{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-12-17_2_StR_666_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-12-17","aktenzeichen":"2 StR 666/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BAIE,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 666/93\nAo d EL vom\n\n17. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Werner S EB aus WW. geboren am @B. EB 1944\nin Klemm (ÖCEEEEEEEER , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Renate H EEE aus was, dort geboren am\nwm. EEE 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n®\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n4,\nPe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten und des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten SB und\nHOEEEER wird das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 18. Juni 1993, soweit es diese Angeklagten\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe;\n\nI.\n\nmr.\nMm,\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben in nicht geringer Menge zu\nFreiheitsstrafen von vier Jahren (Se) und drei Jahren\n\nund drei Monaten (He) verurteilt.\nDie Revisionen dieser Angeklagten haben Erfolg.\nDie Annahme des Landgerichts, die beiden Angeklagten\n\nhätten in \"bewußten und gewollten Zusammenwirken\" mit dem\nMitangeklagten SI@MM kauschgift in den Niederlanden gekauft\n\nund in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, ist zum\neinen nicht hinreichend mit Tatsachen belegt, zum anderen\nsetzt sich das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise mit\nden Einlassungen der Angeklagten, die eine Beteiligung an\nder Tat bestreiten, auseinander.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte SIEB wollte am 23. September 1992 mit\neinem gemieteten Pkw in die Niederlande einreisen. Dabei\nwurde er wegen einer im Jahre 1990 in Amsterdam begangenen\nStraftat an der Grenze bei Arnheim festgenommen und erst am\n26. September 1992 wieder auf freien Fuß gesetzt. Bei seiner Freilassung befand sich der Pkw noch an der Grenze bei\nArnheim. Als sich der Angeklagte SB nicht mehr bei seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten He, meldete,\nmachte diese sich große Sorgen, denn sie war von der Festnahme nicht unterrichtet worden. Sie rief deshalb mehrfach\nbei dem Vetter des Angeklagten SB. einem Oberstaatsanwalt, in Trier an und berichtete ihm, ihr Lebensgefährte\nhabe sich in Montabaur mit anderen Männern treffen wollen.\nSpäter buchte sie für sich und den Mitangeklagten SI\nHin- und Rückflüge von Wien nach Amsterdam. Obgleich sich\nder Angeklagte Sg nach seiner Haftentlassung aus Amsterdam bei seiner Lebensgefährtin meldete, flogen diese und\nder Mitangeklagte SIEB am gleichen Tage nach Amsterdam, wo\nsie der Angeklagte SGB um 16.53 Uhr am Flughafen abholte.\nNachdem sie in der Stadt gegessen hatten - wobei der Mitangeklagte eine zeitlang nicht anwesend war - reisten sie mit\nder Bahn nach Arnheim. Mit einem Taxi fuhren sie zur Grenze\n\nund holten den dort verbliebenen Pkw ab. In Herzogenrath\nreisten sie dann nach Deutschland ein. Dort wurde der Pkw\nkontrolliert. Als der Mitangeklagte SI@B überprüft werden\nsollte, flüchtete er und warf drei Tüten mit Betäubungsmitteln weg. Nach seiner Festnahme wurden in seiner Jackentasche noch zwei weitere Tütchen gefunden. Insgesamt hatte\nSIEB 98,10 g Heroingemisch und 178,229 g Kokaingemisch bei\nsich. Dieses hatten - nach Überzeugung der Strafkammer -\ndie Angeklagten zuvor in den Niederlanden gekauft, um es\n\n‘später in Österreich gewinnbringend zu verkaufen. Die ge-\n\nnauen Umstände des Kaufs konnten nicht geklärt werden.\n\nIn der Reisetasche des Angeklagten SIEB befand sich\neine elektronische Feinwaage, in der Handtasche der Angeklagten Hp ein Schminkspiegel mit Anhaftungen von Ko-\n\nkain.\n\nII.\n\nDer Mitangeklagte SI@B hat angegeben, er habe das\nRauschgift ohne Wissen der Angeklagten SI und Haus\nvon einem Freund in Utrecht gekauft.\n\nDie Angeklagten Se und HAB haben bestritten,\nüber den Erwerb und die Einfuhr des Rauschgifts informiert\n\ngewesen zu sein.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hält eine Beteiligung der Angeklagten\nSC und HAB als Mittäter für bewiesen.