{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-12-15_2_StR_578_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-12-15","aktenzeichen":"2 StR 578/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"224\nu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR _ 578/93\n\nEat vom\n\n15. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Werner KM , geboren am\n@@. Em 1955 in FEB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n204\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nDetter\nDr. Bode\nStreck\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ze»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEE> aus EEE\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizassistentin a»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision der Nebenkläger Dieter und\nCarola WED wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 17. Dezember 1992 mit den\njeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. hinsichtlich der Taten vom 6. Juli 1991\n(II.3. der Urteilsgründe) und\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts Erfurt zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen |\n\nGründe:\nI.\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten\n\n- wegen zweifacher tateinheitlich begangener Vergewaltigung\nund sexueller Nötigung (Tat II.1. vom 6. Oktober 1990;\nEinzelstrafe: sechs Jahre Freiheitsstrafe),\n\n- wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und zweifacher sexueller Nötigung (Tat\nII.2. vom 19. Oktober 1990; Einzelstrafe: fünf Jahre\nFreiheitsstrafe)\nund\n\n- wegen zweifacher tateinheitlich begangener Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie wegen Totschlags (zum\nNachteil Mandy W.) in Tateinheit mit versuchtem Totschlag (Taten II.3. vom 6. Juli 1991; Einzelstrafen:\nsechs Jahre und zehn Jahre Freiheitsstrafe)\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und gegen ihn Maßnahmen nach SS 69, 69 a StGB angeoränet.\n\nDie Nebenkläger, die Eltern der getöteten Mandy W., beanstanden mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, daß der Angeklagte nur\nwegen Totschlags und nicht wegen Mordes zum Nachteil ihrer\nTochter verurteilt worden ist.\n\nIl.\n\nDie Revision der Nebenkläger ist zulässig und hat mit\nder Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in der\nNacht zum 6. Juli 1991 mit seinem Pkw, einem VW Passat Kombi, unterwegs. Unter anderem hielt er sich etwa um Mitternacht in We in der Gaststätte \"Wo\"\nauf, in der eine Diskoveranstaltung stattfand. Gegen 1.15\nUhr brach er auf und fuhr in Richtung CrEEEEB. Nach\netwa einem Kilometer Fahrt nahm er die 14jährige Sylvia S.\nund die 13jährige Mandy W. in seinen Pkw auf; sie waren\nebenfalls in der Gaststätte gewesen, hatten diese fünf Minuten vor dem Angeklagten verlassen und waren zu Fuß in\ngleicher Richtung unterwegs. Nach wenigen Kilometern Fahrt\nfaßte der Angeklagte den Entschluß, durch Drohung und notfalls gewaltsam den Geschlechtsverkehr mit den beiden Mädchen zu erzwingen. Kurz vor Gr» bos er deshalb in\neinen Feldweg ab und fuhr auf eine Wiese. Mandy W. öffnete,\nals der Pkw zum Stehen gekommen war, die hintere linke Tür\nund versuchte wegzulaufen. Nach wenigen Metern holte sie\njedoch der Angeklagte ein und hielt sie fest. Als er mit\nihr zum Pkw zurückkam und Sylvia S. ebenfalls weglaufen\nwollte, drohte er den beiden Mädchen mit den Worten: \"Wenn\ndie eine abhaut, ist die andere dran\". Die Mädchen nahmen\ndiese Drohung ernst und glaubten, daß sie von dem Angeklagten umgebracht würden, wenn sie nicht täten, was er wolle.