{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1994-11-10_2_StR_530_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-11-10","aktenzeichen":"2 StR 530/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 530/94\n\nvom\n\n10. November 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin gemäß\n\nS 349 Abs. 4 StPO am 10. November 1994 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts. Köln vom 22. April\n1994 - soweit es diese Angeklagte betrifft -\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen tateinheitlich\nbegangenen zweifachen versuchten Totschlags in Tateinheit\nmit Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu einer Jugendstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt. |\n\nDie Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil hat\nmit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz in rechtsfehlerhafter Weise nur unzureichend\nbegründet.\n\nEs hat den Tatbeitrag der Angeklagten darin gesehen,\ndaß diese es nach den lebensgefährlichen Mißhandlungen, die\nihre beiden Kinder durch ihren Lebensgefährten, den Mitangeklagten H. erlitten hatten, unterlassen habe, den Kindern\närztliche Hilfe zukommen zu lassen.\n\nDie Angeklagte habe den. Tod der Kinder deshalb billigend in Kauf genommen.\n\nDiese Überzeugung begründet das Landgericht damit, daß\ndie Angeklagte. untätig geblieben sei, obwohl sie erkannt\nhabe, daß die Kinder schwerste Verletzungen erlitten hatten. Dieses Verhalten belege, daß sie mit dem Tod der Kinder innerlich einverstanden gewesen sei.\n\nDiese nur kurze Begründung genügt jedenfalls nicht den\nAnforderungen, die an die Feststellung des Willenselements\ndes bedingten Tötungsvorsatzes zu stellen sind.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß der Grad der wWahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts allein kein Kriterium für die Entscheidung der Frage\nist, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfal-\n‚les an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten zu beachten: sind (vol. BGHR StGB\n§ 15 Vorsatz, bedingter 1).\n\nEs ist nicht selbstverständlich, daß ein Täter mit dem\nwissen von der Gefährlichkeit seines Verhaltens den Erfolgseintritt auch akzeptiert, daß er sich innerlich damit\n\nabfindet. Allein aus der Erkenntnisfähigkeit eines Täters\noder aus seiner vorhandenen Erkenntnis darf nicht auf die\nbilligende Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden\n(BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 5, 27; BGH NStZ\n1984, 19; 92, 384).\n\nIm vorliegenden Falle sprechen wesentliche Umstände gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes:\n\nDie Angeklagte, eine nicht ausgereifte, in ihrer Persönlichkeitsentwicklung schwer gestörte junge Frau von nur\ngeringer Intelligenz, lebte mit ihren beiden Kindern und\nihrem Freund in ärmlichen und äußerst beengten Verhältnissen. Sie versorgte die Kinder dennoch ausreichend. Auch als\ndiese nach den Mißhandlungen durch ihren Lebensgefährten\napathisch wurden und Anzeichen schwerster innerer Verletzungen aufwiesen, kümmerte sie sich um die Kinder. Auf ihre\n‚wiederholte Frage, ob man nicht doch einen Arzt holen müßte, antwortete ihr Lebensgefährte jedesmal, die Kinder hätten nur eine. leichte Gehirnerschütterung erlitten. Als ihr\n\nFreund :den Sohn S. -würgte, hinderte sie ihn am Weiterhandeln und -wurde .nun ihrerseits angegriffen. Als später\nbei ihrer Tochter J.: \". ‚die Atmung aussetzte, geriet die\n\nAngeklagte in Panik und lief mit dem Kind zu einer Freundin, von der sie sich’Hilfe erhoffte. Bei den dann unternommenen :Rettungsversuchen zeigte sie sich hilflos.\n\nAll dies sind wesentliche Indizien gegen die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagten sei es gleichgültig gewesen, ob ihre Kinder an den erlittenen Verletzungen versterben.\n\nDas Landgericht hätte sich mit ihnen in einer Zusammenfassenden Würdigung auseinandersetzen müssen.\n\nJähnke Theune Gollwitzer\nBode a Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-10/2-str-530-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-10/2-str-530-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.585927+00:00"}}