{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-03-02","aktenzeichen":"2 StR 620/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Abs. 3; AbfBestV 8 1\n\n' Wer einen anderen mit der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftragt, muß sich vergewissern, daß dieser zur ord-\n\nnungsgemäßen Abfallbeseitigung tatsächlich imstande und\n\nrechtlich befugt ist; andernfalls verletzt er seine Sorg-\n\nfaltspflicht und handelt - fahrlässig.","text_plain":"ck\n\n‘\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 326 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4; AbfG SS 1, 2 Abs. 2, 4\n\nAbs. 3; AbfBestV 8 1\n\n' Wer einen anderen mit der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftragt, muß sich vergewissern, daß dieser zur ord-\n\nnungsgemäßen Abfallbeseitigung tatsächlich imstande und\n\nrechtlich befugt ist; andernfalls verletzt er seine Sorg-\n\nfaltspflicht und handelt - fahrlässig.\n\nBGH, Urt. v..2. März 1994 - 2 StR 620/93 - LG Köln\n\nTl. ri r r r\n\n2 StR 620/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES.\nURTEIL\n\n. vom\n2. März 1994\n\nin der Strafsache\n. gegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\ndie. Richter am Bundesgerichtshof\n\n-/2 -\n\nDer, 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nvom 2. März 1994, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maier\n\nals Vorsitzender,\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nDetter | Bu\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin wu\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt |\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte . |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nder Sitzung\n\n[2\n\nPOY\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 4. Dezember .\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\n2. Auf die Revision der. Staatsanwaltschaft wird\n\n| das bezeichnete Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen ‚worden ist.\n\n‚3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n‚Das Landgericht. hat den Angeklagten wegen Betrügs zu einer. Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren\n‚ Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der\nfahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung in zwei\nFällen hat es ihn freigesprochen.\n\n(Gegen dienen’ urgst wendet sich die Staatsanwaltschaft.\nmit ihrer Zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den\nFreispruch beschränkten und vom Generalbundesanwalt vertre-\n\ntenen Revision, mit der sie die Sachrüge erhebt. Der Ange-\n\n\\\n\nklagte rügt mit seinem Rechtsmittel gleichfalls die Verlet-\n\nzung mäteriellen Rechts.\n\nBeide Rechtsmittel haben Erfolg.\nII.\n\nDas Landgericht hat. im wesentlichen folgenden. Sachver-\n\nhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte ist Wirtschaftsingenieyr und Geschäfts-\n\n. £führer der Firma T. . GmbH (im folgenden: Firma T.). 1991 kam. er in Kontakt zu der Firma F.\n\n‚ die sich bis dahin erfolglos im In- und Ausland um die\nEntsorgung einer von der. Firma Fah. Be in Magdeburg\n( ) produzierten und vertriebenen quecksilberhaltigen\nSaatgutbeize (Falisan) bemüht hatte. Die Anwendung dieser.\nSaatgutbeize war nach dem Beitritt auch in den neuen Bundesländern verboten. Der Angeklagte hatte Verbindungen zu zwei\nTechnologiefirmen, die unter anderem mit der Entwicklung von.\nmobilen und semimobilen Abwasserbehandlungsanlagen befaßt\nwaren; er hielt es für möglich, eine dieser Anlagen zu verbessern und darin das. Falisan zu entsorgen.\n\nAm 17. April 1991. fand ein Gespräch statt, an dem einerseits der Angeklagte und Vertreter der beiden Technologiefirmen, andererseits der Geschäftsführer der Firma F.\nund Vertreter der Firma Fa. teilnahmen. Dabei wurde aus-\n\nschließlich die Aufarbeitung und Entsorgung von Falisan in\neiner der erwähnten Abwasserbehandlungsanlagen besprochen;\n\nN\n\n2\n\nvon einer Weitergabe der Saatgutbeize an Dritte war keine\n\nRede.\n\nIn der Folgezeit kam der, Angeklagte über den inzwischen\nseiner Firma beigetretenen und später verstorbenen Dr.\n\nS. in Kontakt mit der Firma 0.