{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-08-31","aktenzeichen":"2 StR 366/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 _StR_366/94\nAeimungen vom\n\n31. August 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nFred Hartmut K EEE „aus Mei. geboren am\n@. Em 1961,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nvom 31. August 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nDetter\n\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEEEEEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizsekretärin >\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nder Sitzung\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Meiningen vom 17. März 1994 im\nMaßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\n(versuchten) Raubes und der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern freigesprochen,\njedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Den Feststellungen der Strafkammer zufolge hat der Angeklagte am 3, Januar 1993 seiner Nachbarin\nderen Handtasche entrissen, um das darin vermutete Bargeld\nan sich zu bringen. Am 23. Juni 1993 bedrohte er die\n11-jährige B. mit einem Messer, öffnete deren Bluse und\ngriff ihr an die durch ein Unterhemd bedeckte Brust. Die\nStrafkammer konnte nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei beiden Taten auf Grund Alkoholkonsums im Zusammenwirken mit einer frühkindlichen Hirnschädigung im Zustand völliger Schuldunfähigkeit befand. Der Angeklagte\nwendet sich mit seiner Revision gegen den Maßregelausspruch\n\nund beanstandet die Verletzung formellen wie sachlichen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, da die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (§ 63 StGB) nicht rechtsfehlerfrei dargetan\n\nsind.\n\nDie Anwendung von § 63 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch\neinen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20,\n21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63\nZustand 4, 6 und 9; BGH, Urt. v. 21. September 1993 - 4 StR\n374/93). Die Vorschrift ist grundsätzlich nicht anwendbar\nin Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder die Schuldunfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden Defekt herbeigeführt wurde, sondern\nletztlich durch den Genuß von Alkohol oder andere berauschende Mittel. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an\neiner krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit\nleidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314;\nBGHR StGB S 63 Zustand 2, 9, 12, 13; Urt. v. 8. Dezember\n1993 - 3 StR 516/93). Dabei reicht es aus, daß die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den\nkrankhaften seelischen Störungen im Sinne von SS 20, 21\nStGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12).\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben nicht zweifelsfrei,\ndaß der Angeklagte an einem geistigen oder seelischen ZUustand leidet, der für sich allein die Voraussetzungen des\n§ 20 oder 21 StGB begründen könnte.\n\nDer Angeklagte ist nach den Feststellungen Analphabet\nund leidet an einer intellektuellen Minderbegabung vom Grade einer leichten Debilität. Er ist mehrfach vorbestraft\nund in einem der früheren Verfahren mit dem Ergebnis untersucht worden, daß eine Beeinträchtigung seiner SteuerungSsfähigkeit nicht gegeben sei. Im vorliegenden Verfahren haben die Sachverständigen die Auffassung vertreten, der Angeklagte sei bei voller Einsichtsfähigkeit mit Sicherheit\ngenerell vermindert steuerungsfähig; beim Hinzutreten von\nAlkoholgenuß seien die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht\nauszuschließen.\n\nDiese Würdigung läßt nicht erkennen, ob das Landgericht\ndie Feststellung, der Angeklagte sei bei, einem IQ von 83\nallein auf Grund seiner Minderbegabung vermindert schuldfähig, zu Recht getroffen hat. Zwar kann Schwachsinn zu einer\nsolchen Beeinträchtigung führen. Die bloße Minderung der\ngeistigen Leistungsfähigkeit begründet sie aber nicht. Hier\nhaben die Sachverständigen nicht einmal einen vollständigen\nIntelligenztest durchgeführt, da ein solcher wegen der mangelnden Lese- und Schreibkenntnisse des Angeklagten nicht\nmöglich gewesen sei. Auch die Ursache der Minderbegabung\nkonnten sie nicht ermitteln, sie vermuten lediglich \"mit\n80 % Wahrscheinlichkeit\" einen frühkindlichen Hirnschaden.\nInwieweit mangelnde Förderung in der vom Angeklagten besuchten Sonderschule zu dem gegenwärtigen Leistungsstand\n\nbeigetragen hat, bleibt danach offen. Dementsprechend äu-Bert sich das Landgericht auch nicht dazu, welchem der in\n\nS 20 StGB bezeichneten Merkmale die geistige Beeinträchtigung des Angeklagten zuzuoränen ist. Sonstige schwerwiegende Auffälligkeiten, welche auf eine verminderte Schuldfähigkeit deuten, teilt das Urteil nicht mit. Insbesonders\naber fehlt im Urteil eine Auseinandersetzung mit den früher\nerhobenen Befunden und Beurteilungen. Sie weichen in ihren\nErgebnissen von der jetzigen Beurteilung so stark ab, daß\neine Auseinandersetzung mit ihnen unerläßlich war.\n\nDie Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus oder gegebenenfalls in einer Entziehungsanstalt\n(S 64 StGB) bedarf daher auf der Grundlage der bestehenbleibenden Feststellungen zu den begangenen rechtswidrigen\nTaten neuer Prüfung.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nDetter Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-31/2-str-366-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-31/2-str-366-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.269176+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-08-31/2-str-366-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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