\n\nAuf Aufforderung des Angeklagten, die er mit Schlägen\nunterstrich, mußten sich die Mädchen völlig ausziehen. In\n\nder folgenden Stunde zwang sie der Angeklagte auf der Rücksitzbank seines Pkws mehrfach zum Geschlechts- und Sylvia\nauch zum Oralverkehr. Als er nach etwa einer Stunde \"nicht\nmehr konnte\", ließ er von ihnen ab und sagte ihnen, daß sie\nsich anziehen sollten. Auf die Frage von Mandy, ob sie gehen dürfen, bejahte dies der Angeklagte und wies ihnen den\nWeg seitlich links vom Auto weg, damit sie das Nummernschild nicht erkennen sollten. Nachdem die beiden ca. 15 m\nin diese Richtung gegangen waren, entschloß sich der Angeklagte, sie zu töten. Er nahm zu diesem Zweck aus seinem\nPkw einen ca. 30 cm langen Ringschlüssel unter dem Fahreroder Beifahrersitz hervor und ging den Mädchen hinterher,\nwobei er den Schlüssel hinter dem Rücken verbarg. Auf Frage\nvon Mandy, was er da habe und er sie doch wohl nicht umbringen wolle, antwortete der Angeklagte, daß er sie nur\nein Stück begleiten wolle. In einer Entfernung von ca. 45 m\nvon seinem Pkw forderte er die Mädchen auf, sich auf den\nBauch mit dem Gesicht nach unten zu legen. Diese kamen der\nAufforderung aus Angst um ihr Leben nach. Danach schlug der\nAngeklagte jedem Mädchen mit großer Wucht den Ringschlüssel\nzweimal auf den Hinterkopf. Da er glaubte, daß sie tot seien, ging er weg. Mandy kroch sodann zu Sylvia und fragte\nsie, ob er weg sei. Der Angeklagte kam jedoch zurück und\nsagte, als er die beiden miteinander sprechen hörte: \"Ihr\nseid Ja immer noch da\". Däraufhin versetzte er Mandy sechs\nund Sylvia vier weitere kräftige Schläge mit dem Ringschlüssel auf den Hinterkopf.\n\nUm sicherzugehen, daß die beiden reglos auf dem Boden\nliegenden blutüberströmten Mädchen nicht überleben würden,\nzog der Angeklagte Sylvia die Turnschuhe aus und nahm die\n\nSchnürsenkel heraus. Anschließend legte er Mandy einen\nSchnürsenkel um den Hals, zog ihn kräftig zu und verknotete\nden Schnürsenkel auf ihrem Nacken. Ebenso ging er bei Sylvia vor, wobei sich jedoch der Schnürsenkel - ohne Wissen\nund Wollen des Angeklagten - vor dem Verknoten lockerte, so\ndaß das Mädchen wieder Luft bekam. Um festzustellen, ob\nSylvia noch lebte, drehte der Angeklagte sie um und horchte\nan ihrem Oberkörper nach Herzschlag und Atmung. Da sie die\nLuft anhielt, hielt er sie, ebenso wie Mandy, für tot. Sodann schaffte er beide, Sylvia an den Füßen schleifend, zu\nseinem Pkw. Danach fuhr er in ein Waldstück und legte sie\ndort, 28 km vom Tatort entfernt, ab. Während Mandy W. infolge der Strangulation verstarb, konnte Sylvia S. gerettet\n\nwerden.\n\n2. Das Bezirksgericht hat, dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen folgend, nicht auszuschließen\nvermocht, daß der Angeklagte sich nach den Sexualverbrechen\nan den beiden Mädchen in einer - in der psychiatrischen\nWissenschaft als prähomizidales Syndrom bezeichneten - von\ngroßem Schuldgefühl gekennzeichneten psychischen Verfassung\nbefunden habe, in der er mit der Vernichtung der Opfer jener Taten gleichsam die eigenen Schuldgefühle habe vernichten wollen, Zwar hat es das Tatgericht aufgrund mehrerer\nIndizien für möglich erachtet, daß der Angeklagte daneben\nauch zur Verdeckung der vorausgegangenen Straftaten gehandelt hat. Es hat sich davon jedoch nicht die zu einer Verurteilung ausreichende Sicherheit verschaffen können. Es\nsei \"zumindest nicht ausgeschlossen, daß nach den Vergewaltigungen das Schuldempfinden in dem Angeklagten so über-\n\nmächtig war, daß es seine Angst vor Entdeckung zu diesem\nZeitpunkt völlig verdrängt hat\" (UA Bl. 46).