\n\n‚ die der Firma T. mit Schreiben vom 5. Juli 1991 ein -\nvorausgegangenes. Angebot dahin bestätigte, daß sie 53,7 t\nQuecksilberbeize zum Preis von 600 DM/t übernehmen und \"einer entsprechenden Behandlung und Verwertung gemäß den ge-\n\n setzlichen Bestimmungen zuführen\" könne. Vor diesem Hinter-\n\ngrund unterbreiteten der Angeklagte und Dr. S. mit\n\n‘Schreiben vom 1. und 7. Juli 1991 der Firma F. Angsbote\n\nder Firma T. zur \"Aufarbeitung und Entsorgung\" von 50. m\nQuecksilberbeize zum Preis von 1.600 DM/t und von 38,3 t\nTrockenbeize zum Preis von 1.800 DM/t, wobei nur das letztgenannte Angebot \"1/3 Anzahlung bei Auftragserteilung\" vor-\n\nsah. Obgleich ihnen bewußt war, daß es den Verantwortlichen\n\nder Firma F. \"darauf ankam\", das Falisan in einer der\n\n_ besprochenen Anlagen entsorgen. zu lassen, ‚verschwiegen sie,\ndaß sie sich die Option vorbehielten, das Falisan gänzlich\noder zum Teil an die Firma O0. weiterzugeben. Die Firma\n\nF. ‘nahm die Angebote der Firma T. an und überwies ihr\nam 12. Juli: 1991 eine Anzahlung von 38. 109, 44 DM.\n\nZu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt entschlos-\n\nsen sich der Angeklagte und Dr. S. „ ohne die Firma\nF. hiervon in ‚Kenntnis. zu setzen, das Falisan nicht\n aufzuarbeiten, sondern es zur Entsorgung der Firma 0... zu\n\n„überlassen.\n\nDie Firma 0. holte am 24. Juli 1991 12,78 t Falisan\n\n. aus einem Lager in Gotha und am 1. August 1991 weitere 6,7 |\nund 8,38 t Falisan in, Rostock ab. Mit gleichlautenden j\nSchreiben vom 24. und 31. Juli 1991 bestätigte Dr. S. oo M\nder Firma F. P daß die \"Weiterverwertung und Nutzung ... 0\nin Zusammenarbeit mit anerkannten. Fachbetrieben gemäß den\ngesetzlichen Bestimmungen\" durchgeführt. werde.\n\n*\nx\n\nDie Firma O0. hatte jedoch - was der Angeklagte nicht |\nwußte - zuvor schon. mit dem Im- und Exportkaufmann L. u\nvereinbart, daß dieser das Falisan gegen eine Vergütung von =\n400 DM/t übernehme. Die 12,78 t Falisan lagerte sie in einem\n. von L. dazu ausersehenen Schweinestall in Overbeck bei\nHückeswagen ab. Die weiteren 6,7 und 8,38 t Falisan wurden\nzunächst in ein (inländisches) Zwischenlager gebracht. Von\ndort aus ließ L. das Falisan, das er seinerseits an eine\npolnische Firma veräußert hatte, am 14, August 1991 abholen\nund nach Polen transportieren, wo es in einem ehemaligen.\nHühnerstall in der Nähe von Brzeg abgelagert wurde.\n\nNach seiner unwiderlegten Einlassung ı war der Angeklagte\n‚davon ausgegangen, daß die Firma O0. mit dem Falisan entsprechend der Gesetzeslage verfahren werde. Danach hat er\n‚auch erst nachträglich von der Übergabe des Falisans an\nL. erfahren, diesen selbst und einen Angestellten der\nFirma 0. sofort um Aufklärung gebeten und gleichzeitig\nein anwaltliches Gutachten eingeholt, in dem der Verfasser . |\nzum Ausdruck gebracht hat, daß er bei Erfüllung bestimnter u 2 N\nVoraussetzungen \"Keine durchgreifenden Bedenken gegen die u\n‚Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Ausfuhr von Falisan nach\nPolen\" habe. Zur . \\ |\n\nFür die abgenommenen Mengen Falisan stellte die Firma T.\nder Firma F. . insgesamt 52.727,28 DM in. Rechnung. Diese\nbezahlte über die bereits geleistete Anzahlung hinaus nach\nVerrechnung mit Gegenansprüchen noch 2.271,64 DM und teilte\ngleichzeitig mit Schreiben vom 28. August 1991 mit, daß sie,\n‚die \"unter anderen Voraussetzungen begonnene Zusammenarbeit\"\nals beendet ansehe.\n\nDas in Polen nicht zugelassene und als Abfall geltende\nFalisan wurde später in . die Bundesrepublik Deutschland ZU-\nrückgebracht.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten.\n\n| Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge\ndurch.\n\n1. Das Landgericht sieht den Betrug darin, daß der Angeklagte die Firma‘ F. . „über die beabsichtigte Art der Entsorgung des Falisans getäuscht habe. Zum einen habe er bei\nVertragsabschluß vorgespiegelt, das zu übernehmende Falisan\nwerde ausschließlich in einer Abwasserbehandlungsanlage. auf-\n\"gearbeitet und entsorgt. Dies sei Geschäftsgrundlage des\nVertrages geworden. Tatsächlich habe er sich aber bereits\n\n‚damals die Option einer gänzlichen oder teilweisen: Weiterga-\n\nbe des Falisans vorbehalten. zum anderen. sei er, nachdem er\n.den Entschluß zur Weitergabe gefaßt hatte, nach Treu und\nGlauben verpflichtet gewesen, die Firma FL. ‚hiervon zu\n‚unterrichten - dies habe er. jedoch unterlassen. Die darin\nliegende Täuschung. habe die Verantwortlichen der Firma\n\nF. . In einen entsprechenden Irrtum versetzt und dadurch\n\nzur Anzahlung des Betrages von 38.109,44 DM bestimmt. Der\nVermögensschaden der Firma F. bestehe darin, daß sie\nnicht die vertraglich ausbedungene. Leistung, nämlich die\nAufarbeitung und Entsorgung des Falisans in einer Abwasserbehandlungsanlage, erhalten habe.