{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-12-15_2_StR_581_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-12-15","aktenzeichen":"2 StR 581/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n2 StR 581/93\nAoönem vom\n\n15. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nFlamnur I ED „aus Hoi. geboren an. EB\n1970 in Vu (SU) .\n\nwegen Vergewaltigung\n\nOS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nDetter\nDr. Bode\nStreck\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nWLUEE\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 8. April 1993\nwird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die dem Angeklagten dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nVergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung freigesprochen und ihm für die erlittene Untersuchungshaft Haftentschädigung gewährt. Gegen dieses Urteil richtet sich die\nauf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision ist unbegründet. Der Senat folgt dem Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht vertritt und schon in seiner Stellungnahme vom\n15. Oktober 1993 ausgeführt hat:\n\n\"Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu\nwürdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Kann er sich\nnicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen, ist dies\ngrundsätzlich hinzunehmen. Die Überprüfung im Rahmen der\nRevision hat sich darauf zu beschränken, ob die Urteils-\n\ngründe Rechtsfehler enthalten. Das ist dann der Fall, wenn\n\ndie Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft\nist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt\noder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit\nübertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt\n29, 18, 20; BGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO S 261 Beweiswürdigung 2; Hürxthal in KK-StPO, 3. Aufl. S 261 Rdn. 51,\n\n5 267 Rdn. 41). Solche Rechtsfehler zeigt die Revision der\nStaatsanwaltschaft nicht auf. Sie versucht vielmehr, die\nfür und gegen die Schuld des Angeklagten sprechenden Umstände anders zu gewichten und dadurch die Wertung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen. Das ist jedoch im\nRevisionsverfahren unzulässig. Inbesondere hat die Strafkammer bei der Gesamtwürdigung der Tatsachen, die festgestellt werden konnten, berücksichtigt, daß die Zeugin zunächst um sich getreten hatte und später versuchte, den Angeklagten von sich wegzudrücken. Das Landgericht wertet\ndies jedoch vor dem Hintergrund des Verhaltens der Geschädigten während des gesamten Abends als keine größere Gegenwehr, aus der der Angeklagte hätte erkennen müssen, daß die\nGeschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden\nwar (UA S. 19, 22/23). Dies ist nicht zu beanstanden.\"\n\nJähnke Maier Detter\nBode Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-15/2-str-581-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-15/2-str-581-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.693634+00:00"}}