\n\nEs sei \"lebensfremd, daß eine Person allein ein solches\nRauschgiftgeschäft tätigt und dann zwei nichtbeteiligte\nPersonen, mit denen sie auch noch sehr gut bekannt ist, der\nGefahr einer Festnahme aussetzt.\"\n\nAls entscheidend für ihre Überzeugung von einem bewußten und gewollten Zusammenwirken aller drei Angeklagten\nsieht das Landgericht jedoch das Aussageverhalten der Ange-\n\nklagten an.\n\nIV.\n\nDen tatrichterlichen Feststellungen zum Tatgeschehen\nund der rechtlichen Würdigung der Beweise begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\nı1. Eindeutige Feststellungen über den Erwerb der Betäubungsmittel hat das Landgericht nicht getroffen. Lediglich\nder Angeklagte SIEB war beim Grenzübertritt im Besitz des\nRauschgifts. In welcher Art und Weise sich die Angeklagten\nSEE und HAM an der Tat des Angeklagten si@@B im einzelnen beteiligten, bleibt offen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Verurteilung wegen nur vage umschriebener\nTatvorwürfe mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist.\n\nEs besteht insbesondere die Gefahr, daß der Tatrichter\nsich in derartigen Fällen von einer in ihren Grenzen unklaren \"Gesamtvorstellung\" leiten läßt.\n\nJe weniger konkrete Tatsachen zum Schuldvorwurf bekannt\nsind, desto fraglicher wird es, ob der Richter von der Tat\nim festgestellten Umfang überhaupt überzeugt sein kann. Es\nbesteht die Gefahr, daß er sich im wesentlichen nur auf\nVermutungen stützt (vgl. BGHR StPO § 267 I S. 1 - Mindestfeststellungen 1, 2, 3, 4; StGB § 176 I Mindestfeststellun-\n\ngen 1).\n\n2. Bedenklich ist zudem, daß die Strafkammer ihre Über-\n\n_ Zeugung von einer Tatbeteiligung der Angeklagten SB und\n\nHOEEEEED vor allem auf deren als widerlegt erachtete Einlassungen stützt.\n\nDer Bundesgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen,\ndaß für widerlegt erachtete Behauptungen eines Angeklagten\nnicht Grundlage für eine Verurteilung sein können, ähnlich\nwie das Scheitern eines Alibis noch kein Beweis für seine\nSchuld ist. Lügen des Angeklagten lassen sich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur\nLüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in\nWirklichkeit ereignet hat (BGH StV 1985, 356; BGH, Urt. v.\n24. September 1963 - und vom 18. März 1986 - 5 StR 74/86;\n\nBGH StV 82, 158). ’\n\n3. Darüber hinaus sind die Argumente, mit denen das\n\nLandgericht die Einlassungen der Angeklagten SW und\nHEEEE zu widerlegen sucht, in wesentlichen Punkten unzu-\n\nreichend:\n\nADB\n\na) Daß die Angeklagte HM sich Sorgen machte, als\nihr Lebensgefährte sich einige Tage lang nicht mehr bei ihr\nmeldete, ist verständlich. Selbst wenn die Besorgnis auch\ndarauf beruhte, daß sie wußte, daß ihr Lebensgefährte in\nillegale Geschäfte verwickelt war, SO ist das kein bedeutsames Indiz für die Annahme, daß der Angeklagte Spies nicht\nnach Montabaur, sondern nach Amsterdam fahren und dort das\nRauschgift kaufen wollte (und schließlich zusammen mit SI@-\n@ auch kaufte), geschweige denn, daß die Angeklagte Hierzer in einen derartigen Ankauf verwickelt war. Im übrigen\nhat das Landgericht keine eindeutigen Feststellungen zum\nKauf des Rauschgifts getroffen.\n\nb) Warum die Angeklagten He und SiI@MB nach Amsterdam flogen, hat das Landgericht ebenfalls nicht festge-\n\nstellt.\n\nSelbst wenn ihre Angaben über den Zweck der Reise unzutreffend sein sollten, weist das noch nicht auf ihre Tatbeteiligung hin. Denn es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, warum es - aus der Sicht der Angeklagten - notwendig gewesen sein sollte, daß drei Personen, und zwar zunächst der Angeklagte SGB allein mit einem Pkw und anschließend die Angeklagten SI@WB und HE gemeinsam mit\ndem Flugzeug (mit einem Rückflugticket versehen) nach Amsterdam reisen mußten, um 300 9 Rauschgift zu erwerben und\n\ngemeinsam im Pkw über die Grenze zu schmuggeln.\n\n20G\n\nDie Möglichkeit, daß der Angeklagte SIEB den zu einem\nanderen Zweck unternommenen Flug nach Amsterdam ohne Wissen\nder Mitangeklagten SI und HEN nutzte, um Rauschgift\nzu kaufen, liegt nahe und hätte vom Landgericht erörtert\nwerden müssen.\n\nc) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte SIEB \"zumindest\" kurzzeitig abwesend, um mit dem\nVerkäufer des Rauschgifts zu telefonieren (UA S. 27).\n\nDie Angeklagte He hat hierzu angegeben, SI@Mp sei\netwa eine halbe bis eine Stunde lang nicht beim Essen gewesen. Der Angeklagte Se will dies nicht bemerkt haben.