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Betruges hält. rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDem Ländgericht ist allerdings darin zu folgen, daß der\n‚Angeklagte. die Firma F. ° getäuscht hat, indem er ihr\n- ebenso wie Dr. Ss. -. bei ‚Abschluß der Verträge ver-.\nschwieg, daß er sich. die Option vorbehielt,. das Falisan\nnicht in einer Abwasserbehandlungsanlage aufzuarbeiten, son-\n‚dern stattdessen ganz oder teilweise zur Entsorgung an die\nFirma O. weiterzugeben. Der festgestellte Sachverhalt\n. legte. Garüberhinaus den - vom Landgericht nieht‘ gezogenen -\n‚Schluß nahe, daß der Angeklagte bereits bei. Abgabe, der Angebote vom 1. und 7. Juli 1991 zur Weitergabe entschlossen\nwar, da aus dem Bestätigungsschreiben der Firma 0. vom\n-5, Juli 1991 hervorgeht, daß. deren Angebot der Firma T. bereits vor diesem Zeitpunkt vorlag. ob angesichts dieser\nSachlage die Feststellung,. der Angeklagte habe sich lediglich die option zur Weitergabe vorbehalten, als Beweiswürdigungsfehler zu werten ist, kann jedoch dahingestellt ‚blei-\n‘ben. Jedenfalls hatten die Angebote der Firma T. vom 1. und\n7. Juli 1991 die \"Aufarbeitung\" (\"Aufbereitung\") ‘und Entsor-\n. gung zum Gegenstand, was vor dem’ \"Hintergrund der von den Beteiligten bis dahin geführten: Verhandlungen nur Entsorgung\nmittels einer von der Firma T. einzusetzenden Abwasserbe- |\nhandlungsanlage bedeuten ‚konnte, Wenn der Angeklagte, obwohl\n\na\n\ner diese Leistung versprach, sich insgeheim eine Weitergabe\n‘des Falisans an die Firma 0. vorbehielt, so täuschte er\n' damit die Firma F. über die Unbedingtheit seines Erfüllungswillens. Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, daß\n\ndie Firma F. .. . bei Kenntnis dieses inneren Vorbehalts die\n\nVerträge angesichts des’ damit verbundenen Risikos der Wei-\n\ntergabe des Falisans an eine Firma, die keine Gewähr für ei-\n\n‚ne vorschriftsmäßige Entsorgung zu bieten vermochte, nicht\nabgeschlossen hätte.\n\nDa bereits damit eine Täuschungshandlung des Angeklagten\n\ngegeben war, kommt es nicht darauf an, ob sich - wie das\n\n\"Landgericht annimmt - der Angeklagte erst später dazu entschlossen hat, von der. Option zur Weitergabe des Falisans an\ndie Firma O0. Gebrauch zu machen. Dies bedeutete nur, daß\n\ndie bereits bei Vertragsschluß begangene Täuschung späterhin\n fortwirkte, was ausgeschlossen gewesen wäre, wenn der Ange-\n. Klagte die Option nicht ausgenutzt, sondern sich für die Er-.\n\nbringung der vertraglich zugesagten Entsorgungsleistung entschieden hätte (vgl..Lackner, StGB 20. Aufl. 8 263 Rdn. 53\nm.w.N.). Auch bedarf keiner Erörterung, ob - wie das Landgericht meint - eine weitere. Täuschung des Angeklagten darin\n‚zu sehen ist, daß er es, nachdem er den Entschluß zur Wei-\n\ntergabe des Falisans an die Firma O0. gefaßt hatte, unterließ, die Firma F. hiervon in Kenntnis zu setzen. Anzumerken ist insoweit: nur, daß. die von der Firma F. \\ am .\n\n12. Juli 1991 geleistete Anzahlung als Schadensfolge einer\nsolchen Täuschung schwerlich in, Betracht kommt, weil nach\n| den Feststellungen offengeblieben ist, wann sich der Ange-\n. klagte zur Weitergabe entschloß, dies- mithin auch erst zu\n\nx\n\n- 10 -\n\neinem Zeitpunkt gewesen sein kann, zu dem die erwähnte Anzahlung bereits erbracht war.\n\n\"Schon mit dem Abschluß. der Verträge hatte die Firma\n‘F. = einen täuschungsbedingten Vermögensschaden in Form\neiner Vermögensgefährdung erlitten. Dies ergibt sich aus ei-.\nnem Wertvergleich der vertraglich begründeten gegenseitigen\nAnsprüche. Auf der einen: ‚Seite war die Firma F. die\n. Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns eingegangen. Dem\nstand auf der anderen Seite ein Werkleistungsanspruch gegenüber, .. der durch den Mangel des unbedingten Erfüllungswillens\nbei dem Vertragspartner, begründet durch dessen inneren Vorbehalt, das Falisan an die Firma O0. . weiterzugeben, im\nWerte gemindert war; denn dieser Vorbehalt setzte die Firma\nF. dem unter den gegebenen Umständen unkalkulierbaren\nRisiko aus, daß - wie es dann auch tatsächlich der Fall,\n‘war - das Falisan nicht vorschriftsmäßig entsorgt werden\nwürde: solchenfalls aber wurden die Abfallbesitzer nicht von\nihrer öffentlichrechtlichen Entsorgungsverpflichtung befreit, und die Firma F. ‚ die ebendies bewerkstelligen\nsollte, blieb ihnen die Erledigung dieser. Aufgabe schuldig.