{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-11-12_2_StR_592_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-11-12","aktenzeichen":"2 StR 592/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"473\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 592/93\n\nYa vom\n\n12. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMchael KEEEEB . . ohne festen Wohnsitz, geboren am\nWB. EM 1959 in BEE. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nAUo\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. November 1993 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 5. Juli\n\n1993 wird\n\n1. das Verfahren vorläufig eingestellt,\nsoweit es den Vorwurf eines Diebstahls\ndurch Einbruch im Hause Pe#straße [1 in\nKB (Fall 2 der Anklage) zum Gegenstand\nhat; in diesem Umfang fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\n\nLast,\n\n2. der Urteilstenor im Schuldspruch und im\nStrafausspruch dahin neu gefaßt, daß der\nAngeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\nwird.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nv..\n.. -\n\nDer Beschwerdeführer trägt die verbleibenden\nKosten des Rechtsmittels.\n\nATS\n\nGründe:\n\nMit der vorläufigen Teileinstellung des Verfahrens\n(S 154 Abs. 2 StPO) entfällt die wegen des Diebstahls im\nHause P@@straße @ in KEER verhängte Einzelstrafe. Dasselbe gilt für die Gesamtstrafe.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen\ndes Einbruchdiebstahls im Hause P@Bstraße WW und die deswegen verhängte Einsatzstrafe richtet, ist das Rechtsmittel\n\noffensichtlich unbegründet (5 349 Abs. 2 StPO); der Zusatz,\ndaß es sich um einen besonders schweren Fall des Diebstahls\n(5 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) handelt, war allerdings aus der\nUrteilsformel herauszunehmen (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n41. Aufl. § 260 Rdn. 25). Daß das Landgericht eine Aussetzung der Vollstreckung der verbleibenden Strafe zur Bewährung in Betracht gezogen hätte, schließt der Senat aus.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-12/2-str-592-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-12/2-str-592-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.501370+00:00"}}