\n\n3. Die Beweiswürdigung, aufgrund deren das Bezirksgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist, leidet Jedoch an\ndurchgreifenden Rechtsfehlern.\n\na) Die Ausführungen, mit denen das Tatgericht die Möglichkeit des Vorliegens übermächtiger, die Angst. vor Entdeckung völlig verdrängender Schuldgefühle begründet, lassen maßgebliche Umstände außer Betracht:\n\nDer Angeklagte hatte bereits im Oktober 1990 im Abstand\nvon 13. Tagen jeweils zwei junge Frauen (15 bis 19 Jahre\nalt) in im wesentlichen gleicher Vorgehensweise vergewaltigt und zu sexuellen Handlungen genötigt. Daß jene Taten\nunmittelbar in ihm Schuldgefühle hervorgerufen haben könnten, wird vom Tatgericht nicht angenommen, vielmehr aufgrund der gesamten festgestellten Umstände - zwei in kurzen\nAbständen aufeinanderfolgende Taten bei gleichem Vorgehen\nund gleicher Absicherung gegen eine Anzeige sowie anschließBende Fahrt zu seiner Freundin, mit der er geschlechtlich\nverkehrte - ersichtlich ausgeschlossen.\n\nDafür, daß die am 6.* Juli 1991 gegenüber Mandy und Sylvia begangenen Sexualverbrechen, für sich gesehen, stärkere\nSchuldgefühle in ihm ausgelöst haben könnten, ist nichts\ndargetan und nichts ersichtlich. Das Bezirksgericht begründet denn auch seine Annahme, insoweit ebenfalls den sachverständigen Ausführungen folgend, mit zwischenzeitlich\neingetretenen zusätzlichen Umständen:\n\nDer Angeklagte habe seit 1990 ein Doppelleben\ngeführt. Einerseits habe er als Ehemann und Vater für die sich zunehmend verschlechternde\nwirtschaftliche Existenz der Familie gesorgt.\nAndererseits habe er, wenn er frustriert oder\ngestreßt gewesen sei, aus einer dranghaften inneren Unruhe heraus bestimmte Gelegenheiten zur\nSpannungsab£fuhr genutzt oder herbeigeführt, nämlich Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen\nund im Oktober 1990 Sexualstraftaten aus einem\nspontanen Bedürfnis nach sexueller Befriedigung\nbegangen (UA S. 44). Nach den Taten vom Oktober\n1990 sei die Angst hinzugekommen, daß seine Ehe-\n£frau und die Freundin voneinander erfahren könnten, außerdem die Angst, als Täter ermittelt und\ngefaßt zu werden (UA S. 15). Dafür, daß der Angeklagte nach den Sexualstraftaten vom 6. Juli\n1992 von schweren Schuldgefühlen befallen worden\nsein könne, spreche auch - was in solchen Fällen\ntypisch sei -, daß der Angeklagte \"Selbstschutzund Abwehrmechanismen\" entwickelt habe. So habe\ner nach den ersten beiden Taten im Oktober 1990\ndie dabei von ihm verwendete Schreckschußpistole\nweggeworfen \"damit sich das nicht wiederhole\".\nDarüberhinaus habe er aus dem gleichen Grunde in\nder Folgezeit auch seine Ehefrau bei den Fahrten\nnach Thüringen mitgenommen, soweit dies möglich\ngewesen sei. \"Angesichts der Tatsache, daß zwischen den beiden ersten Taten im Oktober 1990\nund der letzten Tat ein Zeitraum von neun Monaten liegt und er bei der letzten Tat tatsächlich\n\n- 10 -\n\nkeine Waffe benutzt hat und auch keine Schreck-\n\nschußpistole bei ihm sichergestellt werden konnte, hält der Senat diese Angaben des Angeklagten\nfür glaubhaft\" (UA S. 43 £).\n\nIn diesem Zusammenhang hätte der Erörterung bedurft,\ndaß die intime Beziehung des Angeklagten zu seiner Freundin\nund damit die zwiespältige Situation bei Begehung der Taten\nvom Oktober 1990 bereits seit zwei Monaten bestanden, damals aber keine Schuldgefühle ausgelöst hatte. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, inwiefern sie neun Monate\nspäter die vom Bezirksgericht angenommene gravierende Wirkung gehabt haben könnte.