\n\nDie damit gegebene Minderwertigkeit des Werkleistungsanspruchs der Firma F, hätte allerdings nicht zu einer.\n. schadensgleichen Vermögensgefährdung geführt, wenn der ver-.\neinbarte Werklohn erst nach Erbringung der versprochenen\nEntsorgungsleistung zu zahlen gewesen wäre. Ein vollendeter\n\nu _ Betrug liegt nicht vor, wenn. der Getäuschte auf Vorleistung\n\ndes Täuschenden bestehen kann und dadurch gesichert ist. (BGH\n‚ bei Dallinger MDR 1973, 370; 1975, 196; BGH StV 1983, 330;\n“ BGHR ‚StGB 8 263 Abs. 1 Vermögensschaden 31). Brauchte die\n\nFirma F. \" also nicht vorher zu zahlen, so konnte sie\ndurch den Vertragsabschluß auch dann keinen Vermögensnachteil erleiden, wenn später. die vereinbarte Gegenleistung\n‚ausblieb. Diese Voraussetzung traf indessen zumindest insoweit nicht. zu, als der auf das Angebot vom 7. Juli 1991 zu-\n‚standegekommene Vertrag in Rede steht. Denn dieser Vertrag,\nin den die \"Aufbereitung\" und Entsorgung von 38,3 t Trocken-\n'beize zum Preis von 1.800 DM/t (insgesamt 68. 940 DM) vereinbart war, sah eine bei Auftragserteilung zu leistende Anzahlung von einem Drittel des Werklohns (22.980 DM) vor, und\nbereits mit der Eingehung dieser Vorleistungspflicht war der\nFirma F. ein entsprechender Vermögensnachteil entstan-.\nden. Der andere, aufgrund des Angebots vom 1. Juli 1991 geschlossene Vertrag über die \"Aufarbeitung\" und Entsorgung\nvon 50 m Quecksilberbeize zum Preis von 1.600 DM/t enthielt\nallerdings keine solche Vorleistungsabrede, sodaß - wäre die\ngesetzliche Regelung (S 641 BGB) maßgebend - der Firma\n\nFoo insoweit kein Vermögensnachteil entstanden sein\nkönnte. Doch ist nach. den Feststellungen nicht auszuschlie-\n\n- ßen, daß auch im Rahmen dieses Vertrags eine teilweise Vorleistung des Werklohns - etwa bei Abholung des Falisans\ndurch die Firma 0. - mündlich vereinbart war oder zumindest erfolgreich verlangt worden ist, was immerhin erklären\nwürde, weshalb die von der Firma F. am 12. Juli 1991\n\n' geleistete Anzahlung (38.109,44 DM) die nach dem andaren\nVertrag. vorzuleistende Summe (22.980 DM) nicht unwesentlich\n-überstieg. | -\n\nDer Firma F. ist mithin ein Vermögensschaden im\nSinne des S 263 StGB 'entstanden. Dies deckt sich zwar mıt\ndem Ergebnis, zu: dem auch das Landgericht gelangt ist. Doch\n\nf\n\n-12-\n\nhat es den Betrugsschaden darin gesehen, daß die Beauftragung der Firma 0. mit der Entsorgung nicht die vertraglich ausbedungene. Leistung gewesen sei, während die zutref-\n£ende rechtliche Bewertung ergibt, daß der Vermögensschaden\nbereits mit dem. Abschluß der Verträge eingetreten war. Für\ndie Bejahung des objektiven Schadens ist dies zwar ohne Bedeutung; jedoch besteht die Besorgnis, daß sich die vom\nLandgericht vorgenommene abweichende Bestimmung des Schadens\nauf der subjektiven Tatseite in .einer rechtsfehlerhaften Beurteilung des zum Betrugsvorsatz gehörenden Schädigungsbewußtseins ausgewirkt haben kann. Anlaß zu dieser Besorgnis -\ngibt der Umstand, daß sich das Landgericht nicht mit der.\n\n- jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nersichtlichen - Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, er:.habe an die ordnungsgemäße Entsorgung des Falisans durch die Firma 0. geglaubt.\n\nDiese Einlassung war nicht von vornherein unbeachtlich,\nsondern hätte einer differenzierenden würäigung bedurft.\nKannte der Angeklagte bei Abschluß der Verträge das mit einer Beauftragung der Firma O. verbundene Risiko einer unvorschriftsmäßigen Abfallbeseitigung und nahm er dieses Risiko billigend in Kauf, so handelte er allerdings, selbst\nwenn er, eine gesetzmäßige Entsorgung erstrebte und wünschte, .\nmit dem zum Betrugsvorsatz erforderten Schädigungsbewußtsein; denn wenn die, Schädigung in einer Vermögensgefährdung\nbesteht, reicht hierzu grundsätzlich die. Kenntnis der die .\nGefährdung begründenden Umstände aus, mag auch der Täter\ndarauf vertrauen und hoffen, ‘daß aus.der Gefährdung letztlich kein Schaden erwachse (BGH MDR 1981, 810 f; BGHR StGB\nS 263 Abs. 1 Vorsatz 1; .BCH wistra 1991, 307). Eine andere\n\n- 13 -\n\n.