{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-11-03_2_StR_434_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-11-03","aktenzeichen":"2 StR 434/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AEF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 434/93\n\nHam vom\n\n3. November 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Johannes Christian Bu ED aus KEMB, Gort\ngeboren am b. EEE 1958,\n\n2. Harry Bu EB aus Kae, Gort geboren am\n> mm 1951.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nEr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. November 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier,\nTheune,\nDr. Bode,\nStreck\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WB und\nStaatsanwältin ES EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin mw -Miwbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED EB aus MB als Verteidiger\nfür den Angeklagten Johannes Buiii>:\n\nRechtsanwalt ED aus EB als Verteidiger\nfür den Angeklagten Harry BuiiB.\n\nJustizassistentin WW in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAER\n\nAuf die Revision des Angeklagten Johannes\nBu wird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 12. Oktober 1992, soweit er verurteilt wurde, aufgehoben. Der Angeklagte wird\nfreigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nDer Angeklagte ist für die vom 14. August\n1991 bis zum 12. Oktober 1992 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenkläger gegen das vorbezeichnete Urteil\nwerden verworfen.\n\nJeder Nebenkläger trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft und die dem Angeklagten\nHarry BuEB durch dieses Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\n°\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Johannes Bu\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, Jjeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit\nhomosexuellen Handlungen zu zwei Einzelfreiheitsstrafen von\njeweils zehn Monaten verurteilt und daraus eine Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet, die\nsie zur Bewährung ausgesetzt hat. Im übrigen hat sie den\nAngeklagten freigesprochen. Hiergegen haben der Angeklagte,\nsoweit er verurteilt wurde, und zu seinen Ungunsten die\nStaatsanwaltschaft sowie seine durch das Jugendamt vertretenen Kinder Christopher und Anja als Nebenkläger auf die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision eingelegt.\n\nDen Angeklagten Harry BuED (Bruder des Angeklagten Johannes Bu) hat das Gericht vom Vorwurf des\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und Mißhandlung von Schutzbefohlenen zum\nNachteil seines Neffen Christopher sowie des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen und Mißhandlung von Schutzbefohlenen\nzum Nachteil seiner Tochter Natascha freigesprochen und ihm\nEntschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft\nzuerkannt. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft sowie die\ndurch das Jugendamt vertretenen Nebenkläger Natascha und\nChristopher Bu auf die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts gestützte Revision eingelegt.\n\nER\n\nI. Die Revision des Angeklagten Johannes Bu»\n\n1. Der Angeklagte hat sämtliche in der Anklage\nerhobenen Vorwürfe bestritten.