\n\nNachvollziehbar ist dagegen, daß der Angeklagte in der\nersten Zeit ab Oktober 1990 Angst hatte, als Täter ermittelt und gefaßt zu werden (UA S. 15, 46). Deshalb war die\nÜberlegung geboten, ob der Angeklagte den damals verwendeten Schreckschußrevolver nicht deshalb beseitigt hat, um\nsich eines möglichen Überführungsstücks zu entledigen - so\nwie er unmittelbar nach den Taten vom 6. Juli 1991 das Tatwerkzeug und Sylvias Turnschuhe in den Wald geworfen hat.\nOhne diese Prüfung war die Hinnahme der Einlassung des Angeklagten, er habe es zu dem Zweck getan, künftiger Tatbegehung vorzubeugen (UA $. 15, 44), rechtsfehlerhaft.\n\nEntsprechendes gilt für die Annahme, der Angeklagte habe aus dem erwähnten Grund seine Frau so oft wie möglich\nauf seinen Fahrten mitgenommen. Der Angeklagte fuhr ein bis\nviermal pro Woche, je nachdem, wie oft er in Thüringen zu\ntun hatte, zu seiner Freundin, die er in ihrer elterlichen\n\n- 11 -\n\nWohnung aufsuchte (UA Bl. 9). Ersichtlich änderte sich die\nBeziehung zu der Freundin durch deren Umzug nach Hessen\nnicht. Bei derartigen Fahrten hatte er seine Ehefrau, die\nzudem durch die Versorgung der drei Kinder in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt war, nicht dabei. Vor diesem\nHintergrund war auch insoweit eine kritische Würdigung der\nentsprechenden Einlassung geboten.\n\nEbenfalls nicht einleuchtend dargelegt ist, daß sich\nbei der letzten Tat die Angst vor Entdeckung der früheren\nTaten als besonders gravierende Beeinträchtigung der psychischen Verfassung des Angeklagten ausgewirkt habe, nachdem ihm in den vergangenen neun Monaten kein Ermittlungserfolg der Polizei bekannt geworden war und er sich jetzt zutraute, die neue Sexualstraftat zu begehen.\n\nDas Bezirksgericht hat sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht, nach denen es für die prähomizidale Situation charakteristisch ist, daß der Täter \"nur\nnoch als Funktionsgröße in einem über ihn hinweggehenden\nGeschehen\" erscheint, und sowohl Außenstehende als auch der\nTäter selbst dem Tatgeschehen verständnislos und ratlos gegenüberstehen (UA Bl. 43) - was bedeutet, daß für die Tötungshandlung keine Erklärung denkbar, kein über sie hinausweisendes Ziel erkennbar ist (Rasch, Tötung des Intimpartners, in: Beiträge zur Sexualforschung, 1964, S. 98).\nEs hat aber nicht verständlich gemacht, wie das hier festgestellte Geschehen in dieses Syndrom einzuordnen ist: Der\nAngeklagte hat vom Ergreifen des Ringschlüssels an das Tötungsziel über eine längere Zeit konsequent verfolgt. Er\nhat dabei durch Verbergen des Tatwerkzeugs und unwahre An-\n\ngabe zum Grund seines Nachkommens, durch Rückkehr nach den\nersten Schlägen und später durch Prüfung von Atmung und\nHerzschlag Sylvias umsichtig gehandelt. Auf eine unerwartete Situation hat er flexibel und mit seiner Bemerkung sowie\ndurch Schleifen des totgeglaubten Mädchens an den Füßen zugleich zynisch reagiert. Für Außenstehende drängt sich der\nGedanke an ein über die Tötungshandlung hinausweisendes\nZiel des Täters - die Ausschaltung von Zeugen einer vorausgegangenen Tat - für jede Phase des Geschehens geradezü\nauf; es wird auch vom Tatgericht immerhin für möglich er-\n\nachtet.\n\nDas vorerwähnte Tatverhalten hätte das Gericht (ebenso\nwie das auf UA Bl. 28, 30 dargestellte unzutreffende Verteidigungsverhalten) auch ausdrücklich einbeziehen müssen\nbei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten, es sei\nihm erst bei der anschließenden Fahrt \"so richtig bewußt\n(geworden), was er getan hatte\" (UA Bl. 22; siehe hierzu\nauch die Ausführungen unten IV 1.).