{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-01-19","aktenzeichen":"2 StR 560/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 _StR 560/93\n\nvom\n19. Januar 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHorst Dieter W aus B geboren am\n1948 in O ‚, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Januar 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nGollwitzer\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin '\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 19. Mai 1993 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todes£folge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne\nErfolg,\n\nSoweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.\nNäherer Erörterung bedarf lediglich die Strafzumessung.\nAuch sie hat jedoch im Ergebnis Bestand.\n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall nach\nS 226 Abs. 2 StGB angenommen \"wegen der Vorgeschichte der\nTat\" und weil \"der Angeklagte die Tat vor dem Hintergrund\ndieser Vorgeschichte im Zustand erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit begangen hat\" (UA S. 57). Eine nochmalige\nMilderung des Strafrahmens nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB hat\ndas Landgericht abgelehnt, weil sich hierfür keine geson-\n\nderten Gesichtspunkte ergeben hätten, die nicht bereits für\ndie Bejahung des minder schweren Falles herangezogen worden\nseien. Gerade die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit rechtfertige maßgeblich die Annahme eines minder\nschweren Falles (UA S. 58).\n\nBei diesen Erwägungen hat das Landgericht - worauf der\nGeneralbundesanwalt zu Recht hinweist - außer acht gelassen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, auch\nder nach seinem Wortlaut nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (S 213\nStGB 1. Alt.) berücksichtigt werden muß (BGHSt 25, 222;\nBGHR StGB S 226 Strafrahmenwahl 1 und 2 m.w.N.). Dieser\nStrafmilderungsgrund gebietet, wenn er eingreift, schon für\nsich allein die Annahme eines minder schweren Falles (BGHR\nStGB 5 226 Strafrahmenwahl 2).\n\nDas Landgericht hätte daher den Strafmilderungsgrund\nder 1. Alternative des S 213 StGB ausdrücklich erörtern\nmüssen, weil seine Voraussetzungen nach den Feststellungen\ndes Landgerichts in Verbindung mit den daran anknüpfenden\ntatrichterlichen Erwägungen zumindest nahe lagen. Die Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau war dadurch geprägt, daß er immer wieder Beleidigungen, Erniedrigungen\nund einer rücksichtslosen materiellen Ausnutzung ausgesetzt\nwar. Dies hat er hingenommen, bis es in der spontanen Tat\nzum Durchbruch der jahrelang zurückgehaltenen Aggressionen\nkam. Vor diesem Hintergrund haben die erneuten verbalen Angriffe seiner angetrunkenen (UA S. 32) Ehefrau mit wiederum\n\nmassiven Beleidigungen (u.a. \"dickes fettes Schwein\" und\n\"faule Sau\") und die zusätzliche körperliche Attacke mit\neinem Bügeleisen den übermüdeten und mit einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1 %0 leicht alkoholisierten Angeklagten in einem Maße empört und gereizt, daß seine Hemmschwelle erheblich herabgesetzt war und er sich augenblicklich zu der - für ihn persönlichkeitsfremden - Tat hat hinreißen lassen (UA S. 57).\n\nWar der Provokationstatbestand erfüllt, mußte das Landgericht die Möglichkeit einer weiteren Strafrahmenmilderung\nnach SS 21, 49 Abs. 1 StGB prüfen müssen. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß der\nüber die in dem Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu einer von diesem nicht\nvorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß\nSS 21, 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen kann; ihr steht $S 50\nStGB nicht entgegen (BGHR StGB S 226 Strafrahmenwahl 2; BGH\nNStZ 1986, 115). Bedenken gegen diese Rechtsprechung könnten sich daraus ergeben, daß eine Abstufung von Affektgraden - zumindest bei Tötungsdelikten - schwerlich durchführbar ist (vgl. Jähnke LK 11. Aufl. S 21 Rdn. 12 m.w.N.).\nDies bedarf jedoch hier keiner Entscheidung, weil es jedenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt, ob\ner von der Möglichkeit der Doppelmilderung Gebrauch macht.\nDabei darf er insbesondere berücksichtigen, ob die beiden\nMilderungsgründe auf dieselbe Wurzel zurückzuführen sind\n(BGHR StGB S 213 1. Alt. Beleidigung 5; BGH NStZ 1986, 71).\n\nDas Landgericht hätte daher berücksichtigen dürfen, daß\ndie Strafmilderungsgründe nach § 213 StGB und nach SS 21,\n49 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall auf dieselbe Wurzel zurückzuführen waren: Beide Strafmilderungsgründe beruhen auf\ndem durch das provozierende Verhalten des Tatopfers ausgelösten Affekt bei dem Angeklagten vor dem Hintergrund der\nbelastenden Vorgeschichte. Das Landgericht hat diese Überlegungen zwar nicht im Rahmen des nach § 226 Abs. 2 in Verbindung mit § 213 1. Alt. StGB gemilderten Strafrahmens,\nsondern im Zusammenhang mit der Strafrahmenmilderung nach\n8 226 Abs. 2 in Verbindung mit $S 213 2. Alt. StGB angestellt. Es hat eine weitere Strafrahmenmilderung aber nicht\naus Rechtsgründen, sondern deshalb abgelehnt, weil eine\nnochmalige Milderung nach den gesamten Umständen nicht in\nBetracht komme.\n\nDanach läßt sich mit Sicherheit ausschließen, daß das\nLandgericht bei vollständiger Beachtung der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs eine Doppelmilderung vorgenommen und\ninnerhalb des doppelt gemilderten Strafrahmens eine noch\ngeringere Strafe festgesetzt hätte. |\n\nJähnke Maier . Theune\nGollwitzer Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-19/2-str-560-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-19/2-str-560-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.590796+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-01-19/2-str-560-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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