{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-09-07","aktenzeichen":"2 StR 431/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 431/94\n\nı N\n\\ vom\n\n7. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMilan PD ea E . in der Bundesrepublik\n\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am eb. EEE\n\n1959 in SED (SUCHE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n7. September 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 5. April 1994\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des versuchten Diebstahls in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n!\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie Gegenstände eingezogen. Die auf die Sachbeschwerde gestützte\nRevision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen\nist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den\nZeugen MB angesprochen und von ihm 10,-- DM verlangt. Als\ndieser das Ansinnen ignorierte, warf ihn der Angeklagte zu\nBoden und trat ihm aus Wut mit dem beschuhten Fuß mehrfach\ngegen den Kopf, so daß dieser stark blutete und das Bewußtsein verlor. Der Angeklagte entfernte sich anschließend einige Meter, kehrte dann aber zurück, um nunmehr das bewußtlose Opfer zu \"berauben\". Er fand aber in den Mantel- und\nJackentaschen kein Geld, daraufhin trat er dem immer noch\nbewußtlosen Tatopfer erneut mindestens zweimal gegen den\nKörper.\n\nDieser festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die\nVerurteilung wegen versuchten Raubes. Der Tatbestand des\nRaubes erfordert, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird,\num die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zwecke der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 4, 210,\n211; 20, 32, 33; BGH NStZ 1983, 380, 381 m.w.N.; 1983, 364,\n365). Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne\ndaß eine finale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus (BGH NStZ 1982, 380, 381 m.w.N.),\nund zwar auch dann, wenn das Opfer auf Grund der vorangegangenen Gewaltanwendung bewußtlos ist (BGH DRiZ 1972, 30, 31).\nVorliegend hat der Angeklagte erst, als er das Tatopfer aus\nWut niedergeschlagen hatte, den Entschluß gefaßt, diesem\n\nGeld wegzunehmen. Es fehlt deshalb die \"finale\" Verknüpfung\nzwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahmehandlung. Der\nSachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme, daß die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung (vgl. BGH NStZ 1982, 380, 381; für S 178 StGB: BGH\nNJW 1984, 1632 m.w.N.; NStZ 1986, 409) weitergewirkt habe,\nda das Tatopfer bewußtlos am Boden lag, als der Angeklagte\ndessen Taschen nach Geld durchsuchte.\n\nEin Schuldspruch wegen versuchten Raubes scheidet bei\ndieser Sachlage daher aus. In Betracht kommt vielmehr nur\neine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls. Da nicht zu\nerwarten ist, daß andere Feststellungen als bisher getroffen\nwerden könnten, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend\ngeändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\n\nStrafausspruchs, die Einziehungsanordnung kann jedoch bestehen bleiben.\n\nJähnke Maier Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-07/2-str-431-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-07/2-str-431-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.677700+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-09-07/2-str-431-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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