\n\nBeurteilung ist aber geboten, wenn er auf Grund bestimmter\nUmstände der sicheren Überzeugung gewesen ist, daß kein\nSchaden eintreten werde. War sich der Angeklagte in diesem _\nSinne gewiß, daß die Firma 0. das von ihr zu übernehmende\nFalisan im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen werde, dann fehlte ihm das zum Betrugsvorsatz gehörende Schädigungsbewußtsein.\n\n' Würde dies hier vorausgesetzt, dann hätte die Firma\nF. . ‚nach der insoweit maßgebenden Vorstellung des Angeklagten keinen Vermögensschaden erlitten. Der wirtschaftliche Wert, den sie bei Vertragserfüllung erhalten hätte, bestand in der gesetzesentsprechenden und oränungsgemäßen Entsorgung als solcher, mit der die entsprechende öffentlich-\n“ rechtliche Verpflichtung des Abfallbesitzers erloschen wäre,\nDieser Wert war nicht davon abhängig, in welcher Form -.ob\ndurch Aufarbeitung in einer Abwasserbehandlungsanlage oder\nin anderer weise - die Entsorgung vonstatten ging, solange\n‚sie nur den Vorschriften entsprach und den oder die Abfallbesitzer von der bezeichneten Verantwortlichkeit freistellte. Der wirtschaftliche Wert der Vertragserfüllung be- =\nschränkte sich auf diesen Erfolg; die Entsorgung des Fali-\n‚sans durch eine Drittfirma war daher derjenigen, die gemäß\ndem Vertrag durch Aufarbeitung in einer Abwasserbehandlungs-\n’ anlage stattfinden sollte, wirtschaftlich gleichwertig.\n\nDaran ändert auch nichts, daß es - wie das Landgericht\nausgeführt hat - der Firma F. gerade auf diese Form der .\nEntsorgung \"ankam\". Ein objektives, vermögenswertes Interes-.\n'se der Firma, das nicht nur. dem Entsorgungserfolg, ‚sondern\n\" darüberhinaus’ der Entsorgungsmethode gegolten hätte, wird\n\n- 14 -\n\n‚dadurch nicht belegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.\nIhre vorangegangenen, im In- und Ausland erfolglos gebliebe-\n\nnen Bemühungen um Entsorgung des Falisans zeigen, daß .es ihr\ndarum zu tun war, den als Saatgutbeize nicht mehr verwendba- .\n\nren Stoff in gesetzlich zulässiger Weise zu beseitigen.\nNichts spricht dafür, daß sich dieses. \"Entledigungsinteresse\" auf eine bestimmte Art der Entsorgung: beschränkt hätte,\ndie Firma also nicht bereit gewesen wäre, im Rahmen des\nrechtlich Erlaubten jede sich bietende Möglichkeit der Ent-\n\"sorgung zu nutzen. Wie das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, wäre sie im Gegenteil sogar mit einer (legalen) Lieferung des Falisans. ins Ausland einverstanden gewesen. Vor\ndiesem Hintergrund läßt sich die Wendung, es sei ihr auf die\nEntsorgung mittels Aufarbeitung in einer Abwasserbehandlungsanlage. \"angekommen\", nur dahin verstehen, daß sie nach\ndem Scheitern aller bisherigen Bemühungen darin die einzige\nMöglichkeit der Entsorgung sah.\n\nKann somit einerseits nach den bisher getroffenen Feststellungen das \"‚Schädigungsbewußtsein des Angeklagten nicht\nbejaht werden, so ist andererseits doch nicht auszuschlie-Ben, daß sich bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung auf der\n‚Grundlage einer zutreffenden Bestimmung des objektiv entstandenen Schadens unter Beachtung der für die Beurteilung\n. des Schädigungsbewußtseins geltenden Maßstäbe der Betrugs-\n\n. vorwurf als begründet erweist, ‚zumal unter den insoweit wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkten auch neue und andere\n\nFeststellungen in Betracht kommen. Der Senat sieht. sich je-\n\nGenfalls außerstande, den Angeklagten vom Vorwurf des Be-\n‚trugs auf Grund der bisherigen Feststellungen freizuspre-\n\n- 15 -\n\n“ chen; er verweist daher die Sache zu neuer Verhandlung und\n‚Entscheidung zurück.\n\n. IV. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n‚Auch das Rechtsmittel (der Staatsanwaltschaft ist begrün-\n\ndet. — | . .\n&\n\nl. Das Landgericht hat den Angeklagten vom. Vorwurf, sich\nin zwei Fällen der fahrlässigen umweltgefährdenden.. Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1.Nr. .3 StGB) schuldig gemacht zu haben, freigesprochen, da ihm die Ablägerung des Falisans in\nOverbeck bei Hückeswagen und in der Nähe von Brzeg/Polen\nnicht zuZurechnen sei. Als Geschäftsführer der Firma T. sei |\ner zwar Abfallbesitzer des von dieser Firma übernommenen Falisans gewesen, doch habe er seine sich daraus ergebenden\nSonderpflichten nicht fahrlässig verletzt. ‚In der Weitergabe\ndes Stoffs an die Firma O. liege kein Sorgfaltsverstoß,\nda diese Firma Mitglied im \"Bund Deutscher Entsorger\" gewesen und von einem chemischen Sachverständigen ‚empfohlen worden sei. Bei dieser Sachlage habe. für den Angeklagten grund-\n‚sätzlich keine Verpflichtung bestanden, weitere Erkundigungen über sie einzuholen. oder Nachforschungen darüber anzustellen, auf welchem Wege sie das 'Falisan zu entsorgen gedachte. Die Pflicht des Abfallbesitzers beschränke sich\n‚grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Auswahl der Entsor-\n.gungsfirma. Dieser Pflicht habe der Angeklagte genügt. Sich\n. um den weiteren Verbleib des Falisans zu kümmern, wäre er\nnur. gehalten gewesen, wenn es Anhaltspunkte dafür gegeben\nhätte, daß die Firma O0. das Falisan nicht ordnungsgemäß\n\nentsorgen, ‚sondern auf \"dubiosen Wegen\" weiterleiten würde.\nSolche Anhaltspunkte seien aber nicht vorhanden gewesen. Einen entsprechenden Verdacht habe der Angeklagte auch nicht\n\netwa wegen des vergleichsweise. niedrigen Entsorgungspreises,\n\nder von der. Firma O0; verlangt worden sei, schöpfen müssen. Daran ändere auch nichts, daß er später von der Weiter-\n‚gabe einer Teilmenge, des Falisans an L. erfahren habe.\n\nZum einen sei er aufgrund anwaltlicher Auskunft unwiderlegt\ndavon ausgegangen, daß der Export nach Polen zulässig sei -\nzum anderen begründe S 326 Abs. 1 Nr. ‚3 StGB keine Rückholpflicht. j en. 0\n. ‘Was die Ablagerung von Falisan in Polen angehe, so\nscheide eine, Strafbarkeit des Angeklagten überdies deshalb\naus, weil die unbefugte Lagerung von Abfällen im Ausland vom\nSchutzbereich des 5 326 StGB nicht erfaßt werde.\n\n2. Die Revision der 'Staatsanwaltschaft dringt mit der\n Sachrüge durch; der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf.\nder fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung begeg-.\nnet durchgreifenden rechtlichen ‚Bedenken,\n\na) Daß. Fahrlässigkeit zu \"verneinen sei, hat das Landgericht in einer Weise begründet, die erkennbar macht, daß es\ndie Sorgfaltspflicht desjenigen, der einen anderen mit der\nEntsorgung umweltgefährdenden Abfalls betraut, nach einem\nrechtsfehlerhaften Maßstab bestimmt hat. \\\n\nBei der Bestimmung dieses Maßstabs ist zunächst davon |\n. auszugehen, daß es sich bei dem zu entsorgenden Stoff um Abfall im Sinne des § 326 StGB handelte. Das wird durch die\n\n- 17 -\n\nFeststellungen belegt. Danach ging es allen Beteiligten in:\n\nder von. den früheren Anwendern über die Firma F. zur\n\nFirma T. und von dieser zur Firma O0. führenden Reihe darum, sich des Falisans zu entledigen (\"gewillkürter- Abfall\",\nvgl. 'S 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG), nachdem dieses Produkt für eine bestimmungsgemäße Verwendung als Saatgutbeize nicht mehr\nin Betracht kam und daher - aus ihrer Sicht - wertlos gewor-\n‚den war (BGHSt- 37, 333). Daß es desweiteren auch geeignet\nwar, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen\noder sonst nachteilig zu verändern. hat das Landgericht zwar\n- ohne darüber abschließend zu befinden - lediglich für die\nZwecke seiner weiteren Prüfung unterstellt. Obgleich das bei\neiner neuen Sachentscheidung der eindeutigen Klärung. bedarf,\nkann aber auch der Senat die ihm obliegende rechtliche Beurteilung auf der Grundlage dieser Unterstellung vornehmen.\n\"Anzumerken ist insoweit nur, daß gewichtige Gründe für die\nAnnahme umweltgefährdender Eigenschaften des Falisans spre--\nchen, da es Quecksilber enthält und nach seiner abfallrechtlichen Einstufung zu denjenigen Stoffen gehört, die gemäß j\nS 2 Abs.,2 Satz 1 AbfG ‚als besonders überwachungsbedürftig\ngelten; es unterfällt dieser Kategorie nach $S 2 Abs. 2\nSatz 2 AbfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Abfallbestimmungs-Verordnung vom 3, \"April 1990 (BGBl. IS. 614), in deren Anlage unter dem Abfallschlüssel 53103 auch \"Altbestände\nund Reste von Pflanzenschutzmitteln\" entsprechender Herkunft\n(Chemische Industrie, Herstellung, Handel und Anwendung)\naufgeführt sind. Schließlich ist festgestellt, saß der Angeklagte zusammen mit. Dr. Ss. die Firma 0. mit der Entsorgung und nicht nur mit der Beförderung des Falisans be-\n: auftragt hat. Daß dies Vertragsgegenstand war, ergibt sich\nzwar nicht schon daraus, daß dieses Unternehmen als Abfall-\n\n- 18 -\n\nbeseitigung GmbH firmierte, wohl aber aus dem Inhalt der mit\n\nder Firma T. getroffenen Abmachung wie er aus dem Angebots-\n\nund Bestätigungsschreiben der Firma O. vom 5. Juli 1991\nhervorgeht; denn darin hat sie der Firma T. bestätigt, das.