{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-08-10","aktenzeichen":"2 StR 382/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 382/94\n\n7. ür T vom\n10. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\noliver Sch Em aus WEB, geboren am 0. EEE\n1960 in BB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n10. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Erfurt vom 18. März 1994 in den\nAussprüchen über die Einzelstrafe für - vollendeten - Totschlag und über die Gesamtstrafe mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit versuchtem\nTotschlag zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von S§ 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Dasselbe gilt für den Strafausspruch wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit versuchtem Totschlag.\nDer Senat schließt auch aus, daß sich auf die Bemessung der\n\nEinzelstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe für diese\nTat die, wie nachfolgend auszuführen sein wird, auf die\nSachrüge aufzuhebende Einzelstrafe von acht Jahren wegen\nTotschlags ausgewirkt hat.\n\nOpfer des Totschlags war die 21-jährige Freundin Silke\nH. des Angeklagten. Nach den Feststellungen lebte sie zusammen mit dem Angeklagten im Hause der 91-jährigen Margarete M. Die letzten beiden Nächte vor dem Tattage hatte sie\nallerdings außer Haus verbracht. Als sie am 24. Mai 1993\ngegen 9.45 Uhr heimkam und vom Angeklagten gefragt wurde,\nob sie ihn betrüge, antwortete sie sinngemäß, daß sie mal\nmit einem Neger rumgefickt hätte. Sie machte sich dann zurecht, um mit Margarete M. wegzugehen. Der Angeklagte bat\nsie, \"doch heute hier zu bleiben. Sie antwortete jedoch\ndarauf: 'Fick doch die Alte' und zeigte mit dem Finger in\nRichtung Maragarte M., welche zu diesem Zeitpunkt in der\nKüche saß. Während sie das sagte, verließ sie das Zimmer\nund stieß den Angeklagten beiseite, so daß er gegen den Kachelofen taumelte. Dabei betitelte sie ihn als 'Erbschleicher'\" (UA S. 9, 10). Daraufhin kam es zu einer tätlichen\nAuseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte sie\ndurch Beilhiebe tötete.\n\nDie Strafkammer hat einen minder schweren Fall des Totschlags gemäß S 213 1. Alt. StGB verneint. Die hierfür gegebene Begründung ist nicht rechtsfehlerfrei.\n\nDas Landgericht meint, bei den aufgeführten Äußerungen\nder Freundin des Angeklagten habe es sich nicht um schwere\nBeleidigungen im Sinne der genannten Strafvorschrift gehan-\n\ndelt. Denn ein Vergleich mit ihrem Verhalten gegenüber dem\nAngeklagten in der Vergangenheit und den dabei gemachten\nÄußerungen mache deutlich, daß die tatauslösenden Worte\nkeine über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Beleidigungen\ngewesen seien. Sie habe den Angeklagten öfters von oben\nherab behandelt und einmal während des Geschlechtsverkehrs\ngeäußert: \"Ich glaube, mich fickt ein Neger.\"\n\nDiese Ausführungen sind zwar im Ansatz richtig. Denn\nfür die Entscheidung der Frage, ob eine Beleidigung als\nschwer zu werten ist, kommt es auch auf die unter den Beteiligten herrschenden Umgangsformen an. Sie reichen jedoch\nnicht aus, um die der Tat unmittelbar vorausgegangenen massiven Beleidigungen als für die Begründung eines minder\nschweren Falles im Sinne von § 213 1. Alt. StGB unbeachtlich anzusehen.\n\nOb eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, hat der\nTatrichter vielmehr auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller dafür maßgeblichen Umstände zu entscheiden (BGHR\nstcB § 213 1. Alt. Beleidigung 5 m.w.N.). Dabei ist von dem\nkonkreten Geschehensablauf sowie den Anschauungen im Lebenskreis der Beteiligten auszugehen; das eigene Verhalten\ndes Täters und des Opfers einschließlich der gesamten Beziehungen der beiden zueinander sind zu berücksichtigen\n(BGHR StGB S 213 1. Alt. Beleidigung 3). Das angefochtene\nUrteil legt jedoch keine Umstände dar, welche das Gewicht\nder von Silke H. ausgesprochenen Beleidigungen vermindern\nkönnten; der oben aufgeführten Äußerung während eines Geschlechtsverkehrs kommt eine solche Bedeutung nicht zu.\n\nDie sonach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs für\n\nden Totschlag zum Nachteil der Silke H. zieht die der Gesamtstrafe nach sich.\n\nJähnke Theune Gollwitzer\n\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-10/2-str-382-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-10/2-str-382-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.106668+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-08-10/2-str-382-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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