{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-11-10_2_StR_579_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-11-10","aktenzeichen":"2 StR 579/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 579/93\n\nvom\n\nDachau 10. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Josef He EEE aus He Kam, ce-\n\nboren am@. MEER 1960 in Hi, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1993 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juni\n1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\ndrei Fällen - in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung , wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung, wegen räuberlischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und\nwegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - unter Vorwegvollzug von drei Jahren Freiheitsstrafe vor der Maßregel -\n\nAh\n\nangeordnet. Die Revision hat nur zum Rechtsfolgenausspruch\nErfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von Ss 349\nAbs. 2 StPO.\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafzumessung begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, weil die Ausführungen\ndes Landgerichts für eine rechtsfehlerfreie Ablehnung der\nVoraussetzungen des S 21 StGB nicht ausreichen: Das Läandgericht nimmt im Anschluß an den Sachverständigen an, zwar\nliege eine mittelgradige Heroinabhängigkeit vor und diese\nhabe \"zu einer gewissen Enthemmung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten\" geführt. Gegen die Annahme der Voraussetzungen\n(des § 20 StGB wie auch) des S 21 StGB spreche jedoch das\nTatverhalten des Angeklagten. Dieser habe nicht irgendwelche, sondern genau ausgesuchte Opfer überfallen, nämlich\nFrauen, bei denen er davon ausgegangen sei, daß sie keine\nGegenwehr leisten würden. Dabei habe es sich zumeist auch\nnoch um ältere Frauen gehandelt, von denen der Angeklagte\nangenommen habe, sie führten größere Geldbeträge in ihren\nHandtaschen mit sich. Auch nach den Taten sei der Angeklagte jeweils umsichtig vorgegangen; erI sei sofort und schnell\ngeflüchtet, um nicht gefaßt zu werden (UA S. 16, 17). Das\n\"Leistungsverhalten\" des Angeklagten bei seinen Taten, die\nsämtlich der Beschaffung von Geldmitteln für den Genuß von\nHeroin dienten, ist Jedoch für die Beurteilung, ob der Angeklagte in seiner Hemmungsfähigkeit im Sinne von S 21 StGB\nerheblich beeinträchtigt war, nicht allein ausschlaggebend.\nVielmehr bestand angesichts der im Zustand hochgradiger\nHeroinabhängigkeit begangenen Vortat und der Tatsache, daß\n\nder Angeklagte nach der letzten Haftentlassung seinen anfänglichen Konsum von 1/4 g Heroin pro Woche in kurzer Zeit\nwieder auf 1 1/2 g bis 2 9 täglich gesteigert hatte (UA\n\nSs. 4), daß er jedenfalls vor der Tat am 27. Februar 1993\n\"die ersten Anzeichen eines Drogenentzuges verspürte” (UA\nSs. 10) und nach mehreren Taten das jeweils geraubte Geld\nunverzüglich in Heroin umsetzte (UA S. 11, 12, 13), und daß\ner nach seiner Festnahme in der Justizvollzugsanstalt vier\nTage an Erbrechen, Magenkrämpfen, Gliederschmerzen und\nDurchfall litt, bis (nach der Einnahme von Aponal während\ndieser Zeit) der körperliche Entzug vorüber war, für das\nLandgericht Anlaß, die Frage der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten eingehender zu prüfen als dies nach den Ausführungen im Urteil geschehen ist. Zwar begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abhängigkeit\nvon Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit. Diese Folge\nkann bei einem Rauschgiftsüchtigen jedoch gegeben sein,\nwenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter\nstarken Entzugserscheinungen leidet. Auch ist die Anwendung\ndes § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten Heroinabhängiger\nnicht in jedem Fall davon abhängig, daß der Täter zur Tatzeit unter akuten körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat; es ist nicht ausgeschlossen, daß schon die Angst\ndes Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon\nals äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend\neinschätzt, seine Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BGHR StGB S 21 BtM-Auswirkungen 7, 11). Damit\nsetzt sich das Landgericht nicht auseinander.\n\n197\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs zwingt auch zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt (S 64 StGB). Insbesondere wegen\nder weiteren Anordnung, daß vor der Maßregel ein Teil der\nFreiheitsstrafe zu vollstrecken sei, läßt sich nicht ausschließen, daß die erforderliche neue Strafzumessung Auswirkungen auch auf den Maßregelausspruch haben kann.\n\nJähnke Theune Gollwitzer\nBode Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-10/2-str-579-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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