{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-12-01","aktenzeichen":"2 StR 488/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n2 StR 488/93\n\nHd vom\n1. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nManfred Br OU aus K@, dort geboren am\n@. GE 1940,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nLOL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\n\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEED aus GENE.\nRechtsanwalt EEE aus EB\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nL}\n\nfür Recht erkannt:\n\n202\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 30. April\n1993 im Fall 18 der Urteilsgründe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Ausspruch\nüber die Geldstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\n\nim übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je\n\n200 DM verurteilt. Mit seiner Revision, die auf die Verurteilung im Fall 18 der Urteilsgründe (= Fall 22 der Anklage) und den Strafausspruch beschränkt ist, rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum überwiegenden Teil Erfolg.\n\nII.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall 18 der Urteilsgründe ist aufzuheben.\nAls begründet erweist sich eine der Rügen, mit denen der\nBeschwerdeführer die Verletzung des Beweisamtragsrechtes\nbeanstandet. Auf die anderen Rügen kommt es deshalb nicht\n\nan.\n\nDie Strafkammer hatte im Fall 25 der Anklage das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. In diesem Fall war ihm zur Last gelegt\nworden, er habe im Herbst 1986 dem Zeugen Bes den Hinweis (\"Tip\") auf ein geeignetes Opfer für einen Überfall\ngegeben, der von Bei TeiEEEEB und LEE verübt werden\nsollte, jedoch nicht zur Ausführung kam. Mit einem Hilfsbeweisamtrag fiatte die Verteidigung des Angeklagten unter Beweis gestellt, daß der \"Tip\" nicht von ihm gekommen sei.\nDiesen Beweisamtrag hat die Strafkammer in den Urteilsgründen zurückgewiesen, da angesichts der vorläufigen Verfahrenseinstellung die behauptete Beweistatsache bedeutungslos\n\nsei.\n\nDiese Begründung war - wie die Revision zutreffend\nrügt - rechtsfehlerhaft. wird ein Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Beweistatsache zurückgewiesen, so liegt darin ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO, wenn das Gericht in den Urteilsgründen das Gegenteil\nder unter Beweis gestellten Tatsache zur Begründung des\nSchuldspruchs heranzieht; denn damit weicht es von der Beurteilung jener Tatsache als bedeutungslos ab und entzieht\n\ndamit der Ablehnung des Beweisamtrags die sie rechtfertigende Grundlage (BGHR StPO 5 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18 m.w.N.).\n\nSo verhielt es sich hier. Die Strafkammer hat im\nFall 18 der Urteilsgründe den diese Tat leugnenden Angeklagten aufgrund der ihn belastenden Aussage des Zeugen P@-\nGEB für überführt erachtet. Daß dessen Aussage glaubhaft\nsei, hat sie unter anderem mit der Erwägung begründet, es\nwäre widersinnig, dem Zeugen ein Falschbelastungsinteresse\nzu unterstellen; denn\n\n\"das würde ... bedeuten, daß er, nur um den An-\n\ngeklagten zu Unrecht zu belasten, sich gleich-\n\nzeitig selbst einer Vielzahl von Straftaten, so-\n\ngar eines (im eingestellten Fall 25 der Anklage)\n\nVerbrechens bezichtigen würde\".\n\nMit dieser Begründung hat die Strafkammer zu erkennen\ngegeben, daß sie der Auffassung war, der Zeuge Pelp habe\nden Angeklagten auch im.Fall 25 der Anklage zu Recht belastet, wobei dessen belastende Aussage unter den gegebenen\nUmständen nur darin bestanden haben kann, den Angeklagten\nals \"Tipgeber\" zu bezeichnen; dem hat sie Bedeutung für die\n\nBeweiswürdigung im Fall 18 der Urteilsgründe beigemessen.\n\nDamit verträgt sich nicht die zur Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags gebrauchte Begründung, die Behauptung des Gegenteils sei bedeutungslos. Der damit vorliegende Widerspruch läßt sich nicht auflösen. Es ist nicht auszuschlie-Ben, daß die Verurteilung des Angeklagten im Fall 18 der\nUrteilsgründe auf diesem Verfahrensfehler beruht.\n\nLOR\n\n2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 18 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe,\nberührt jedoch nicht die in den anderen Fällen verhängten\nEinzelfreiheitsstrafen, die daher bestehen bleiben. Soweit\nder Beschwerdeführer auch deren Aufhebung beantragt hat,\nist seine Revision unbegründet.\n\n3, Der Ausspruch über die Geldstrafe ist dagegen - unabhängig von der Auswirkung des unter 1 bezeichneten Verfahrensfehlers auf diesen Teil der Entscheidung - schon\ndeshalb aufzuheben, weil diese Strafe keiner der abgeurteilten Taten zugeordnet worden ist. Das Gericht war offenbar der Ansicht, die Geldstrafe als zusätzliche Sanktion\nfür sämtliche abgeurteilten Straftaten verhängen zu können.\nDies trifft indessen nicht zu. Ob neben der jeweiligen Einzelfreiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden soll,\nmuß für jede Tat gesondert entschieden werden; aus mehreren\nEinzelstrafen ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (Ss 53\n\nAbs. 1 StGB).\n\nDarüber:;zu befinden, obliegt nunmehr der neu entschei -\ndenden Strafkammer. Das Verschlechterungsverbot (8 358\nAbs. 2 Satz 1 StPo) steht der nachträglichen Festsetzung\n\nvon Einzelgeldstrafen nicht entgegen (vgl. KK-Pikart, StPO\n3. Aufl. § 358 Rdn. 29); jedoch darf eine aus ihnen zu bildende Gesamtgeldstrafe die Höhe der im angefochtenen Urteil\nausgesprochenen Geldstrafe nicht übersteigen.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Detter\n\nBL2L","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-01/2-str-488-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-01/2-str-488-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.091044+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-12-01/2-str-488-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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