{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-12-16","aktenzeichen":"2 StR 340/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 340/98\nvom\n16. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt und\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mühlhausen vom 10. März 1998\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis\nentzogen und für deren Neuerteilung eine Sperre von drei Jahren angeordnet.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Das Landgericht hat bei der Annahme des Mordmerkmals der Verdekkungsabsicht gegen den Zweifelssatz verstoßen, weil es seiner rechtlichen\nWürdigung ein Tatgeschehen zum Nachteil des Angeklagten als feststehend\nzugrundegelegt hat, von dessen Richtigkeit es, wie aus den Urteilsgründen\n\nersichtlich ist, nicht überzeugt war.\n\nNach den Feststellungen wollte der Angeklagte den ZeugenS. ‚den\nLiebhaber seiner geschiedenen Ehefrau F. ‚erheblich verletzen, weil er\nsich über die Beziehung des Zeugen zu seiner früheren Ehefrau schon seit\nlangem ärgerte und sie ihm unter Tränen erzählt hatte, daßS. siein der\nVergangenheit geschlagen und mehrfach vergewaltigt habe. Da sich der Angeklagte der von F. zunächst in Aussicht gestellten Mitwirkung an diesem\nVorhaben nicht sicher war, beabsichtigte er, seine geschiedene Ehefrau bei\neinem nächtlichen Zusammentreffen zu fesseln, um sie anschließend zu veranlassen, S. in ihre Wohnung zu locken. Nachdem er in der Tatnacht mit\n\nF. _zusammengetroffen war, versuchte er zweimal vergeblich, sie dazu\nzu bewegen, sich freiwillig fesseln zu lassen. Als seine geschiedene Ehefrau\nbei einem erneuten Anlauf des Angeklagten, sie mit einem Seil zu fesseln,\nweglief, folgte ihr der Angeklagte und riß sie, nachdem er sie eingeholt hatte,\nzu Boden. Er stürzte sich auf die am Boden liegende Frau, drehte sie gewaltsam auf den Rücken und versuchte wiederum, ihre Hände zu fesseln, was an\nder heftigen Gegenwehr der laut um Hilfe schreienden F. scheiterte.\nUm eine wegen dieses Angriffs drohende Strafanzeige durch seine geschiedene Ehefrau zu verhindern, entschloß sich der Angeklagte nunmehr, F.\nzu töten. Zur Realisierung dieses Entschlusses legte er das Seil um den Hals\n\ndes Opfers und erdrosselte es.\n\nDiese Feststellungen stützt die Schwurgerichtskammer auf Angaben\ndes Angeklagten, die dieser in einer polizeilichen Vernehmung am 24. Juli\n1997 gemacht und hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens in der Hauptverhandlung zunächst wiederholt hat. Die in diesem Zusammenhang von der\nKammer angestellten Erwägungen zur Beweiswürdigung lassen für sich betrachtet keinen Rechtsfehler erkennen. Verschiedene Ausführungen in den\n\nUrteilsgründen belegen jedoch, daß das Landgericht keine sichere Überzeu-\n\ngung von der Richtigkeit des festgestellten Geschehensablaufs zu gewinnen\n\nvermochte.\n\nSo führt die Schwurgerichtskammer in ihrer Sachverhaltsschilderung im\nHinblick auf die Mitnahme des später als Tötungswerkzeug verwendeten Seils\ndurch den Angeklagten ausdrücklich aus, daß \"die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, ob er sich hiermit ein bereits für eine\nspätere Tötungshandlung geeignetes Tatwerkzeug beschaffen wollte” (UA\nS. 14). Bezüglich des vor der Tat vom Angeklagten entwendeten und gefüllt im\nFahrzeug seiner Freundin deponierten Benzinkanisters, der nach Tatbegehung\nbei der Spurenbeseitigung Verwendung fand, teilt das Schwurgericht im unmittelbaren Anschluß an die zur Bereitstellung des Benzinkanisters getroffenen\nFeststellungen als Ergebnis seiner tatrichterlichen Überzeugungsbildung mit,\ndaß \"nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob dieser Umstand bereits zu einer Tatplanung gehörte” (UA S. 19). Ob das Landgericht die Erklärung, welche der Angeklagte für die Präparierung des Beifahrersitzes gegeben hat, für glaubhaft hält, ist seinen Darlegungen (UA S. 25) nicht\nzu entnehmen. Bei ihren Darlegungen zur unmittelbaren Tatvorgeschichte\n- dem Plan des Angeklagten, seine geschiedene Ehefrau zu fesseln, sowie\ndem ersten Versuch, dieses Vorhaben zu realisieren, - verweist die Schwurgerichtskammer ferner sowohl im Rahmen der Sachverhaltsschilderung als auch\nbei der Wiedergabe der entsprechenden Angaben des Angeklagten in der Beweiswürdigung mehrfach auf die \"unwiderlegt gebliebenen Angaben des Angeklagten” (UA S. 14, 15 und 29). Im selben Zusammenhang findet sich die auf\nZweifel des Tatrichters hindeutende Formulierung, wonach sich der Angeklagte\nin bestimmter Weise verhalten haben ”will” (UA S. 15). Schließlich führt das\nSchwurgericht bei seinen Erwägungen zur Frage der besonderen Schuldschwere aus, daß \"die Kammer trotz einiger darauf hinweisender Umstände\n\nauch keine tragfähigen Feststellungen dazu hat treffen können, daß der Ange-\n\nklagte seine geschiedene Ehefrau geplant und aus Haß motiviert töten wollte”\n(UA S. 47).