{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-12-17_2_StR_649_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-12-17","aktenzeichen":"2 StR 649/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 649/93\n\n£ ! N\nYovonı\n\nvom\n\n17. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter MM EEE 4 Aaus Pe, Jeboren am\n@. GE 1955 in EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n240\n\n240\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Dezember 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 1993 wird\nmit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangener Entführung gegen\nden Willen der Entführten entfällt. Im übrigen\nhat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (S§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und\nwegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen det Entführten, sexuellem Mißbrauch\nvon Kindern und Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt; es hat ausgesprochen,\ndaß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat\nlediglich in dem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des 5 349\n\nAbs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat ... übersehen, daß es für die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten\nan einem wirksamen Strafantrag, damit an einer Prozeßvoraussetzung fehlt.\n\nGemäß 5 238 Abs. 1 StGB bedarf es für die Verfolgung\neiner Straftat nach § 237 StGB eines Strafantrages; eine\nBestimmung, nach der das Antragsrecht bei Tod der Verletzten im Sinne des S 77 Abs. 2 Satz 1 StGB übergeht, enthält\n§ 238 StGB nicht.\n\nDie Möglichkeit der gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Antragsberechtigten gemäß S 77 Abs. 3\nStGB, den Antrag zu stellen, bedeutet kein eigenes Antragsrecht, sondern nur die Wahrnehmung der Befugnisse des Verletzten (Jähnke in LK, StGB, S 77, Rdn. 43 m.w.N.). Mit dem\nTod ihres Kindes erlosch die Handlungsvollmacht der Eltern,\nein wirksamer Strafantrag konnte von ihnen nicht mehr gestellt werden.\n\nDieser Rechtsfehler hat sich jedoch weder bezüglich der\nverhängten lebenslangen Freiheitsstrafe noch bezüglich des\nAusspruches zur besonders schweren Schuld des Angeklagten\nzu seinem Nachteil ausgewirkt. Insbesondere werden die Ausführungen der Strafkammer auf UA S. 73 selbst bei Wegfall\neiner Verurteilung nach § 237 StGB nicht unzutreffend.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\n240\n\nBei der Geringfügigkeit des Erfolgs des Rechtsmittels\nbesteht kein Anlaß zur (teilweisen) Entlastung des Angeklagten von Gebühren und Auslagen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nJähnke Maier Detter\nNiemöller Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-17/2-str-649-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-17/2-str-649-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.782194+00:00"}}