\n\n[2\n\nb) Das Bezirksgericht hält es für möglich, daß der Angeklagte die Tötungshandlungen auch in Verdeckungsabsicht\nvorgenommen hat. Außer der Tatsache, daß die vorausgegangenen Sexualstraftaten schon für sich allein dem Angeklagten\nausreichend Anlaß für die Beseitigung der beiden Zeuginnen\ngeboten haben können, sieht es ein Indiz für die Verdekkungsabsicht darin, daß der Angeklagte nach seiner eigenen\nEinlassung nach den Taten im Oktober 1990 Angst gehabt hat,\nals Täter ermittelt und gefaßt zu werden. Nach der Auffassung des Gerichts besagt dies jedoch \"nichts zwingend darüber, daß der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als er sich zur\n\nTötung der beiden Mädchen entschlossen und seinen Plan in\ndie Tat umgesetzt hat, auch von dieser Angst erfüllt gewesen sein muß, und er sich aus Angst vor Entdeckung und Bestrafung zur Tötung entschlossen hat. Dagegen spricht vielmehr, daß er durch das Wegschicken der beiden Mädchen in\neine bestimmte Richtung dafür hat Sorge tragen wollen, daß\nsie das Kennzeichen des Fahrzeuges nicht erkennen\". Entsprechendes gelte dafür, daß der Angeklagte - anders als im\nOktober 1990 - die Mädchen nicht durch massive Bedrohung\noder Einschüchterung von einer Anzeige abzuhalten versucht,\nsondern ihnen gestattet hat, sich anzuziehen und wegzugehen. \"Diese Zäsur sowie der Umstand, daß er sie in eine bestimmte Richtung weggeschickt hat, um hierdurch zu erreichen, daß sie sein Nummernschild nicht erkennen würden,\nsprechen dagegen, daß er von vornherein in Verdeckungsabsicht töten wollte und etwa deshalb die beiden Mädchen\nnicht bedroht hat\" (UA Bl. 46).\n\nDiese Ausführungen lassen unberücksichtigt, daß der Angeklagte nach der Feststellung UA Bl. 20 den Tötungsentschluß erst faßte, als die Mädchen sich schon etwa 15 m vom\nPkw entfernt hatten. Sie betreffen allein das Geschehen vor\nder Entschlußfassung und besagen nichts über das Motiv, das\nden Tatentschluß ausgelöst hat oder im Augenblick der Tötungshandlung (mit-)bestimmend war. Die Erwägungen des Bezirksgerichts, welche Beweggründe den Angeklagten zu seinem\nvorausgegangenen Verhalten veranlaßt haben, sind somit\nnicht geeignet, das vom Gericht zutreffend für das Vorhandensein einer Verdeckungsabsicht angeführte Indiz zu entkräften.\n\n- 14 -\n\nStattdessen hätte es der Überlegung und Erörterung bedurft, ob nicht dem Angeklagten, als die Mädchen weggingen,\nzunehmend bewußt wurde, daß er kurz vor der Tat in Weiib-\n\nGEB in der Gaststätte \"We\" seschen worden\n\nwar - möglicherweise, nach Ort und Zeit des Treffens, auch,\ndaß die Mädchen bis kurz vor seinem Weggehen ebenfalls in\nder Gaststätte gewesen waren (UA Bl. 17), wenn er nicht gar\nderen Weggang abgepaßt hat - und daß die schon deswegen erhebliche Entdeckungsgefahr durch zusätzliche Aussagen der\nZeuginnen ungleich vergrößert würde, was er durch ihre T6-\ntung verhindern konnte.\n\nc) Nicht zu beanstanden ist, daß das Bezirksgericht aus\ndem Verbringen der Leiche Mandys und der totgeglaubten Sylvia in ein Waldstück sowie aus der intensiven Bemühung um\nBeseitigung der Blutspuren am Pkw usw. Schlüsse nur auf die\nAbsicht, seine Täterschaft bei den Tötungsdelikten zu verbergen, gezogen hat, nicht aber auf die Beweggründe, die\nihn zur Tötung veranlaßt haben. Damit gehen aber auch die\nAusführungen fehl, mit denen das Gericht ein Indiz gegen\ndie Verdeckungsabsicht aus der Tatsache abzuleiten sucht,\ndaß der Angeklagte sich bei der Fahrt mit den Mädchen auf\nder Ladefläche des Pkw durch EEEEEB der Gefahr der Entdeckung ausgesetzt habe. Auf die Fragen, wie gut die Ladefläche des vom Angeklagten benutzten Pkw von außen einsehbar war, wie groß morgens um 4 Uhr die entsprechende Gefahr\nwar, sowie auf welcher Strecke er ohne Ortsdurchfahrt ein\nvom Tatort entferntes geeignetes Waldstück hätte erreichen\nkönnen, braucht danach nicht eingegangen zu werden.