\nFalisan \"einer entsprechenden Behandlung und Verwertung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zuführen zu können\" . und\nihr die Zusage einer \"wirtschaftlichen Nutzung/Verwertung\"\ngegeben: diese Leistungsbeschreibung bedeutete nicht nur Abtransport, sondern Entsorgung. |\n\nAngesichts der damit beschriebenen Sach- und Rechtslage\nist zu entscheiden, welche Sorgfaltspflicht denjenigen .\ntrifft, der einen anderen mit der Entsorgung von im Sinne\n\ndes § 326 Abs. I Nr. 3 umweltgefährdendem Abfall beauftragt.\n\nFür die Beantwortung dieser Frage kommt es nicht darauf an,\nob der Auftraggeber - was bei der Firma T. immerhin ‘fraglich\nsein mag -: \"Abfallbesitzer\" ist (vgl. hierzu Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG 2. Aufl. S 1 Rdn. 9 £). Das Maß der Sorgfalt, das er aufwenden. muß, um dem Vorwurf der Fahrlässig-\n\nkeit und damit der eigenen strafrechtlichen Haftung für eine\nvom Auftragnehmer (oder wiederum dessen Auftragnehmern) be-\n\ngangene tatbestandsmäßige Form der Abfallbeseitigung zu ent-\n\n| gehen, hängt davon nicht ab. 5 326 StGB ist kein Sonderde- -\n\nlikt, das nur vom \"Abfallbesitzer\" begangen werden könnte;\nTäter ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen auch derje-\n\nnige, der, ohne für die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung\n\nselbst verantwortlich zu sein, eine Beseitigungshandlung mit\nTatherrschaft vornimmt oder vornehmen läßt (Franzheim a.a.0.\n\n| s. 71 £). Demgemäß unterliegt jeder Auftraggeber, gleichgül-\n\ntig, ob er \"Abfallbesitzer\" ist oder die Beseitigung von Abfall für andere übernommen hat und seinerseits delegiert,\n\nPER ”\n\n19 -\n\ndenselben Anforderungen an die - objektiv - zu erbringende\nSorgfalt. Seine Sorgfaltspflicht bezieht sich insbesondere\n\nauf die Auswahl des mit der Abfallbeseitigung zu beauftragenden Unternehmens, das - was die vorschriftsmäßige Erledi-\n\ngung der ihm übertragenen Aufgabe anbetrifft - bestimmten\nZuverlässigkeitskriterien entsprechen muß (vgl. dazu, meist\n\nunter dem ‚Gesichtspunkt 'zivilrechtlicher Haftung: Ku-\n\nnig/Schwermer/Versteyl a.a.0.; § 3 'Ran. 51; Hösel/von Lersner, AbfG S 3 Rän. 45; Kreft in Hoschützky/Kreft, Ab£G S 4\n\nErl. 3, 8 12 Erl. 1.7.1 und 1.7.2). Der Auftraggeber genügt\n\ndieser Pflicht nicht schon dadurch, daß er mit der Entsorgung ein Unternehmen betraut, das überhaupt Abfallbeseitigung gewerblich betreibt, also \"zur Branche gehört\", die\n\n nächgesuchte Leistung anbietet und in allgemeiner Form - oh-.\n\nne nähere Angaben - ordnungsgemäße. Erledigung zusagt. Ihn\ntrifft vielmehr eine darüberhinausgehende Erkundigungspflicht: er hat sich davon zu ‚überzeugen, 'ob das in Aussicht\n\n. _ genommene Unternehmen zu der. angebotenen Abfallentsorgung\n\ntatsächlich imstande und rechtlich befugt ist.\n\nDiese Bestimmung der Sorgfaltspflicht des Auftraggebers\nergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, entspricht aber dem Grundgedanken, der in 5 4 Abs. 3 AbfG Aus--\ndruck gefunden hat. Danach ist die Überlassung von besonders\nüberwachungsbedürftigen Abfällen zum Einsammeln oder Befördern an einen hierzu Befugten, also den Inhaber einer ent-. 5\nsprechenden behördlichen Genehmigung (sS 12 ‚Bb£G). nur statt-:\nhaft, wenn eine Bescheinigung des Betreibers einer Abfall-\n\n_ entsorgungsanlage vorliegt, aus’ der dessen Bereitschaft zur\n‚Annahme derartiger Abfälle hervorgeht, wobei gleiches auch\n\ngilt, wenn der Besitzer den Abfall selber befördert und dem\n\n“ PR\n\n= 200\n\nBetreiber einer Entsorgungsanlage zum zweck der Entsorgung\n\n‚überläßt. Wenngleich sich die Vorschrift nur auf das Einsam-\n\nmeln und Befördern bezieht und der verwaltungsmäßigen Kon-\n\ntrolle des Abfallweges (vom Anfang bis zum Endpunkt des Ver-\n\nbleibs) dient, liefert sie doch auch einen Anhaltspunkt dafür, was im Interesse der Vermeidung, umweltgefährdender Abfallbeseitigung von demjenigen zu verlangen ist, der einen\n\nanderen mit der Entsorgung gefährlicher Abfallstoffe be-\n\ntraut. ..