{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1994-09-14_2_StR_424_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-09-14","aktenzeichen":"2 StR 424/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 _ StR 424/94\n\nYard\n\nvom\n\n14. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNusret D EB „aus Orc, Seboren am\nm. GER 1969 in DAEEEEE (Mo), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. September 1994 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 1. März\n1994 wird\n\n1. das Verfahren vorläufig eingestellt,\nsoweit es den Vorwurf eines Verstoßes\ngegen das Ausländergesetz zum Gegenstand hat: in diesem Umfang fallen die\nKosten des Verfahrens der Staatskasse\nzur Last; es wird davon abgesehen, die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse aufzuerlegen,\n\n2. der Urteilstenor im Schuldspruch und im\nStrafausspruch dahin neu gefaßt, daß\nder Angeklagte wegen schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nMit der vorläufigen Teileinstellung des Verfahrens\n(5 154 Abs. 2 StPO) entfällt die wegen Verstoßes gegen das\nAusländergesetz verhängte Einzelstrafe. Dasselbe gilt für\ndie Gesamtstrafe.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und die\ndeswegen verhängte Einsatzstrafe richtet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-14/2-str-424-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-14/2-str-424-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.983970+00:00"}}