\n\nDiese Ausführungen in den Urteilsgründen machen deutlich, daß das\nLandgericht die Möglichkeit einer vom Angeklagten von vornherein geplanten\nTötung, bei der eine Verdeckungsabsicht so wie festgestellt als Tatmotiv ausscheidet, nicht sicher auszuschließen vermochte, und es daher - ungeachtet\nder anders lautenden Darlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung zur inneren Tatseite - von der Richtigkeit des den Feststellungen zugrundegelegten\nTatgeschehens nicht zweifelsfrei überzeugt war. Indem das Landgericht das\nMordmerkmal der Verdeckungsabsicht auf der Grundlage eines Geschehensablaufs angenommen hat, der nicht zu seiner sicheren Überzeugung feststand,\nhat es gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen. Eine Verurteilung ist\nnur zulässig aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters bewiesenen Sachverhalts, während aus nur möglichen, im Zweifel gebliebenen Umständen nichts zu Lasten des Angeklagten hergeleitet werden darf (BGHR\nStPO § 261 Einlassung 1 und 3; Hürxthal in KK 3. Aufl. 8 261 Rdn. 56 m.w.N.).\n\nDer Schuldspruch wegen Mordes kann auch bei Anwendung der\nGrundsätze für eine Verurteilung auf wahlweiser Tatsachengrundlage keinen\nBestand haben. Eine solche Verurteilung ist bei der alternativen Verwirklichung\nverschiedener Mordmerkmale rechtlich möglich (BGHSt 22, 12; BGH StV 1987,\n378; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 211 Rdn. 10). Sie setzt voraus, daß bei sämtlichen Sachverhaltsvarianten, welche der Tatrichter nach Ausschöpfung aller\nBeweismittel unter Ausschluß anderweitiger Geschehensabläufe für möglich\nerachtet, eines der Mordmerkmale erfüllt ist. An dieser Voraussetzung fehlt es\nhier, weil bei einer vorgeplanten Tötung nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht von der Verwirklichung eines bestimmten Mordmerkmals ausgegangen werden kann. Insbesondere findet die Annahme niedriger Beweg-\n\ngründe in der angefochtenen Entscheidung keine ausreichende Grundlage.\n\nDas Landgericht hat zwar festgestellt, daß sich der Angeklagte mehrfach haßerfüllt über seine geschiedene Frau äußerte und drohte, sie umzubringen. Als Motiv für eine mögliche vorgeplante Tatbegehung kommt daher\nHaß als niedriger Beweggrund in Betracht, wenn er seinerseits auf niedrigen\nBeweggründen beruhte, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck\neiner niedrigen Gesinnung des Täters war (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige\nBeweggründe 16 und 36). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung, in welche neben den Lebensverhältnissen und der Persönlichkeit des Täters insbesondere die Umstände der Tat einzubeziehen sind (BGHR\nStGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11, 16, 17, 22).\n\nDie angefochtene Entscheidung nimmt eine solche Gesamtwürdigung\nnicht vor und bietet auch keine ausreichende tatsächliche Grundlage hierfür.\nDie Schwurgerichtskammer hat zu der von ihr nicht sicher ausgeschlossenen\nvorgeplanten Tötung keine näheren tatsächlichen Feststellungen getroffen, so\ndaß insoweit das zur Tat führende Geschehen als auch der unmittelbare Anlaß\nfür die Tat nicht feststehen. Offen bleibt somit auch, welche konkreten Vorstellungen und Erwägungen den Angeklagten bei der Tatbegehung beherrschten\nund seinem Haßgefühl zugrundelagen. Angesichts des Beziehungsgeflechts\nzwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer kann ohne weitere bislang fehlende Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß Haßgefühle des\nAngeklagten eines noch beachtlichen Grundes entbehrten. Dies um so weniger, als die bisherigen Feststellungen der Schwurgerichtskammer belegen, daß\ndas Verhalten des Angeklagten in den Tagen vor der Tat keineswegs von einer\ndurchgängig feindseligen Haltung sondern von einer überaus ambivalenten\n\nEinstellung gegenüber seiner früheren Ehefrau bestimmt war.\n\nDie Sache muß daher neu verhandelt werden. Der neue Tatrichter wird\nzu prüfen haben, ob angesichts der narzißtischen Persönlichkeitszüge des An-\n\ngeklagten und seiner Gewaltbereitschaft auch andere Tatmotive als Haß in\n\nBetracht kommen. Dabei wird der Bedeutung der verschiedenen psychiatrischen Krankenhausbehandlungen, welche im Zusammenhang mit den Partner-\n\nschaftsproblemen und möglicher Suizidneigung stattfanden, nachzugehen sein.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-16/2-str-340-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-16/2-str-340-98","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.729034+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-12-16/2-str-340-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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