{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-03-02","aktenzeichen":"2 StR 740/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 740/93\n\nvom\n2. März 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWerner Kurt K e „aus Vo, seboren am\nWB. GE 1943 in Kal (CSFR).\n\nwegen Untreue\n\n28\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. März 1994, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maier\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\n\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwältin Ee bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n28\n\ndE\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 24. Juni 1993\ninsoweit aufgehoben, als die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer im\nJuni 1989 begangenen Untreue am 24. Juni 1993 zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die ebenfalls zur Bewährung\nausgesetzt wurde, aus dem Urteil des Landgerichts Marburg\nvom 5. September 1991 wegen einer am 30. März 1982 begangenen Tat, hat das Landgericht abgelehnt.\n\nEs ist der Ansicht, eine Gesamtstrafenbildung komme\ndeswegen nicht in Betracht, weil der Angeklagte am 25. Januar 1983 durch das Amtsgericht Arolsen zu einer Geldstrafe\nverurteilt worden sei. Wäre die jetzt abgeurteilte Tat dem\n\nLandgericht Marburg bekannt gewesen, dann wäre diesem wegen\nder Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Arolsen die\nBildung einer Gesamtstrafe mit der für die vorliegende Tat\nzu verhängenden Strafe verwehrt gewesen.\n\n‚Daß die genannte Geldstrafe inzwischen bezahlt sei,\nändere nichts.\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht,\n\nEine Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Arolsen kommt deshalb nicht mehr in\nBetracht, weil diese Strafe bezahlt wurde. Aus diesem Grunde kann das Urteil des Amtsgericht Arolsen auch keine Zäsurwirkung entfalten, die der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus den beiden genannten Freiheitsstrafen entgegenstehen würde (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 55 IS. 1ı zasurwirkung 2, 3, 5, 7; BGHSt 32, 190).\n\n2. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist im vorliegenden Falle deswegen für den Angeklagten besonders\nnachteilig, weil eine Aussetzung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr möglich ist.\n\nAB\n\nDies wird unter dem Gesichtspunkt des Härteausgleichs\n\n(vgl. BGHR S 46 I Schuldausgleich 15) zu berücksichtigen\nsein.\n\nMaier Theune Niemöller\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-02/2-str-740-93","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-02/2-str-740-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:51.149465+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-03-02/2-str-740-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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