\n\nd) Schließlich ist zu besorgen, daß das Bezirksgericht\nan die zur Feststellung eines bestimmten Sachverhalts erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt hat.\nAn mehreren Stellen des Urteils vermochte das Tatgericht\naus verschiedenen Indizien nicht \"zwingend\" oder \"unbedingt\" den Schluß auf das Vorliegen einer Verdeckungsabsicht im Zeitpunkt der Tötungshandlungen zu ziehen. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters ist aber nicht\neine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende\nGewißheit. Es genügt vielmehr, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger Zweifel nicht laut werden kann (vgl. BGHR\nStPO § 261 Überzeugungsbildung 2 m.w.N.). Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze den Angeklagten wegen Verdeckungsmordes verurteilt hätte.\n\n4. Die Sachrüge der Nebenkläger greift auch noch unter\nfolgendem Gesichtspunkt durch:\n\nDer Angeklagte drohte nach dem gescheiterten Fluchtversuch der später getöteten Mandy W. den Mädchen mit den Worten: \"Wenn die eine abhaut, ist die andere dran\". In diesem\nZusammenhang hätte geprüft werden müssen, ob insoweit auch\nein Verbrechen der Geiselnahme (mit Todesfolge) nach\n§ 239 b Abs. 1 und 2, § 239 a Abs. 3 StGB vorliegt. Die\nRechtsprechung zur einschränkenden Auslegung des S 239 b\nStGB (BGHSt 39, 36 und Urt. v. 5. Oktober 1993 - 1 StR\n376/93) steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte die gegenseitige Sorge der Opfer um das jeweilige Wohl des anderen als Nötigungsmittel eingesetzt hat. Die Nebenklagebe-\n\nLOF\n\n- 16 -\n\nfugnis der Beschwerdeführer ergibt sich insoweit aus 5 395\nAbs. 2 Nr. 1 StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl.\nRdn. 7 zu $S 395).\n\nIIl.\n\nDie rechtlich fehlerhafte Verneinung eines Verbrechens\nnach § 211 StGB und die unterlassene Prüfung eines Verbrechens nach §§ 239 b Abs. 1 und 2, 239 a Abs. 3 StGB führen\nzur Aufhebung des Urteils mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich der Taten vom 6. Juli 1991 insgesamt. Die\nan sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen des vom Tatgericht als rechtlich selbständig gewerteten Sexualverbrechens hat deshalb keinen Bestand, weil bei Bejahung eines\nVerbrechens der Geiselnahme die Möglichkeit besteht, daß\nalle verwirklichten Straftatbestände zueinander in Tateinheit stehen (siehe auch BGHSt 38, 100 zu S 251 StGB).\n\nDie Aufhebung des Urteils insoweit zieht die des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die Anordnung der\nMaßregel nach SS 69, 69 a StGB kann bestehen bleiben.\n\nIV.\n\nDer Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf\nfolgendes hin:\n\n1. Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, dürfen dem Urteil nicht ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde gelegt werden. Der Tatrichter hat sich vielmehr auf\n\n- 17 -\n\nder Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme\nzu entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen; die Zurückweisung einer\nEinlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv\nfeststellen läßt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NJW 1980,\n2423, 2424; BGH, Urt. vom 10. September 1985 - 1 StR 292/85\nmit Nachw.; Hürxthal in KK 3. Aufl. StPO S 261 Rän. 28).