\n\nNach alledem durfte Fahrlässigkeit nicht schon - wie geschehen - deshalb verneint werden, weil die Firma O0. den:\n\"Bund Deutscher Entsorger\" als Mitglied angehörte, der Firma\nT. von einem chemischen Sachverständigen empfohlen worden\nwar und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß sie das Falisan nicht ordnungsgemäß entsorgen werde. Der Mitgliedschaft in dem genannten Unternehmensverband (jetzt: 'Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V.) käme Be-\n\ndeutung nur zu, wenn - was nicht festgestellt ist - diese\n\nunter Ausschluß bloßer Abfallbeförderer auf Abfallentsorger\n\nbeschränkt und von der Erfüllung bestimmter Zuverlässig-\n\nkeitsstandards abhängig wäre. Was die Empfehlung durch einen\nSachverständigen angeht, so ist nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen nicht auszuschließen, daß dem eine nähere, die\n\nNeutralität des Sachverständigen in Fräge stellende Beziehung zur Firma O0, zugrundelag. Soweit das Landgericht\ndarauf abgestellt hat, daß es keine Anhaltspunkte für eine\nunvorschriftemäßige Entsorgung. des Falisans durch die Firma\n\n70, gegeben habe, liegt darin eine Umkehrung des Tichtigen\n‚Sorgfaltsmaßstabs; denn danach oblag es dem Angeklagten,\n‚sich positiv Gewißheit darüber zu verschaffen, ob diese Fir-\n\n-21-\n\nma Gewähr für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Falisans zu\nbieten vermochte. Mit der im Angebotsschreiben der Firma vom\n5. Juli 1991 gegebenen Bestätigung, das Falisan \"einer ent-\n\nsprechenden Behandlung und Verwertung gemäß den gesetzlichen\n\nBestimmungen zuzuführen\", durfte er sich nicht begnügen, ZU-\nmal daraus nicht zu ersehen \\ war, wie dies geschehen solle.\n\nob der. Angeklagte bei der Auswahl dieses Unternehmens\ndie ‚objektiv gebotene und ihm nach seinen persönlichen .\nKenntnissen und Fähigkeiten zuzumutende Sorgfalt aufgebracht\nhat, läßt sich aufgrund der im Urteil getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Der Umstand, daß die\nFirma 0. _ das Falisan nicht selber entsorgt, sondern ihrerseits weitergegeben hat, spricht dafür, daß sie - ob-.\ngleich sie die Entsorgung als eigene Aufgabe vertraglich\nübernahm - die dafür notwendigen Anlagen oder Einrichtungen\nnicht besaß. Danach hätte der Arigeklagte sie fragen müssen.\nIm Fall einer bejahenden Antwort wäre er gehalten gewesen,\nvon ihr 'den Nachweis oder zumindest eine verbindliche und\nüberprüfbare Bestätigung darüber zu verlangen, daß die 'Ent-\n\n- sorgungsäanlage zur Beseitigung: des Falisans geeignet und be-\n\nhördlich zugelassen sei. Hätte ihm die Firma dagegen - was\n:näherliegt - mitgeteilt, da sie in Ermangelung einer eigenen\nAnlage das Falisan ebenfalls weiterzugeben gedenke, dann wäre er verpflichtet gewesen, ‚den von ihr in Aussicht genommenen Abnehmer zu erfragen und sich in. gleicher Weise über\n‚dessen Bereitschaft, Eignung und Befugnis. zur Entsorgung des\nFalisans zu vergewissern.\n\n- 22 -\n\nu Es wird Aufgabe der neu entscheidenden Strafkammer sein,\nauf der Grundlage des damit beschriebenen Sorgfaltsmaßstabs\ndie erforderlichen Feststellungen zu treffen. i\nb) Soweit dem Angeklagten die Ablagerung von'15,08 t Falisan in Brzeg/Polen zum Vorwurf, gemacht worden ist, hat das\nLandgericht den Freispruch zusätzlich darauf gestützt, daß\ndie Beseitigung von Abfall im Ausland vom Schutzbereich des\n§ 326 StGB nicht erfaßt werde. Dies ist zwar - wie der Senat\nin der, Sache 2 StR 604/93 mit Urteil vom selben Tage entschieden hat - rechtlich zutreffend; doch hätte, da dies\nnoch zur selben Tat im Sinne des S 264 StPO gehört, geprüft\nwerden müssen, ob sich der Angeklagte nicht wegen der Zwischenlagerung des Falisans im Inland einer fahrlässigen umweltgefärdenden Abfallbeseitigung in der Begehungsform des\n\"Lagerns\" (§ 326 Abs. 1 StGB) schuldig ‚gemacht hat.\n\nu Demgemäß ist der Freispruch insgesamt aufzuheben; die\n\nsache bedarf auch insoweit neuer Verhandlung und Entschei-\n\n Theune. En Niemöller\nGollwitzer ... Detter\n\nz\n\n‚ Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-02/2-str-620-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-02/2-str-620-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:51.114821+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-03-02/2-str-620-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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