\n\nDas Tatgericht hat - mit Hilfe einer sachverständigen\nDiplom-Psychologin - eine Vielzahl von Zeugenaussaägen über\nVerhaltensweisen, Äußerungen und körperliche Auffälligkeiten der Kinder im Kindergarten und in Kinderheimen sowie\nüber ihre häuslichen Verhältnisse daraufhin geprüft, inwieweit sie auf sexuellen Mißbrauch durch den Angeklagten, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Personen, hindeuteten. Es hat Anhaltspunkte unberücksichtigt gelassen, soweit\nes nicht auszuschließen vermochte, daß die bekundeten Äußerungen, Verhaltensweisen usw. auch andere Ursachen haben\noder durch provozierende Vorgaben Erwachsener oder Erzählungen anderer Kinder beeinflußt sein könnten. Es hat nur\nfür einen Kernbereich, den es überdies \"im Detail nicht\nexakt einzugrenzen\" vermochte, folgende Verhaltensweisen\ndes Angeklagten feststellen können, durch die es die erwähnten Straftatbestände als erfüllt angesehen hat:\n\n- Bei seiner am@. WEB 1986 geborenen Tochter Anja habe der\nAngeklagte durch eine \"einmalige manuelle Handlung\" \"im\nScheidenbereich,... manipuliert\";\n\n- bei seinem am. EEE 1985 geborenen Sohn Christopher\nhabe er ebenfalls durch eine \"einmalige manuelle Handlung\" \"Manipulationen... im Genital- und Afterbereich\"\n\nvorgenommen.\n\nAEr\n\n2. Die Verurteilung hat keinen Bestand.\n\nEs bedarf nicht der Erörterung, ob die Feststellungen\nohne dem Angeklagten nachteilige Beweiswürdigungsfehler zustandegekommen sind. Jedenfalls bilden sie keine tragfähige\nGrundlage für einen Schuldspruch. Das angenommene Tatgeschehen ist nicht nur im Detail nicht exakt eingegrenzt. Es\nist vielmehr nach Ort und Zeit völlig unbestimmt. Aber auch\ndie Art der beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen ist nicht ausreichend konkretisiert. SO hat zum Beispiel Anja wesentlich gravierendere Vorgänge als nur manuelle Handlungen - Berührungen mit dem Penis (UA Bl. 33\noben, 89 f) - nachgespielt oder berichtet. Da die Strafkammer sich von einem derartigen Vorgang nicht zu überzeugen\nvermochte, hat sie der Verurteilung eine manuelle Handlung\nim Scheidenbereich \"als den am wenigsten gravierenden Vorgang\" zugrundegelegt, gleichfalls ohne sich davon (Manipulation mit oder ohne Plastikgegenstand? - UA Bl. 50) eine\nnähere Vorstellung bilden zu können. Mit einer in solcher\nWeise der Konkretisierung ermangelnden Feststellung sind\ndie Merkmale eines Straftatbestandes nicht dargetan. Sie\nermöglichen nicht, Unrechtsgehalt, Schuldumfang und Strafmaß zu bestimmen. Damit war die Verurteilung aufzuheben.\n\nNachdem die Strafkammer alle den Angeklagten belastenden Anhaltspunkte aufgegriffen und eingehend geprüft hat,\nohne für eine Verurteilung ausreichende Feststellungen\ntreffen zu können, erachtet es der Senat als ausgeschlossen, daß dies einem anderen Tatgericht - nach weiterem, die\nBeweiskraft der Indizien mindernden Zeitablauf - möglich\nwäre. Damit war der Angeklagte freizusprechen.\n\nZugleich war auszusprechen, daß der Angeklagte für die\nerlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Die Voraussetzungen für den Ausschluß oder die Versagung der Entschädigung liegen nicht vor.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Mit dem Rechtsmittel wendet sich die Beschwerdeführerin sowohl gegen das Johannes Bu betreffende Urteil, weil es nach ihrer Auffassung den Schuldumfang unzureichend erfaßt, als auch gegen den Freispruch bezüglich\n\nHarry BuEED. Sie macht insoweit in erster Linie Beweiswürdigungsfehler geltend. Mit den Einzelausführungen\nzeigt sie jedoch keine im Revisionsverfahren beachtlichen\nRechtsfehler auf. Vielmehr ersetzt sie ausschließlich\n- teilweise unter Mißachtung des Zweifelssatzes - in unzulässiger Weise Schlußfolgerungen der Strafkammer durch eigene. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind möglich;\nzwingend brauchen sie nicht zu sein.\n\nEine den Freispruch des Angeklagten Harry Bu\nbetreffende Beweiswürdigungslücke liegt auch nicht darin,\ndaß die Strafkammer Tatschilderungen des Kindes Christopher\ninsoweit auf erlebtes Kerngeschehen zurückführt, als es\nseinen Vater, den Angeklagten Johannes BuEER , belastet, aber seine weiteren Angaben, \"Onkel Harry (sei) dabei\ngewesen\", nicht berücksichtigt. Diese Aussage hat die:\nStrafkammer eingehend erörtert, in Übereinstimmung mit der\nSachverständigen als durch die Fragestellung seitens der\nExplorantin beeinflußt erachtet (UA Bl. 66 £.) und ohne\nRechtsfehler im folgenden unberücksichtigt gelassen.