\n\n2. Die vom Bezirksgericht in Übereinstimmung mit dem\nSachverständigen als vorliegend erachtete psychische Störung in der Form eines \"prähomizidalen Syndroms\" ist im forensischen Bereich nicht allgemein bekannt oder als rechtserheblich anerkannt. Die in den Urteilsgründen gegebene Beschreibung ihrer Ursachen und Auswirkungen ist auch nicht\nohne weiteres einsichtig oder \"nachvollziehbar\", Der Senat\nempfiehlt, zur Klärung einen weiteren Sachverständigen beizuziehen. Falls eine solche Störung medizinisch grundsätzlich anzuerkennen ist, sind in tatsächlicher Hinsicht\n- auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Verdrängung der\nVerdeckungsabsicht - die vom Sachverständigen erhobenen Befunde und daraus hergeleiteten Folgerungen im Vergleich mit\ndem vom Gericht festgestellten Sachverhalt kritisch zu prüfen und im Urteil eingehend darzustellen. Anderenfalls genügt der Tatrichter weder seiner Pflicht zur selbständigen\nwürdigung. des Sachverständigenbeweises, noch ermöglicht er\ndem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob die tatrichterliche Überzeugung rechtsfehlerfrei erlangt wurde.\n\nDas Bezirksgericht stützt seine Überlegungen wesentlich\ndarauf, daß der Angeklagte als verheirateter Mann eine\nFreundin hatte und daß er sich erneut strafbar gemacht hat-\n\n20\n\n- 18 -\n\nte. Derartigen Umständen pflegt sich ein normaler Mensch im\nallgemeinen nicht in einem Maße auszuliefern, daß sein Tun\nverstandesmäßiger Kontrolle entgleitet. An erhebliche Beeinträchtigungen wäre zwar zu denken, wenn der Angeklagte\nals eine schwer gestörte Persönlichkeit gelten müßte. Daß\ndies der Fall ist, hat das Bezirksgericht aber nicht festgestellt. Der von ihm geschilderte Lebensweg des Angeklagten zeigt vielmehr, abgesehen von einer einschlägigen Vorstrafe im Jahr 1984, eine durchweg normale Entwicklung zu\neiner teilweise erfolgreichen bürgerlichen Existenz.\n\nGegebenenfalls wäre überdies zu prüfen und zu erörtern,\nob das Gesetz (SS 20, 21 StGB) es gestattet, dem Umstand,\ndaß der Täter einer schweren Straftat eine noch schwerere\nfolgen läßt, zu seinen Gunsten zu werten.\n\n3. Der vorstehend zuletzt genannte Umstand legt die\nPrüfung nahe, ob - eventuell neben dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht - dasjenige der niedrigen Beweggründe zu\nbejahen ist (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993 - 2 StR\n\n17/93).\n\nDesgleichen bedarf der Erörterung, ob der Angeklagte\nbei den Tötungshandlungen heimtückisch gehandelt hat (vgl.\nBGH, Urt. v. 20. Oktober 1993 - 5 StR 473/93 S. 23 f£ - zur\nVeröffentlichung bestimmt).\n\n4. Mit Beschluß vom 1. Dezember 1993 hat das Bezirksgericht das Verfahren gemäß S 154 a StPO \"eingestellt\", soweit dem Angeklagten u. a. eine Freiheitsberaubung mit Todesfolge gemäß 5 239 Abs. 1 und 3 StGB (zum Nachteil Mandy\n\n- 19 -\n\nW.) vorgeworfen wurde. Nach § 397 Abs. 2 StPO berührt eine\nVerfolgungsbeschränkung nach § 154 a Abs. 2 StPO nicht ein\nNebenklagedelikt. Ein solches ist - wie die Geiselnahme mit\nTodesfolge - auch die Freiheitsberaubung (mit Todesfolge)\ngemäß S 239 Abs. 3 StGB. Eine wirksame Verfolgungsbeschränkung ist insoweit nur mit Zustimmung des Nebenklägers zulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. Rdn. 13 zu\n§ 397).\n\n5, Das neu erkennende Tatgericht unterliegt im Hinblick\nauf den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch keinen Beschränkungen; auch die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung wird deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen\n(5 246 a StPO) neu zu prüfen sein.\n\nJähnke Maier Detter\nBode Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-15/2-str-578-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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