{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1994-12-21_2_StR_415_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-12-21","aktenzeichen":"2 StR 415/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 5 46 Abs. 1; StPO 1975 8 354 a; MRK Art. 6 Abs. i\n\nEinen nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils begangenen\nVerstoß gegen das Beschleunigungsgebot hat das Revisionsgericht auf die zulässige Revision von Amts wegen zu berücksichtigen. \"","text_plain":"eu 2\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 5 46 Abs. 1; StPO 1975 8 354 a; MRK Art. 6 Abs. i\n\nEinen nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils begangenen\nVerstoß gegen das Beschleunigungsgebot hat das Revisionsgericht auf die zulässige Revision von Amts wegen zu berücksichtigen. \"\n\nBGH, Urteil vom 21. Dezember 1994 - 2 StR 415/94 -\nLandgericht Frankfurt am Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 415/94\n\nKai vom\n\n21. Dezember 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n. Hermann Gm aus Bad He v.d.H., geboren\nam &. m 1930 in Om -1 HE,\n\n. Erhard Hermann B EB „aus Gr iin,\ngeboren am. EEE 1937 in Bein - wi GE .\n\n. Ursula Marion Helga He EEE |caus Fo cum\nMB, geboren am @. MEEEB 1937 in Beiiiilb-Cı En,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshef\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (es\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE und Rechtsanwalt EHEN\naus EEE EEE für den Angeklagten GEB,\nRechtsanwalt dEEEEEEEn au: SENEEEEEEES GEEEEEED\nfür den Angeklagten BAER,\nRechtsanwältin ep -HEmEEp au: GENE EEE\nfür die Angeklagte Hciiis\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretärin MB in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte EEEEEE> bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten He iin\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 7. Juli 1992 wird\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten GEM und\nBEER wird das vorbezeichnete Urteil mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na)\n\nb)\n\nIm\n\nsoweit die Angeklagten in den Fällen IV 2,\n3 und 10 der Urteilsgründe verurteilt\nworden sind,\n\nim Ausspruch über die gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen.\n\nUmfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\nwe\n\nGründe:\nI.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Heiiib wegen Betrugs in 11 Fällen, den Angeklagten B@EEB wegen Betrugs in\n25 Fällen und den Angeklagten GEB wegen Betrugs in 31 Fällen und Verletzung der Konkursamtragspflicht verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten HellB gegen dieses Urteil ist unbegründet.\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten GEB und BEMEB führen\nnur zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen IV 2, 3\nund 10 der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen sind sie im Sinne von S 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nII.\n\n1. Die Angeklagten GM und BE wurden unter anderem\ndeswegen wegen Betrugs verurteilt, weil sie Mitarbeiter für\nleitende Positionen der Firma O@B AG einstellten, wobei\nes ihnen darum ging, die an dem Erhalt einer neuen Stellung\nInteressierten zum Kauf von Inhaberaktien der Firma Oi»\nAG zu bewegen, die entgegen den Zusicherungen der Angeklagten nahezu wertlos waren. Den Aktionären wurde jederzeitige\nRücknahme der Aktien durch die OB AG zugesichert.\n\nDas Landgericht hat dieses Vorgehen fehlerfrei als Betrug zu Lasten der neuen Mitarbeiter bewertet, die Inhaber-\n\naktien der Firma O@B kauften. Einen Betrugsschaden hat es\naber auch insoweit bejaht, als den neu eingestellten Mitarbeitern das vereinbarte Gehalt nicht gezahlt wurde. In den\nFällen IV 2 und 3 der Urteilsgründe erhielten die Mitarbeiter Sch und Kep jun. das ihnen vertraglich zustehende\nGehalt indessen - wenn auch mit Verzögerungen - vollständig\nausgezahlt, deshalb ist die Annahme des Landgerichts, die\nAngeklagten hätten bei Abschluß der Arbeitsverträge nur ein\nInteresse an dem Verkauf der Inhaberaktien gehabt und ihre\nvertraglichen Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen nicht\nerfüllen wollen, in diesen Fällen nicht ausreichend mit\nTatsachen belegt. Dies nötigt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs in den Fällen IV 2 und 3 der Urteilsgründe insgesamt. Eine Beschränkung des Schuldumfangs auf\nden betrügerischen Verkauf der Inhaberaktien kommt nicht in\nBetracht. Kann den Angeklagten nämlich nur die betrügerische Erlangung der Zahlungen für die wertlosen Aktien angelastet werden, so wären diese Taten verjährt. Im Falle IV 2\nder Urteilsgründe erhielten die Angeklagten den Betrag in\nHöhe von 150.000 sfr. für die Aktien noch vor dem 5. Juli\n1982 und im Falle IV 3 ist nach den Urteilsfeststellungen\nnicht auszuschließen, daß die Zahlung des gleichen Betrages\nan die Angeklagten ebenfalls noch vor dem 7. Juli 1982 erfolgte. Damit wären diese Taten bereits vor dem 7. Juli\n1982 beendet gewesen. Verfolgungsverjährung gemäß S 78 c\nAbs. 3 Satz 2 StGB wäre dann noch vor Verkündung des Urteils in vorliegender Sache vom 7. Juli 1992 eingetreten.