{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-10-07","aktenzeichen":"2 StR 319/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":". BGHSt: nein\n‘Veröffentlichung: ja\n\nstGB 1975 8 211 Abs. 2\n\ni Blutrache als niedriger Beweggrund.","text_plain":"S\n\nNachschlagewerk: ja\n. BGHSt: nein\n‘Veröffentlichung: ja\n\nstGB 1975 8 211 Abs. 2\n\ni Blutrache als niedriger Beweggrund.\n\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 1994 - 2 StR 319/94 - LG Bonn |\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 319/94\n\nvom\n\n7. Oktober 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Esret Y OD „aus EEE, geboren am\na GE 1955 in SED (TED) ,\n\n2. Yusuf Se EB aus HE. geboren am\n@. EEE 1974 in EIEEED (TEE) ,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1994, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maier\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\nGollwitzer,\nDr. Bode,\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nE22\n\nRechtsanwalt EEEEEB aus EEE\nfür den Angeklagten Ya,\nRechtsreferendar Dr. MEER aus m\nfür den Angeklagten Sc\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin ze»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 26. November\n1993 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Esref Ya wegen Totschlägs zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und den Angeklagten Yusuf Se@B vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen den\nFreispruch des Angeklagten Senol.\n\nHinsichtlich des Angeklagten YAEEEDB beanstandet sie\n- mit der Sachrüge - die Verneinung niedriger Beweggründe\nund damit die Bewertung der Tat als Totschlag statt als\nMord.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Freispruch des Angeklagten Se»\n\na) Die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung des\n\nin der Türkei lebenden Zeugen Selahattin YaBB gemäß\nS 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat ausführlich dargelegt, warum von\ndem Zeugen eine wahrheitsgemäße Aufklärung im Sinne der von\nder Staatsanwaltschaft behaupteten Tatbeteiligung des Angeklagten Se@R nicht zu erwarten ist.\n\nDie Rüge der Revision, der Beschluß enthalte eine unzulässige Beweisamtizipation geht schon deswegen fehl, weil\ndas Gericht bei der Entscheidung über einen Beweisamtrag,\nmit dem die Vernehmung eines im Ausland lebenden Zeugen beantragt wird, vom Verbot der Beweisamtizipation befreit ist\n(BGHSt 40, 60 = StV 94, 229).\n\nb) Den Beweisamtrag auf Vernehmung der türkischen Polizeibeamten, die den Zeugen Seiahattin YEEEEWB vernommen naben sollen, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. Es hat in\nseinem Beschluß ausgeführt, warum angesichts der bereits aus\nanderen Gründen bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit\nder gemäß § 251 Abs. 3 StPO verlesenen Aussage, den Umständen, unter denen die frühere Vernehmung des Zeugen erfolgte,\nkeine Bedeutung zukomnt.\n\nc) Der Antrag auf Verlesung der richterlichen Vernehmung der genannten türkischen Polizeibeamten hätte gemäß\n§ 245 Abs. 2 StPO zwar nicht wegen Bedeutungslosigkeit der\n\nBeweisbehauptung zurückgewiesen werden dürfen; da jedoch die\nBeweisbehauptung, die durch die Verlesung bewiesen werden\nsollte, aus den oben unter b) genannten Gründen tatsächlich\nohne Bedeutung ist, kann das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler nicht beruhen.\n\nd) Da auch die - allgemein erhobene - Sachrüge keinen\nRechtsfehler aufgedeckt hat, ist die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch zu verwerfen.\n\n2. Verurteilung des Angeklagten Esref Ya»\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht diesen Angeklagten nur wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt.\n\nZu erörtern ist lediglich die Frage, ob Tötung aus\nniedrigen Beweggründen rechtsfehlerfrei verneint wurde.\n\nDas Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:\n\n\"Bei Ausländern können daher auch Anschauungen ihrer\nHeimat eine Rolle spielen, weshalb die Tötung aus solchen\nWertvorstellungen heraus, wie im Falle der Blutrache, bei\nTätern, die von einer solchen Vorstellungswelt durchdrungen\nsind, in der Regel kein niedriger Beweggrund sind ... Zu\ndiesem Kreis von Tätern gehört auch der Angeklagte YaBB,\ndessen Familie ebenso wie er selbst vom Blutrachegedanken\ndurchdrungen ist, wozu wesentlich die Vorstellung gehört,\ndaß die Sippe eines Getöteten umso eher Selbstvergeltung zu\nüben hat, je weniger der Staat gegen den Schädiger die in\n\nihren Augen verdiente Strafe verhängt. Aus einer solchen Motivation heraus wurde vorliegend seitens der Familie Ya -\nGEB Ger Angeklagte Esref YEWB für die Durchführung der\nTötung des Mehmet BEEEB ausgewählt. Unerheblich für die Beurteilung, daß die von dem Angeklagten YWB aus dem