{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-12-21_2_StR_662_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-12-21","aktenzeichen":"2 StR 662/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"WG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS-2 StR 662/93\nTrier 21. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDaniel Roland S AED „aus LEERE, geboren am\n@D. EEE 1971 in IE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nBA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Dezember 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 28. Juli\n1993, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, teilweise in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe\nvon Betäubungsmitteln, unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nund unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie des Diebstahls in vier Fällen,\ndes versuchten Computerbetruges, des Betruges\nund der schweren räuberischen Erpressung\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n®\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des S§ 349\nAbs. 2 StPO. Die Sachrüge hat nur teilweise Erfolg. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift vom 24. November 1993 u. a. folgendes ausgeführt hat:\n\n\"Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der\nSachrüge führt zur Schuldspruchberichtigung in der beantragten Form, im übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln im\nZeitraum zwischen Ende 1988 bis zum 10. Februar 1993 nach\nSs 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG für schuldig befunden hat, findet\ndies keine ausreichende Grundlage in den Urteilsfeststellungen.\n\nEs fehlen Ausführungen zu einem Gesamtvorsatz, den Darlegungen läßt sich auch nicht hinreichend deutlich ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem entnehmen, darüber\nhinaus stellen der Einkauf von fast einem Kilogramm Haschisch im Sommer 1991, mit dem der Angeklagte seinen Haschischbedarf für drei Monate deckte, sowie die Einkaufsfahrten in die Niederlande im September bzw. November 1992\nso deutliche Zäsuren dar, daß die Annahme einer einzigen\nfortgesetzten Handlung nicht gerechtfertigt ist.\n\nBezüglich des Schuldspruchs ist der Angeklagte jedoch\ndurch diese Annahme nicht beschwert, sie führt auch nicht\ndazu, daß verjährte Taten mit in die Verurteilung einbezogen worden sind. Eine Schuldspruchberichtigung wird deshalb\nnicht beantragt, zumal die Feststellungen für eine solche\nauch keine ausreichende Grundlage bieten.\n\nSoweit die Strafkammer den Angeklagten aber nach § 29 a\nAbs. 1 BtMG für Taten im Jahre 1989 bzw. im Sommer 1991\n\nPA\n\nverurteilt hat, ist dies rechtsfehlerhaft und beschwert den\nAngeklagten.\n\nIm Hinblick auf das oben Gesagte kann nicht ein einziger unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln angenommen\nwerden, der die fortgesetzte unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren\nzu einer Tat verklammern könnte, die erst 1993 beendet und\nentsprechend nach der zu der Zeit gültigen Rechtslage zu\nbeurteilen wäre. Überdies könnte auch eine einzige fortgesetzte Tat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG als Vergehen eine\nKlammerwirkung für Verbrechen nicht entfalten.\n\nDamit sind die Taten der fortgesetzten unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln und der unerlaubten Abgabe von\nBetäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren rechtlich\nzum Tatzeitpunkt im Sommer 1991 zu beurteilen.\n\n§ 29 a BtMG n.F. wurde erst mit Wirkung vom 15. Juli\n1992 in das Betäubungsmittelgesetz eingefügt; die Anwendung\ndieser Strafvorschrift für die genannten Taten kommt auch\nnicht nach S 2 StGB in Betracht, da sie gegenüber S 29\nAbs. 3 BtMG a.F. nicht das mildere Gesetz darstellt (vgl.\nauch BGH, Beschl. v. 22. September 1993 - 2 StR 441/93\nm.w.N.).\n\nBezüglich der fortgesetzten unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hätte die Strafkammer daher ihrer Verurteilung S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a.F.\nzugrunde legen müssen, womit zum einen der Vorwurf des Ver-\n\nbrechens, zum anderen die Aufnahme der Worte \"in nicht geringer Menge\" in den Schuldspruch entfällt.\n\nBezüglich der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmittel\nan eine Person unter 18. Jahren fehlt es an den Voraussetzungen für eine Verurteilung, weil der Angeklagte im Sommer\n1991 selbst nicht über 21 Jahre alt war, wie dies S 29\nAbs. 3 Nr. 3 BtMG a.F. verlangt.\n\nDie aufgrund dieser Rechtsfehler bedingte Schuldspruchänderung läßt den Strafausspruch unberührt.\n\nZwar geht das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung\ndarauf ein, daß der Beschwerdeführer mehrere Tatbestände,\nteils Verbrechen, verwirklicht hat. Dies trifft jedoch auch\nnoch nach Änderung des Schuldspruchs zu, da sowohl die\nfortgesetzte unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge als auch die schwere räuberische Erpressung jeweils Verbrechen darstellen.\n\nIm Hinblick auf .die Höhe der verhängten Einheitsjugendstrafe kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht diese - insbesondere auch am Erziehungsbedürfnis ausgerichtete - Strafe anders bemessen hätte, wenn sie den Angeklagten\nnicht der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine\n\n2\n\nPerson unter 18 Jahren schuldig gesprochen und ihrer Verurteilung bezüglich der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a.F.\nzugrundegelegt hätte....\"\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nDetter Streck\n\nmo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-21/2-str-662-93","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-21/2-str-662-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.936956+00:00"}}