{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-12-22_2_StR_597_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-12-22","aktenzeichen":"2 StR 597/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"RS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 597/93\n\nINGTTETE vom\n\n22. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Jakob Sch EEE Aaus Ad. dort geboren am\na. GEB 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Jürgen 5 v EEE zus Alp, dort geboren am\nm. EB 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\n%\n\nBAE:\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten SchäB und\nSPEER wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch\n\ngegen diese Angeklagten mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre Revisionen haben zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im übrigen sind sie unbegründet.\n\nDie Mitangeklagte Nacken mischte während eines Besuchs in der Wohnung des Zeugen B. Rohypnoltabletten in ein\nGetränk, um den Zeugen in tiefen Schlaf zu versetzen und\n\n- wie mit den Angeklagten Schiiee und spe verabredet - gemeinsam mit diesen Geld und Wertsachen aus der Woh-\n\nnung entwenden zu können. Als der Zeuge B. das Gemisch getrunken hatte und in tiefen Schlaf gefallen war, führten\ndie Angeklagten ihr Vorhaben aus.\n\nDas Landgericht hat ihre Tat rechtsfehlerfrei als gemeinschaftlichen schweren Raub gewertet.\n\nDie Einwände der Revision hiergegen sind unbegründet.\nLediglich der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand:\n\nDer Senat schließt sich der Begründung des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift unter anderem ausgeführt hat:\n\n\"Nach S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt den Qualifikationstatbestand, wer ein Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen zu verhindern oder zu überwinden.\nSchon der Gesetzeswortlaut ergibt, daß dafür das Mitsichführen in irgendeinem Stadium des Tatgeschehens genügt. Das\nMitsichführen eines Mittels, um es sogleich mit Beginn der\nAusführungshäandlungen zur Verhinderung eines zu erwartenden\nWiderstands gegen die Wegnahmehandlung einzusetzen, ist sogar der klassische Fall dieser Alternative des Qualifikationstatbestandes, auch wenn das Mittel damit verbraucht\nist, also für einen nochmaligen Einsatz nicht mehr zur Verfügung steht.\n\nAuch im übrigen hält der Schuldspruch entgegen der\nmit dem Revisionsvortrag geäußerten Rechtsauffassung rechtlicher Nachprüfung stand. Gewalt im Sinne des Tatbestands\ndes Raubes übt auch derjenige aus, welcher das Opfer durch\n\nAP\n\nein ohne Gewaltanwendung beigebrachtes Betäubungsmittel\nseiner Widerstandsfähigkeit beraubt (BGHSt 1, 145 ff). In\ngleicher Weise war dadurch, daß die Angeklagten das Rohypnol bei sich geführt haben, um den zu erwartenden und von\nihnen auch erwarteten Widerstand des Zeugen Bew zu verhindern oder zu überwinden, aber auch der Qualifikationstatbestand des S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Denn bei\ndem Rohypnol handelte es sich um ein Mittel im Sinne dieser\nVorschrift, das dem genannten Zweck diente und dazu auch\nmitgeführt wurde. Darauf, ob das Mittel gefährlich war,\nkommt es für diese Beurteilung nicht an (BGHR S 250 Abs. 1\nNr. 2, Mittel 2). |\n\nDie Strafaussprüche sind ebenfalls frei von rechtlichen Fehlern. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen begegnet es dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht die danach sich aufdrängende\nPrüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB unterlassen hat. Die Anordnung der Maßnahme\nnach dieser Vorschrift ist - ohne daß dem Tatrichter insoweit ein Ermessensspielraum zustünde - zwingend, wenn die\nVoraussetzungen für sie vorliegen. Sie wird nicht überflüssig, wenn Angeklagte - wie hier - in der Hauptverhandlung\nBereitschaft zu (freiwilliger) Therapie erkennen lassen.\n\nAus den Feststellungen zum persönlichen Werdegang\nbeider Angeklagter, insbesondere zu ihrer Drogenkarriere\nund zu den Vorstrafen ergeben sich deutliche Hinweise auf\neinen Hang, berauschende Mittel im Überfluß zu sich zu nehmen. Dieser Hang hat schon in der Vergangenheit zu Straftaten geführt. Er war - da die Angeklagten für ihren Drogen-\n\nkonsum Geld brauchten (UA S. 20) - auch ursächlich für die\nBegehung der Straftat zum Nachteil des Zeugen BED, die\nGegenstand der nunmehrigen Verurteilung ist. Auf UA S. 30\nhat die Strafkammer zudem auch ausdrücklich ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, daß bei den Angeklagten aufgrund ihres Drogenkonsums die Gefahr weiterer Straftaten bestehe.\n\nBei dieser Sachlage lag eine Anordnung nach S 64 StGB\nin einer Weise nahe, daß sich das Fehlen einer Prüfung unter diesem Gesichtspunkt als durchgreifender sachlichrechtlicher Mangel darstellt. Dieser ist auch dann, wenn\nnur über ein Rechtsmittel des Angeklagten zu befinden ist,\nvom Revisionsgericht auf die Sachrüge zu berücksichtigen.\"\n\nAnders als der Generalbundesanwalt sieht der Senat\njedoch einen Zusammenhang zwischen den Strafaussprüchen und\nder unterbliebenen Anordnung der Maßregel. Es ist nicht\nauszuschließen, daß die Strafen bei Anordnung der Unterbringung der Angeklagten niedriger ausgefallen wären.\n\n215\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird bei der Prüfung\nder Auswirkungen der Betäubungsmittelsucht der Angeklagten\nauf deren strafrechtliche Verantwortlichkeit auch die\nGrundsätze zu berücksichtigen haben, die der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen aufgestellt hat, die unter BGHR § 21 BtMG-Auswirkungen 1, 5, 7, 9 abgedruckt sind.\n\nJähnke Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-22/2-str-597-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-22/2-str-597-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.020387+00:00"}}