Gedanken der Blutrache heraus vorgenommene Tötung des Mehmet\nBEE nicht als aus niedrigen Beweggründen erfolgt anzusehen\nist, ist der Umstand, daß vorliegend zwischen dem vorangegangenen Opfer, dem Ali Riza Sell, und dem Angeklagten Ye-\n“EEE keine durch Verwandtschaft begründete blutsmäßige Beziehung bestand. Bei der Blutrache kommt es für die Motivation des Täters maßgeblich nämlich nicht auf seine eigene\nPerson, sondern, wie der Kammer aus eigener Sachkunde bekannt ist, darauf an, daß die Sippe, der der Täter angehört,\nzu der Überzeugung gelangt ist, daß die Wahrung der Familienehre die geplante Tat gebiete, und sie sodann aufgrund\ndessen moralischen Druck auf das zur Ausführung der Tat vorgesehene Mitglied der Sippe ausübt. Vorliegend war die Familie YEEEB auf Drängen der Familie Se aufgrund des Umstandes, daß Ali Riza Se@® lediglich versehentlich anstelie\ndes vorgesehenen Abdurrahman YED setötet worden war, zu\ndem Entschluß gelangt, daß die Wahrung der Familienehre die\nBeteiligung der Familie YEB an der Tötung des Mehmet\nBEER erforderlich mache und hatte hierzu den Angeklagten\nEsref YA ausersehen, der sodann aus dieser Motivation\nheraus die Tat ausführte.\"\n\nDiese Begründung wäre fehlerhaft, wenn das Landgericht\nTötung aus dem Motiv der Blutrache schon deshalb nicht als\nMord aus niedrigen Beweggründen bewerten würde, weil der Täter in einer anderen Vorstellungswelt lebt.\n\nmean re\n\nDer Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist\nden Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, vor deren Gericht sich der\nAngeklagte zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen\neiner Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte\ndieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. Jähnke LK\n10. Aufl. § 211 Rdn. 39; Eser in Schönke/Schröder StGB,\n\n24. Aufl. S 211 Rdn. 18).\n\nTötung aus Blutrache, bei der sich der Täter seiner\n\"persönlichen Ehre und der Familienehre\" wegen gleichsam als\nVollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen\nerhebt, ist als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen. Besonders in einer Rechtsgemeinschaft, die\ndas Lebensrecht des Menschen so hoch einschätzt, daß sie es\nauch einem Täter nicht aberkennt, der denkbar schwerste verbrecherische Schuld auf sich geladen hat, ist Tötung aus dem\nMotiv der Blutrache in der Regel in höchstem Maße verwerflich und begründet die Annahme niedriger Beweggründe.\n\nDiese Bewertung führt allerdings dann nicht zu einer\nVerurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen, wenn\ndem Täter bei der Tat die Umstände nicht bewußt waren, die\ndie Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es\nihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die\nsein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGHR StGB $S 211 Abs. 2 niedrige\nBeweggründe 2, 4, 10, 12, 15, 24, 28).\n\nWurde der einem fremden Kulturkreis - der Blutrache\nduldet oder gar fordert - entstammende Täter noch derart\nstark von den Vorstellungen und Anschauungen seiner Heimat\nbeherrscht, daß er sich von ihnen zur Tatzeit aufgrund seiner Persönlichkeit und der gesamten Lebensumstände nicht 16-\nsen konnte, dann kann ausnahmsweise auch bei einer Tötung\naus Blutrache eine Verurteilung lediglich wegen Totschlages\nin Betracht kommen (vgl. auch BGH GA 1967, 244; BGH, Beschluß vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 und Urteil vom\n28. August 1979 - 1 StR 282/79).\n\nSo liegt der Fall hier:\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist\nnicht auszuschließen, daß der Angeklagte die besondere Verwerflichkeit seiner Tat, die ihre Bewertung als Mord rechtfertigt, nicht erkennen konnte. Er ist eine einfach strukturierte Persönlichkeit und nach wie vor den in Ostanatolien\nherrschenden traditionellen Moral- und Wertvorstellungen\nverhaftet, woran sich auch durch seinen Aufenthalt in\nDeutschland nichts geändert hat (UA 4). Er war vom \"Blutrachegedanken\" durchdrungen und von seiner Familie für die\nDurchführung der Tat \"ausgewählt\" worden; er fühlte sich\nverpflichtet, das Opfer zu töten, um die Familienehre wieder\nherzustellen, wodurch seine persönliche Entscheidungsfreiheit im Zeitpunkt der Tat reduziert war (UA 57, 58, 61, 62).\n\nDie Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren ist nach allem rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nMaier Theune Gollwitzer\nBode Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-07/2-str-319-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-07/2-str-319-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.258127+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-10-07/2-str-319-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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