{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-11-12_2_StR_594_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-11-12","aktenzeichen":"2 StR 594/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 594/93\n\nSießer vom\n\n12. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Joachim WEB aus PS Cs EEE, geboren\nam 5. ED 1964 in CD.\n\nwegen sexueilen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n4I2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 12. November\n1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts - Jugendschutzkammer - Gießen\nvom 11. Februar 1993 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (tateinheitlich begangenen) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und einer Widerstandsunfähigen zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung\nhat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerhaft den Antrag der\nVerteidigung auf Einholung eines aussagepsychologischen\nSachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin\nE. abgelehnt.\n\nIn der Regel ist die Einholung eines derartigen Gutachtens zwar nicht erforderlich, denn die Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit nicht nur von Erwachsenen, sondern auch von\nkindlichen und jugendlichen Zeugen ist Sache des Tatrichters. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann\ngeboten, wenn der Sachverhalt solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde\ndes Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit im\nHinblick auf diese Besonderheiten ausreicht (BGHR StPO\ns 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2).\n\nIm \"vorliegenden Falle hätte das Landgericht sich aus\nfolgenden Gründen der Hilfe eines Sachverständigen bedienen\n\nmüssen;\n\nDer Angeklagte soll bereits im Jahre 1983 mit den sexuellen Handlungen an der damals erst fünf Jahre alten Zeugin\nbegonnen haben. Er soll über mehrere Jahre hinweg bis September 1991 in zahlreichen Fällen, zunächst mindestens einmal in der Woche, dann einmal im Monat und seit 1990 zweimal wöchentlich die Zeugin sexuell in unterschiedlicher\nWeise mißbraucht haben.\n\nDie einzelnen Vorgänge, die sich im Elternhaus des Angeklagten ereignet haben sollen, werden im Urteil bis auf\nwenige Ausnahmen nur pauschal geschildert, im übrigen ist\neine Konkretisierung der Einzelfälle nach Ort, Zeit und Art\ndes Geschehens nicht erfolgt. Die angenommene Tatzeit erstreckt sich über einen Zeitraum, in dem der Angeklagte\nheiratete (1987) und sein Elternhaus verließ sowie den\n\n172\n\nWehrdienst bei der Bundeswehr ableistete. Erst Mitte des\nJahres 1990 zog er wieder zu seinen Eltern.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß bei nur unbestimmten Feststellungen zum Tatvorwurf\ndie Gefahr besteht, daß der Richter für die Bestimmung des\nSchuldumfangs keine objektive Grundlage gewinnen konnte und\nsich von einer in ihren Grenzen nur unklaren Gesamtvorstellung leiten ließ. Je weniger konkrete Tatsachen über den\nSchuldvorwurf ermittelt wurden, desto fraglicher wird es,\nob der Richter von der Tat überhaupt im Sinne von S 261\nStPO überzeugt sein kann (BGHSt 10, 137, 139; BGH, Urt. Vv.\n5, Mai 1982 - 2 StR 61/82; Beschl. v. 22. Februar 1985 -\n\n2 StR 50/87; v. 21. Januar 1986 - 1 StR 646/85; BGHR StPO\n\nS 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 1; StGB § 176\nAbs. 1 Mindestfeststellungen 1; BGH, Beschl. v. 16. Oktober\n1992 - 3 StR 455/92; v. 16. Dezember 1992 - 3 StR 561/92).\n\nIm vorliegenden Fall war nicht allein die gegenwärtige\nGlaubwürdigkeit des Mädchens, sondern auch seine Wahrnehmungsfähigkeit, sein Erinnerungsvermögen und seine Zuverlässigkeit für den Tatzeitraum zu beurteilen, in dem das\nKind zwischen 5 und 13 Jahre alt war.\n\nAuffällig ist weiter, 'daß die Zeugin bis zur Anzeigeerstattung ein vertrauensvolles, fast väterliches Verhältnis\nzum Angeklagten hatte, seine Probleme mit ihm besprach und\nihm seine Tagebuchaufzeichnungen zur Aufbewahrung anvertraute. Der Angeklagte war die einzige Vertrauensperson.\n\nDie Familienangehörigen der Zeugin stellten in der ganzen Zeit keinerlei Auffälligkeiten in dem Verhalten der\nZeugin fest, die darauf hindeuten könnten, daß es das Opfer\nzahlreicher sexueller Mißbrauchshandlungen war.\n\nNach allem hätte dem Beweisamtrag stattgegeben werden\n\nmüssen.\n\nDie Sache ist an eine Jugendkammer zurückzuverweisen.\nDer Angeklagte war Zu Beginn der ihm angelasteten Tat(en)\nnoch Heranwachsender. Darauf, ob das Schwergewicht bei\nstrafbaren Handlungen liegt, die nach Jugendstrafrecht zu\nbeurteilen wären, kommt es für die Frage der Zuständigkeit\nnicht an (BGHSt 7, 26 £; 8, 349, 353; 10, 100, 102).\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-12/2-str-594-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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