{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1994-09-07_2_StR_466_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-09-07","aktenzeichen":"2 StR 466/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 466/94\nInk\n\nvom\n\n7. September 1994\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nWerner Ambrosius E MSIE zus WEREEEEEB, geboren\nam 5. Em 1939 in TEE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 7. September 1994 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 13. Mai\n1994 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tathergang aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n*Das Landgericht hat’ mit dem angefochtenen Urteil die\nUnterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts; er beanstandet, daß der Tatrichter von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) abgesehen\nund stattdessen die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet hat.\n\nDie Revision ist begründet. Der Generalbundesanwalt hat\nin seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:\n\n\"Der Beschwerdeführer ist alkoholabhängig (sog. Spiegeltrinker); seine Sucht hat - noch - nicht zu hirnorganischen Veränderungen geführt (UA S. 12, 13). Die verfahrensgegenständlichen Straftatbestände erfüllte der Beschwerdeführer im Zustande der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB; für\ndiesen Zustand ursächlich waren Entzugserscheinungen (Halluzinationen in Folge eines akuten deliranten Syndroms (UA\nSs. 13).\n\nBei dieser Sachlage sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach S 63 StGB nicht\nfestgestellt.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nkommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nnach 5 63 StGB nur bei Personen in Beracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch\neinen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20,\n21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63\nZustand 4, 6 und 9). Grundsätzlich nicht anwendbar ist die\nVorschrift in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung\nder Schuldfähigkeit oder die Schuldunfähigkeit nicht allein\ndurch einen länger andauernden Defekt herbeigeführt wurde,\nsondern letztlich durch den Genuß von Alkohol oder anderen\nberauschenden Mitteln. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im\nHinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314;\nBGHR StGB S 63 Zustand 2, 9, 12 und 13). Dabei reicht es\naus, daß die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem\n\nSchweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne\nvon $S 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB 5 63 Zustand 12).\n\nDaß beim Beschwerdeführer eine solche seelische Störung\nmit Krankheitswert, die zu seiner Alkoholsucht geführt hat,\nvorliegt, hat der Tatrichter nicht festgestellt. Ein solcher\nSachverhalt läßt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Damit kommt die Anordnung einer\nMaßregel nach § 63 StGB aus Rechtsgründen nicht in Betracht.\n\nDagegen sind die Voraussetzungen des S$S 64 StGB festgestellt. Der Beschwerdeführer hat den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und die Straftaten, die\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gehen auf diesen Hang zurück. Die Erwägungen, aufgrund deren der Tatrichter von der Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß S 64\nAbs. 2 StGB abgesehen hat, halten rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Das trifft insbesondere für die Überlegung zu,\ndem Beschwerdeführer fehle die Einsicht in die Notwendigkeit\neiner Entziehungsbehandlung, weil er seiner Alkoholproblematik unkritisch gegenüberstehe (U S. 15). Das rechtfertigt\nnicht die Annahme, eine Entziehungsbehandlung erscheine von\nvornherein aussichtslos im Sinne von S 64 Abs. 2 StGB. Die\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nur dann unterbleiben, wenn ein Erfolg der Therapie zweifelsfrei ausgeschlossen ist, nicht aber bereits, wenn das Ergebnis ungewiß\nist (BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 - 4 StR 123/87). Therapieunwilligkeit allein vermag in aller Regel einen Erfolg der\nEntziehungsbehandlung nicht von vornherein auszuschließen\n(vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85). Dies\ngilt insbesondere, wenn es sich - wie hier - um den ersten\n\nderartigen Therapieversuch handeln würde. Es ist gerade auch\nTeil einer solchen Therapie, bei dem Betroffenen erst die\nEinsicht in die Erforderlichkeit einer Entziehungsbehandlung\nzu wecken (BGH NStZ 1991, 126, 127) .\"\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die zum\näußeren Tathergang getroffenen Feststellungen (von UA S. 8\n\"am 27. Oktober 1992\" bis UA S. 9 unten \"Schnittwunde am\nHals\") werden von dem mit Recht gerügten Rechtsfehler nicht\nberührt und bleiben daher aufrechterhalten.\n\nJähnke RiBGH Maier ist wegen Niemöller\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen\nJähnke\n\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-07/2-str-466-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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