{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-12-17_2_StR_645_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-12-17","aktenzeichen":"2 StR 645/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"De\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 645/93\n\nKouau | vom\n\n17. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKirsten Brigitte D EB aus He, dort geboren am\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n208\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember\n1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hanau vom 4. Juni\n1993 mit den jeweils zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben\n\n1. soweit von der Anordnung der Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt abgesehen\nworden ist,\n\n2. im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zürückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt.\n\nMit ihrer Revision rügt sie die Verletzung materiellen\nRechts.\n\n1. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Dabei kann dahingestellt\nbleiben, ob es insoweit überhaupt zulässig ist, wiewohl die\nBeschwerdeführerin in der Revisionsbegründung lediglich das\nStrafmaß beanstandet hat; denn jedenfalls läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (5 64 StGB).\n\nAus den Feststellungen geht hervor, daß die Angeklagte\nrauschgiftabhängig ist und beide Taten, für die ihr das\nLandgericht wegen ihrer Drogensucht erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit ($S 21 StGB) zugebilligt hat, der Beschaffung von Mitteln zum Erwerb von Heroin dienten. Gleichwohl\nhat das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt abgesehen. Bei der Angeklagten\n- so lautet die dafür gegebene Begründung - sei der Hang\n\"noch nicht so ausgeprägt\", daß eine \"Sicherungsmaßnahme\"\nim Sinne des § 64 StGB ergriffen werden müsse - aufgrund\nder \"noch nicht allzu langen Dauer der Sucht\" sei ein Hang\n\"noch nicht ausreichend sicher anzunehmen\".\n\nDiese Begründung ist mit der Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht vereinbar. Sie hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Soweit das Landgericht dabei\nvon einer \"noch nicht allzu langen Dauer der Sucht\" ausgeht, wird diese Annahme von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach hat sich die Angeklagte\nbereits seit Februar 1992, zuletzt einen Tag vor der Haupt-\n\nO8\n\nverhandlung, Heroin gespritzt, ohne - wie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt - in der Zwischenzeit von ihrem Drogenkonsum abzulassen; ihr Heroinmißbrauch währte also bei Begehung der Straftaten schon etwa\nneun Monate, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits ein\nJahr und vier Monate. Das Landgericht hat nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wieso bei dieser Sachlage\nein Hang der Angeklagten zum Gebrauch von Suchtmitteln zu\nverneinen sei. Auf den Grad der Ausprägung des Hanges und\ndie Dauer der ihm zugrundeliegenden Sucht kommt es nicht\nan; es genügt, daß die abgeurteilte Tat auf den Hang zurückgeht und dieser Hang - mitsamt der dadurch bedingten\nGefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten - auch\nim Zeitpunkt der Aburteilung noch vorliegt.\n\nDie hiernach rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung nötigt dazu, das Urteil insoweit aufzuheben. Daran ändert es nichts, daß allein die Angeklagte Revision eingelegt und in deren Begründung keine Einwendungen gegen die\nNichtanordnung der Unterbringung erhoben hat (BGHSt 37,\n\n5 Ef; BGHR StGB S 64 Ablehnung 3, 5 ff). Die Nichtanwendung\ndes S 64 StGB ist hier auch nicht vom Rechtsmittelangriff\ngegen den Rechtsfolgenanspruch ausgenommen worden (vgl.\n\nBGHSt 38, 362 ff).\n\n3. Der Strafausspruch, der - für sich gesehen - keinen\n\nrechtlichen Bedenken begegnet, kann nicht bestehen bleiben,\n\nda nicht auszuschließen ist, daß bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre\n\n(vgl. BGHSt 37, 5, 10).\n\nJähnke Maier Niemöller\nDetter Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-17/2-str-645-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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