{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-12-17_2_StR_641_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-12-17","aktenzeichen":"2 StR 641/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ee\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 641/93\n\n\\Nesvodun vom\n\n17. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Sch > aus WERE, seboren am @. B-EEE 1965 in EEE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n203\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Dezember 1993 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n24. März 1993 wird, soweit diese Entscheidung\nihn betrifft,\n\na) das Verfahren beschränkt auf den Vorwurf\ndes Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen,\n\nb) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils\ndahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung.\nin zwei Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\ns\n\nGründe:\n\nDer Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\ndas Verfahren auf den Vorwurf des Betruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung beschränkt (SS 154 Abs. 2, 154 a\nAbs. 2 StPO) und den Schuldspruch entsprechend abgeändert.\nDamit entfällt die Einzelstrafe für das Vergehen des Ver-\n\nwahrungsbruches (Entnahme der Briefe mit Kreditkarten) von\nsechs Monaten. Der Serat schließt aus, daß das Landgericht\nangesichts der übrigen verhängten Einzelstrafen von zwei\nJahren sowie zwei Jahren und sechs Monaten, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Diese kann deshalb bestehen bleiben.\n\nIm übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nJähnke Maier Niemöller\nDetter Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-17/2-str-641-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-17/2-str-641-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.747535+00:00"}}