\n\nWarum diese \"widersprüchlichen Einlassungen\" ein Indiz\nfür ein gemeinschaftliches Rauschgiftgeschäft in Amsterdam\nsein sollen, ist nicht nachvollziehbar. War SI@B nur kurzzeitig abwesend, wie im Zweifel zugunsten des Angeklagten\nSIEB anzunehmen ist, dann liegt es nicht fern, daß dies\ndem Angeklagten Se nicht bewußt wurde oder er sich daran\n\nDaß die Angeklagte He insoweit die Unwahrheit gesagt habe, hat das Landgericht nicht festgestellt.\n\nd) Auch soweit das Landgericht schließlich aus anderen\nunterschiedlichen Einlassungen der beiden Angeklagten\nSchlüsse auf die Unrichtigkeit beider Einlassungen zieht,\nist dies fehlerhaft (UA S. 30).\n\n4. a) Der Generalbundesanwalt ist zwar der Ansicht, aus\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergebe sich, daß\ndie Reise des Angeklagten Sg nach Amsterdam von Anfang\nan der Beschaffung von Drogen diente. Klare Feststellungen\ndazu hat das Landgericht indessen nicht getroffen. So\nbleibt bereits unklar, ob der Angeklagte SB» überhaupt\nfreiwillig nach Amsterdam gekommen ist. Er wurde an der\nGrenze verhaftet, sein Pkw blieb dort zurück; nach der\nHaftentlassung meldete er sich bei der Angeklagten HE\naus Amsterdam. Es liegt deshalb nahe, daß er wegen der früher in Amsterdam begangenen Straftat von der Polizei dorthin gebracht wurde.\n\nb) Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß der Angeklagte SEE in die Niederlande reiste, um Betäubungsmittel\nzu kaufen, und daß die Angeklagte HOP dies wußte, so\nrechtfertigt dies noch nicht die Verurteilung der Angeklagten HEEEB. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:\n\nder Beschwer-\n\n\"Daß die drei Tage später folgende Reise der Beschw\ndeführerin (Angeklagte HB) nach Amsterdam (ebenfalls)\nim Zusammenhang mit dem Ankauf oder dem Transport von\nRauschgift stand, läßt sich den Feststellungen (dagegen)\nnicht entnehmen; nach ihnen liegt vielmehr nahe, daß die\nBeschwerdeführerin die Reise lediglich aus Sorge um ihren\nLebensgefährten antrat, zu dem der Kontakt zeitweilig abgebrochen war. Die Urteilsfeststellungen belegen schließlich\nnoch, daß sich an einem Schminkspiegel aus der Handtasche\nder Beschwerdeführerin Antragungen von Kokain befanden, es\nalso zu einem Kontakt zwischen dem Spiegel (er Beschwerde-\n\n206\n\nführerin und Kokain gekommen sein muß. Wann das der Fall\ngewesen ist und ob es sich bei dem Rauschgift um das verfahrensgegenständliche Kokain gehandelt hat, bleibt nach\nden Urteilsfeststellungen ebenso unbeantwortet, wie die\nFrage, ob der Beschwerdeführerin diese Kokainanhaftungen\nzuzuordnen sind. Den Anhaftungen kann deshalb nur ein äu-Berst geringer Beweiswert zukommen.\n\nDie Verurteilung der Beschwerdeführerin stützt sich\ndeshalb im wesentlichen auf ihre Kenntnis von der Begehung\nder Tat durch SB und SI@EB sowie auf ihre Anwesenheit\nbei der Einfuhr des Rauschgifts. Reicht aber die bloße\nKenntnisnahme von der Tat eines anderen und gegebenenfalls\nderen Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 1993 - 5 StR\n516/92 - und vom 24. März 1993 - 2 StR 99/93), so gilt das\num so mehr für die Annahme von Mittäterschaft. Die bloße\nAnwesenheit der Beschwerdeführerin bei dem Verbringen des\nRauschgifts erfüllt den Tatbestand der mitt terschaftlic\nbegangenen Einfuhr ebenfalls nicht. Die Feststellungen\nrechtfertigen insoweit auch nicht den Vorwurf der Beihilfe.\nZwar kann das bloße \"Dabeisein\" die Tat eines anderen im\nSinne eines aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH\na.a.O.; BGH StV 1982, 517; BGHR StGB S 27 Abs. 1 Unterlassen 3); doch bedarf es in derartigen Fällen sorgfältiger\nund genauer Feststellungen dazu, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert\noder erleichtert wurde (BGH, Beschl. v. 13. Januar 1993 -\n\n[77\n\n- 11 -\n\n3 StR 516/92). Solche Feststellungen sind nicht getroffen\nworden. Sie lassen sich auch nicht aus dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe herleiten.\"\n\nDie Verurteilung der Angeklagten Se und HE hat\nnach allem keinen Bestand.\n\nJähnke Theune j Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-17/2-str-666-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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