\n\n2. Fall IV 10 der Urteilsgründe\n\nDer Zeuge D. wurde auf Veranlassung der Angeklagten am\n13. August 1984 als Geschäftsführer der Firma CB\neingestellt, nahm diese Tätigkeit auf eigenen Wunsch jedoch\nnicht auf, sondern bestand auf einer lediglich freiberuflichen Mitarbeit als Unternehmensberater. Diese Tätigkeit\nstellte er Ende Oktober des gleichen Jahres von sich aus\nein. Er hatte Aktien der O@EB AG im Nennwert von\n100.000 DM übernommen und dafür 120.000 DM bezahlt. Dieser\nBetrag wurde aber durch eine Grundschuld dinglich abgesichert und im Mai 1985 zurückgezahlt. Gehaltsforderungen hat\nder Zeuge D. nicht mehr.\n\nNach diesen vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nist nicht ersichtlich, inwieweit der Zeuge durch die Übernahme der Aktien - zu deren Rücknahme die OB AS auf Verlangen des Zeugen verpflichtet war - einen Schaden erlitten\nhat. Konnte der Zeuge seinen Anspruch auf Rückerwerb der\nAktien durch die O@iB AG deshalb ohne Schwierigkeiten\ndurchsetzen, weil dieser Anspruch durch eine Grundschuld\nausreichend abgesichert war, so erlitt er durch den Kauf\nder Aktien jedenfalls keinen Schaden in Höhe von 120.000 DM\n(vgl. auch BGH in wistra 1992, 142).\n\nIII.\nDie Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen IV 2, 3\nund 10 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafen zur Folge.\n\nVon einer Aufhebung der weiteren verhängten Einzelstrafen und des gegen die Angeklagte Hei - deren Revision\n\nim übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist -\nergangenen Rechtsfolgenausspruchs hatte der Senat abzuse-\n\nhen.\n\n1. Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst zwei\nJahre und drei Monate nach Urteilserlaß vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit der Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden\nWeise weiter verzögert worden (vgl. auch BGHSt 35, 137;\nBGH, Urt. v. 6. September 1994 - 5 StR 228/94 und Beschluß\nv. 11. Oktober 1994 - 5 StR 546/94).\n\na) Diesen Umstand muß der Senat auf die zulässige Revision eines Angeklagten von Amts wegen berücksichtigen (S\n354 a StPO entsprechend). Der Angeklagte selbst kann ihn\nnicht rügen, weil er sich erst nach dem Ablauf der Frist\nzur Begründung des Rechtsmittels verwirklicht hat. Unberücksichtigt bleiben darf er nicht, weil die Europäische\nMenschenrechtskonvention zwingendes Recht darstellt und ihren Geltungsanspruch nicht auf die Zeit bis zum Urteilserlaß begrenzt. Die hiernach notwendige Anpassung des Revisionsrechts an die Gebote der MRK führt zu einer von einer\nRüge unabhängigen Prüfungspflicht des Revisionsgerichts.\nDas Revisionsgericht ist zur Wahrnehmung dieser Aufgabe in\nder Lage, weil es das Datum der angefochtenen Entscheidung\nohnehin zur Kenntnis nimmt. Es kann die Erfüllung der Aufgabe auch nicht auf Fälle beschränken, in denen das Urteil\noder der Rechtsfolgenausspruch aus anderen Gründen - eventuell nur gegen einen von mehreren Beschwerdeführern - aufgehoben werden muß.\n\nb) Der seit der Verkündung des angefochtenen Urteils\nverstrichene Zeitraum ist hier unangemessen lang. Der Senat\nbraucht nicht zu untersuchen, auf welchen Gründen die Verzögerung im einzelnen beruht; es genügt die Feststellung,\ndaß diese Gründe im Bereich der Justiz liegen und die Ermittlungen des Senats keine Umstände ergeben haben, welche\nder Verzögerung ihre Bedeutung nehmen. Arbeitsüberlastung\neines Staatsanwalts ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich (BGH, Beschl. v. 21. Juli 1994 - 1 StR\n396/94).\n\n2. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist ausdrücklich festzustellen und bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGHR StGB S 46\nAbs. 2, Verfahrensverzögerung 3, 5, 6, 7). Im vorliegenden\nFalle hat jedoch der neue Tatrichter im Hinblick auf die\naußerordentliche Milde der verhängten Einzelstrafen die\nMöglichkeit, dem Verstoß gegen Art. 6 MRK bei der Bemessung\nder gegen die Angeklagten GER und BEWB festzusetzenden\nGesamtstrafe ausreichend zu berücksichtigen. Das rechtfertigt es, bei diesen Angeklagten von einer weitergehenden\nUrteilsaufhebung abzusehen.\n\nDer Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot betrifft\nzwar auch das Verfahren gegen die Angeklagte HedlB. Die\ngegen sie verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr ist jedoch so milde, daß ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6\n\nAbs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im\nübrigen insoweit fehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-21/2-str-415-94","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-21/2-str-415-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.965540+00:00"}}