{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-11-03_2_StR_382_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-11-03","aktenzeichen":"2 StR 382/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 382/93\n\nHemumaen .\nvom\n3. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRene A EB aus ME. geboren am MB. ME 1973 in\nZUR,\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nAS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. November 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaler,\nTheune,\nDr. Bode,\nStreck\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\n\nin der Verhandlung,\n Staatsanwältin me bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE aus EEE\n\nals Verteidigerin,\nJustizassistentin 8 in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte GER Dei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nASS\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Bezirksgerichts Meiningen vom\n10. März 1993 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit vollendeter und versuchter Vergewaltigung, sexuellen Mißbrauchs von Kindern und sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zU Ungunsten des\nAngeklagten eingelegten Revision die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das - vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretene - Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Bezirksgericht, das zur Frage der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten einen psychiatrischen Sachverständigen vernommen hat, mußte nach den zum Alkoholkonsum des Angeklagten\ngetroffenen Feststellungen kein gerichtsmedizinisches Gut-\n\nachten über die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit einholen.\n\nDaß der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von\netwa 2,0 Promille aufwies und eine erhebliche Verminderung\ndes Hemmungsvermögens eingetreten war, hätte auch mit Hilfe\neines gerichtsmedizinischen Gutachtens nicht ausgeschlossen\n\nwerden können.\n\nBei der Bemessung der Jugendstrafe hat das Bezirksgericht sowohl die Schwere der Schuld als auch den Erziehungsgedanken berücksichtigt und zutreffend den erzieherischen\nErfordernissen den Vorrang eingeräumt (BGHR JGG § 17 Abs. 2\nschädliche Neigungen 4; BGH, Beschluß vom 2. Februar 1993\n= 1 StR 920/92 und vom 25. Februar 1992 - 5 StR 36/92).\n\nJähnke Maier Theune\nBode Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-03/2-str-382-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-03/2-str-382-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.018578+00:00"}}