\n\nDie Beweiswürdigung leidet auch nicht daran, daß das\nGericht die gebotene Gesamtschau unterlassen hätte. Es hat\ndie Vielzahl der festgestellten Äußerungen und Verhaltensweisen der Kinder, ihrer körperlichen Verfassung und der\nhäuslichen Verhältnisse nicht nur einzeln geprüft, sondern\nauch für jedes Kind zusammenfassend gewürdigt. Bei Berücksichtigung einerseits der Unterschiede (bezüglich der ge”\nschilderten Sachverhalte, benannten Täter sowie möglichen\nErklärungen der einzelnen Vorgänge) und andererseits der\nbestehenden gleichartigen Vorbehalte im Hinblick auf die\nBeweistauglichkeit der Kinderaussagen (z.B. mögliche Beeinflussung durch vielfache und teils suggestive Thematisierung sowie durch Gespräche der Kinder untereinander) war\ndie Strafkammer nicht gehalten, diese weitergehend als geschehen miteinander zu vergleichen. Soweit die Revision\nFeststellungen darüber vermißt, ob nicht anstelle der auf\nBenennung durch die Kinder erfolglos überprüften Personen\n(Taxifahrer Toni, Onkel Rolf, Onkel Le) andere als\n(Mit-)Täter in Betracht kommen, könnte sie nur mit einer\nRüge der Verletzung des Beweisamtragsrechts oder der Aufklärungspflicht gehört werden. Eine solche ist nicht erho-\n\nben.\n\n2. Unter den gegebenen Umständen hat auch die Verfahrensrüge ungerechtfertigter Ablehnung der Beweisamträge auf\nVernehmung der Staatsanwältin WB und der Betreuerin Ch@8-\nEB keinen Erfolg. Die beiden Zeuginnen wurden benannt\nzum Beweis der Tatsache, daß die Mutter Nataschas das Kind\nam 30. September 1992 im Kinderheim aufgesucht und zur Verweigerung des Zeugnisses veranlaßt hat. Das Gericht hat die\nAnträge als bedeutungslos abgelehnt, weil damit nur eine\n\nIndiztatsache unter Beweis gestellt sei, die selbst im Falle ihrer Erwiesenheit nur einen möglichen Schluß auf die\nHaupttatsache zulasse, aber \"die Beweiswürdigung\" (d.h. das\nErgebnis der würdigung aller Beweistatsachen) nicht beeinflussen könne. Die Beschwerdeführerin will die Anträge dahin verstanden wissen, daß damit in erster Linie die Unglaubwürdigkeit der Mutter Nataschas als Zeugin unter Beweis gestellt worden sei. ES kann offen bleiben, ob dem\nWortlaut der Anträge dieser Sinn zu entnehmen war, die\nStrafkammer dies verkannt hat und die Rüge ordnungsgemäß\nerhoben ist. Jedenfalls würde auf einem Fehler insoweit das\nUrteil nicht beruhen. Auch bei Beurteilung der Aussagen der\nMutter Nataschas als unglaubhaft wäre das Tatgericht in Anbetracht der übrigen Beweislage nach der Überzeugung des\nSenats nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt.\n\nDie weiter erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIII. Die Revisionen der Nebenkläger\n\nSoweit die Nebenkläger das gegen Johannes a]\nergangene Urteil angreifen, sind die Rechtsmittel unzulässig, weil sie nicht erkennen lassen, ob damit eine den\nSchuldspruch betreffende Gesetzesverletzung oder nur der\nStrafausspruch beanstandet wird (vgl. S 400 Abs. 1 StPO;\nBCHR StPO 5 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2; BGH, Beschl. vom\n20. April 1993 - 4 StR 178/93).\n\nIOM\n\n- 10 -\n\nDie gegen den Freispruch des Angeklagten Harry BuD-\n@B gerichteten Revisionen sind unbegründet. Soweit sich\ndie Rügen mit den von der Staatsanwaltschaft erhobenen dekken, gilt das vorstehend unter II. Gesagte. Im übrigen sind\nsie unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.\n\nJähnke Maier Theune\nBode Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-03/2-str-434-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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