{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1994-09-02_2_StR_381_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-09-02","aktenzeichen":"2 StR 381/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 381/94\n\nvom\n\n2. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Ernst REB aus SEE. seboren am WB. ED\n1945 in NIC, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n2. September 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 18. Februar 1994\n\nBetrugs in 24 Fällen und des versuchten\nBetrugs in drei Fällen schuldig ist,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\naa) in den Aussprüchen über die in den\nFällen II 3 (KoiiD Sa@b-0O-Tem-MEE/TEEED NEED Bank) und II 5\n(KO PR und SCh@B) verhäng-\n\nten Einzelstrafen sowie\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird .die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Betrugs in\n28 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, und\ner in einem Falle tateinheitlich handelte\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\n_ Seine Revision gegen dieses Urteil hat in dem im Be-\n\nschlußtenor genannten Umfang Erfolg; im übrigen ist sie im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Tatkomplex PER und Sch:\n\nNach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte den\nGeschädigten bei einem gemeinsamen Treffen: am 31. Juli 1992\nvor, sie könnten als Filialleiter für ein thailändisches Unternehmen in Rostock und Umgebung eingestellt werden. Auch\ndie späteren Täuschungshandlungen nahm der Angeklagte\ngleichzeitig gegenüber beiden Gesöhädigten vor. Er veranlaßte sie schließlich, Wechsel in Höhe von jeweils 35.000 DM zu\nakzeptieren (UA S. 77).\n\nHiernach hat der Angeklagte den Betrug zu Lasten der\nbeiden Zeugen durch dieselbe Handlung im Sinne von § 52 StGB\nbegangen. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht zwei selbständige Taten angenommen.\n\nDer Senat mußte den Schuldspruch entsprechend ändern\nund die Aussprüche über die Einzelstrafen aufheben.\n\n2. Tatkomplex Sa -o-Tem TED NEE Bank\n\nIn diesem Falle des Betrugs hat das Landgericht einen\nzu großen Schuldumfang angenommen.\n\nUnbedenklich ist die Feststellung eines Betrugsschadens\nin Höhe von 276.100 DM, die der Angeklagte als Provision von\nder Firma SaMM-o-Tee erhielt.\n\nHingegen hält die Begründung, mit der das Landgericht\neine konkrete Vermögensgefährdung in Höhe von 280.000 DM bei\nder Fe NEE Bank darlegt, rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\nDie Bank gewährte der Firma Seb-O-Tm aufgrund\nfalscher Angaben des Angeklagten einen Kredit in Höhe von\n5 Millionen DM,\n\n000 Däs Landgericht bejaht den Vermögensschaden in der Art\neiner konkreten Vermögensgefährdung, obwohl die FOR Nm\nBank aufgrund eines wirksamen Kreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen die Firma Saa-O-TeiB und Sicherheiten in Höhe von insgesamt 7,2 Mill. DM erhielt (Gelddepot in\nHöhe von 1 Mill. DM; erstrangige Grundschuld in Höhe von\n\n5 Mill. DM auf dem finanzierten Objekt und erstrangige\nGrundschuld in Höhe von 1,2 Mill. DM auf weiterem Grundbesitz).\n\nDas Landgericht begründet die Annahme einer Vermögensgefährdung in Höhe von 280.000 DM damit, im Zeitpunkt der\nVermögensverfügung sei damit zu rechnen gewesen, daß die\nebenfalls vom Angeklagten getäuschte Firma Sa@-O-TeEb\nmit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln versuchen würde,\ndie Befriedigung der FE NER Bank zu vereiteln oder wenigstens zu erschweren. Der Wert der Sicherheiten decke zwar\nnominell den Kreditbetrag ab, die Bank könne die Sicherheiten aber nicht ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand sofort nach Fälligkeit des Darlehensanspruchs realisieren. Es\n\n_sei angemessen, die Objekte (Grundstücke) unter Liquidationsgesichtspunkten nur mit 60 % zu bewerten, so daß die\nSicherheiten nur 4.720.000 DM betragen würden.\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\nDie Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefährdung\nin Höhe von 280.000 DM ist nicht hinreichend mit Tatsachen\nbelegt. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung kann nur\ndann bejaht werden, wenn die sie begründenden Tatsachen\nfeststehen, nicht aber schon dann, wenn sie nur wahrschein-\n\n\"lich ’oder gar nur möglicherweise vorliegen.\n\nDa - auch im Hinblick auf die subjektive Tatseite -\nnicht damit zu rechnen ist, daß dem Angeklagten eine Schädigung der Bank nachzuweisen sein wird, hat der Senat in diesem Komplex den Schuldumfang auf die Schädigung der Firma\n\nSsab-O-TiiB begrenzt.\n\nDies hat die Aufhebung der Einsatzstrafe in Höhe von\n\ndrei Jahren zur Folge.\n\n3. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II 2 und\n5 führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten\nhaben, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht\nso sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene\nErhöhung der Einzelstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu Stehen hat (vgl. BGHR § 54 Abs. 1 Bemessung 5; BGH,\nBeschluß vom 25. Mai 1993 - 5 stR 274/93; vom 21. Oktober\n„1992 7 .3_SER 465/92 und Urteil vom 11. Februar 1992 - 5 StR\n607/91).\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nDetter Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-02/2-str-381-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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