{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-02-23","aktenzeichen":"2 StR 623/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"L#\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 623/93\n\nvom\n\n23. Februar 1994\n\nin der Strafsache\n\nLj\n\ngegen\n\nGünter Paul B EEE „aus MUB, geboren am\nWW. EEE 1951 in Or EEE,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 23. Februar 1994 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. März\n1993 aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in\nzwei Fällen zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit\nes sich gegen den Schuldspruch, die Bemessung der Einzelstrafen und diejenige der Gesamtfreiheitsstrafe richtet\n(s 349 Abs. 2 StPO). Es hat jedoch Erfolg, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß ihm Strafaussetzung zur Be-\n\n2#\n\nwährung versagt worden ist. Das Landgericht hat diese Entscheidung damit begründet, daß sich auch unter Beachtung\nsämtlicher Strafmilderungsgründe, insbesondere der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten, keine besonderen Umstände ergäben, die eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten (5 56 Abs. 2 StGB). Diese Begründung genügt\nhier nicht den zu stellenden Anforderungen. Das Landgericht\nhat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (8 56 Abs. 1 StGB)\ngestellt werden kann. Wäre das zu bejahen, so müßte dies\nauch bei der Entscheidung der Frage des Vorliegens oder\nFehlens besonderer Umstände Berücksichtigung finden (vgl.\nBGH NStZ 1987, 21; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung,\nunzureichende 1, BGH, Urt. v. 20. November 1992 - 2 StR\n392/92 sowie Beschl. v. 22. März 1993 - 5 StR 120/93).\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann die Entscheidung beruhen.\nWäre - was in Betracht kam - dem Angeklagten eine günstige\nSozialprognose gestellt worden, dann hätte dies angesichts\nder Zahl und des Gewichts der für den Angeklagten sprechenden und vom Landgericht selbst hervorgehobenen Milderungs-\n\n4\n\ngründe den Ausschlag zugunsten der Bejahung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB geben können.\n\nVRiBGH Dr. Jähnke ist Maier Theune\nwegen Urlaubs an der\nBeifügung seiner Unterschrift verhindert.\nMaier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-23/2-str-623-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-23/2-str-623-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.823210+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-02-23/2-str-623-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1994-02-23","dockets":["2 StR 623/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.02.1994 – 2 StR 623/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-23/2-str-623-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. März\n1993 aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:50.823210+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}