlich für eine Mittäterschaft\". Das objektive Interesse der Angeklagten sei aber ausschließlich auf die Förderung der Interessen ihres damaligen Lebensgefährten gerichtet gewesen, den sie in seinem Bemühen, \"bei jeder Gelegenheit Waffen zu beschaffen\", habe unterstützen wollen. Diese\nWertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n®\n\n‘Wer den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, ist nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich\nauch dann Täter, wenn er es unter dem Einfluß und in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut (BGHSt 8,\n393; 38, 315, 317). Auch der uneigennützige Fahrer, der Betäubungsmittel selbst durch Führen des Fahrzeugs über die\nGrenze verbringt, ist demgemäß Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (BGHSt 38, 315, 317; BGHR BtMG\nsS 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 29). Nichts anderes gilt für die\nBeteiligung an der unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen\n(s 53 Abs. 1 Nr. 2 Waf£fG) und von vollautomatischen Selbstladewaffen (S 52 a Abs. 1 Nr. 1 Waf£fG). Für die unerlaubte\nEinfuhr von Waffen ist - wie auch für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (vgl. dazu BGHSt 31, 252; 34,\n180, 181; 38, 315, 317) - entscheidend das Verbringen über\ndie deutsche Grenze in den Geltungsbereich des Gesetzes\n(vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 Waffe). |\n\nDie Angeklagte hat danach durch das Verbringen der im\nAusland erworbenen Schußwaffen über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland den Tatbestand des § 53 Abs. 1\nNr. 2 WaffG und durch den Transport der in der Schweiz erworbenen wesentlichen Teile einer Maschinenpistole auch den\nTatbestand des S 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG eigenhändig verwirklicht und hätte deshalb als (Mit)Täterin verurteilt\nwerden müssen.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert,\nes jedoch bei dem Schuldspruch wegen nur einer Tat belassen. Zwar ist die Annahme einer fortgesetzten Handlung bei\nder unerlaubten Einfuhr von Waffen mit der Entscheidung des\n\nGroßen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom\n3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663) nicht vereinbar. Eine Schuldspruchänderung. ist jedoch insoweit nicht geboten, weil im\nvorliegenden Fall auszuschließen ist, daß sich die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung bei der Strafzumessung zum\nVor- oder Nachteil des Angeklagten auswirken kann. S 265\nAbs. 1 StPO steht der vorgenommenen Schuldspruchänderung\nnicht entgegen, weil die unverändert zugelassene Anklage\nder Angeklagten gemeinschaftliche Tatbegehung zur Last gelegt hatte.\n\nDie Änderung des Schuldspruch nötigt zur Aufhebung des\nAusspruchs über die Einzelstrafe in diesem Fall und über\ndie Gesamtstrafe.\n\n2. Dagegen hält der Schuldspruch im Falle II 11 der Ur-\n.teilsgründe wegen versuchter Strafvereitelung rechtlicher\nNachprüfung stand. Insoweit hat das Landgericht im wesentlichen folgendes festgestellt:\n\nAm Abend des 3. März 1993 tötete A im Verlauf einer\nAuseinandersetzung einen Menschen. Die Angeklagte brachte\nden Leichnam mit ihrem Fahrzeug in ein Waldstück, wo der\nLeichnam in einer von Ag ausgehobenen Mulde verscharrt\nwurde. Gemeinsam mit Ag beseitigte die Angeklagte die\nBlutspuren in ihrem Fahrzeug sowie weitere Beweismittel,\nu.a. die Ausweispapiere des Getöteten, die blutverschmierte\nKleidung des Ag und blutverschmierte Gegenstände aus dem\nFahrzeug. Dies führte dazu, daß die Ermittlungen gegen As\n\nerst am 16. März 1993 aufgenommen und \"zudem erschwert\nwurden\". Ag wurde am 21. März 1994 u.a. wegen dieser Tat\nverurteilt.\n\nDanach hat sich die Angeklagte entgegen der Auffassung\nder Revision nur der versuchten Strafvereitelung schuldig\ngemacht, denn der Tatbestand des 8 258 Abs. 1 StGB setzt\nvoraus, daß der Täter den Vereitelungserfolg herbeiführt\n(vgl. BGHSt 31, 10, 12). Zwar ist es dabei nicht erforderlich, daß die Strafverfolgung oder die Anordnung einer Maßnahme völlig und endgültig unmöglich gemacht wird; vielmehr\ngenügt es, daß der Vortäter zumindest geraume Zeit der Bestrafung oder der Anordnung einer Maßnahme entzogen wird\n(BGH NJW 1984, 135; BGH, Urteil vom 11. August 1976 - 2 StR\n567/75; Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 10 m.w.N.; vgl. BT-Drucks. 7/7550, S. 249). Werden - wie hier - Ermittlungshandlungen verzögert, tritt der Vereitelungserfolg dann\nein, wenn dadurch auch die Verurteilung des Vortäters - und\ndamit seine Bestrafung - für geraume Zeit verzögert worden\nist (OLG Koblenz NStZ 1992, 146, 147; Rudolphi JuS 1979,\n859, 861). Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen aber\ndie Annahme einer solchen Verzögerung der Bestrafung des\nArns wegen des am 3. März 1993 begangenen Tötungsdelikts\nnicht.\n\nwann bei Verfahrensverzögerungen der Erfolg der Vereitelungshandlung eintritt, ist umstritten und bisher nicht |\nabschließend geklärt (vgl. Ruß aaO S 258 Rdn. 10). Für die\nFrage, wann eine Verzögerung der Ermittlungen zu einer\nStrafvereitelung führt, ist nicht allein auf eine feste\nZeitspanne abzustellen. Maßgeblich sind vielmehr die Um-\n\nstände des Einzelfalles. Von Bedeutung ist dabei in erster\nLinie die Art des Delikts, dessen Ahndung der Täter vereiteln will; entscheidend sind aber die Auswirkungen der Vereitelungshandlungen auf das Verfahren gegen den Vortäter\nund die dadurch eingetretene Verzögerung der Ahndung seiner\nTat. Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß das Landgericht\ndies nicht bedacht hat, denn es stellt allein auf die eingetretene Verzögerung der: Ermittlungen ab. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter\nStrafvereitelung.\n\nBei einer Verzögerung der Aufnahme der Ermittlungen wegen eines Tötungsdelikts um 12 Tage wird sich in der Regel\nnicht feststellen lassen, wie sich die Vereitelungshandlungen im einzelnen auf das weitere Verfahren und damit auf\nden Zeitpunkt der Bestrafung ausgewirkt haben. Dies gilt\ninsbesondere dann, wenn der Vortäter - wie hier = wegen eines weiteren Tötungsdelikts und zahlreicher anderer Straftaten angeklagt und verurteilt worden ist. Der Senat\nschließt im vorliegenden Fall deshalb aus, daß ein neuer\n\nTatrichter ergänzende Feststellungen, die zu einer Verurteilung wegen vollendeter Strafvereitelung führen, treffen\nkann.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-21/2-str-455-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-21/2-str-455-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.996101+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-12-21/2-str-455-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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