{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-11-03","aktenzeichen":"2 StR 321/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 S§ 326 Abs. 1, 25\n\nEin Amtsträger, der vorsätzlich eine materiell fehlerhafte Genehmigung zur Umlagerung von Abfällen einer Sonderabfalldeponie auf eine Hausmüllbeseitigungsanlage erteilt, kann, wenn der Genehmigungsempfänger die Umlage-\n- rung vornimmt, sowohl Mittäter als auch mittelbarer Täter\neiner umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach 5 326\nAbs. 1 StGB sein.\n\nDasselbe gilt für den Bediensteten einer am Genehnmigungs”-\nverfahren beteiligten Fachbehörde, der durch eine falsche\nStellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde die Genehmigung herbeiführt.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 S§ 326 Abs. 1, 25\n\nEin Amtsträger, der vorsätzlich eine materiell fehlerhafte Genehmigung zur Umlagerung von Abfällen einer Sonderabfalldeponie auf eine Hausmüllbeseitigungsanlage erteilt, kann, wenn der Genehmigungsempfänger die Umlage-\n- rung vornimmt, sowohl Mittäter als auch mittelbarer Täter\neiner umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach 5 326\nAbs. 1 StGB sein.\n\nDasselbe gilt für den Bediensteten einer am Genehnmigungs”-\nverfahren beteiligten Fachbehörde, der durch eine falsche\nStellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde die Genehmigung herbeiführt.\n\nBGH, Urteil vom 3. November 1993 - 2 StR 321/93 - LG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL |\n\n2 StR 321/93\n\nvon\n\n3. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. November 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier,\nTheune,\nDr. Bode,\nStreck\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nund Rechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\nJustizassistentin in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 17. Dezember\n1992 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\numweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 Nr. 3\nStGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt,\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts rügt, ist, was die Verfahrensrügen\nangeht, gemäß S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Firma H. AG betrieb bis Mitte der\n§ 0-er Jahre in K. eine Eigendeponie für Sonderabfälle.\nDa diese Deponie reparaturbedürftig war und für andere Einlagerungen benötigt wurde, beantragte die Firma H. Ende\n1984/Anfang 1985 beim Regierungspräsidenten in Darmstadt die\n\nnach dem Hessischen Abfallgesetz (HAbfG) erforderliche Zustimmung zur Umlagerung des bisher in K. gelagerten Abfalls in einer verdichteten Menge von ca. 122.000 m auf eine Hausmülldeponie der Stadt F. in D.\n\nDie Stadt F. hatte sich hiermit unter der\nVoraussetzung einverstanden erklärt, daß es sich um Abfälle\nder Kategorie I des Hessischen Abfallkatalogs - Abfälle, die\nin der Regel mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen\nbeseitigt werden können - handelte. Eine gewisse Menge Bariumsulfatschlamm, die nach den Angaben der Firma H.\nebenfalls auf die Deponie K. verbracht worden war,\nsollte nach ihren Vorstellungen einer anderen Sonderabfalldeponie (in O0. ) zugeführt werden. Der Regierungspräsident bat die Hessische Landesanstalt für Umwelt (HL£fU) als\nFachbehörde um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 11. Februar\n1985 teilte die HL£fU durch die Zeugin F., die behördenintern\nzunächst die Bearbeitung der Anfrage übernommen hatte, dem\nRegierungspräsidenten mit, dem Vorhaben könne nicht zugestimmt werden, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß\nein größerer Teil der Abfallstoffe der Kategorie II - Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen, die grundsätzlich nicht in Hausmüllbeseitigungsanlagen beseitigt werden können - zuzurechnen, eine eindeutige\nTrennung in die Kategorien I und II infolge der Vermengung\nder abgelagerten Abfälle aber nicht möglich sei. Der Angeklagte, dem als Leiter eines für die Abfallbeurteilung zu-\n\n' ständigen Dezernats bei der HL£U diese Stellungnahme behördenintern zur Kenntnis gegeben worden war, billigte diese,\nweil sie seiner Auffassung in vollem Umfang entsprach. Da\njedoch die Firma H. - dem Regierungspräsidenten gleichzeitig ein weiteres Schreiben zur Untermauerung ihres An-\n\ntrags Üübersandt hatte, dem auch Analysen von Sickerwasserproben aus der Deponie K. beilagen, bat der Regierungspräsident die HL£fU nochmals um eine Stellungnahme unter Berücksichtigung des neuen Tatsachenmaterials. In der Folgezeit fanden mehrere Gespräche zwischen Vertretern der Firma\nH. ‚ die wegen drohender Engpässe in ihren Deponiekapazitäten auf eine rasche Entscheidung drängten, und den beteiligten Behörden statt, an denen auch der Angeklagte teilnahm. Nach einem Ortstermin am 5. März 1985 war dem Angeklagten aufgrund eigener Inaugenscheinnahme klar, daß das\nMaterial auf der Deponie K. mit Ausnahme eines separat\ngelagerten Teils von ca. 5.900 m untrennbar vermischt war.\n\nGleichwohl vertrat der Angeklagte nunmehr den Standpunkt, die Trennung der Abfallstoffe nach den Kategorien I\nund II sei grundsätzlich möglich, mithin das gesamte Umlagerungs-Vorhaben durchführbar. Nachdem es deswegen zwischen\nihm und der Zeugin F. in der HLfU zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen war, bestimmte der dortige Gruppenleiter\nden Angeklagten zum zuständigen Dezernenten für die Erstellung der endgültigen Stellungnahne. Daraufhin verfaßte der\nAngeklagte unter dem 27. März 1985 ein Schreiben an den Regierungspräsidenten, das keine Ablehnung des Vorhabens mehr\nenthielt, sondern den Vorschlag, bei Zweifeln an der Herkunft und Beschaffenheit des Abfalls Schütteleluate vornehmen zu lassen, deren Werte bestimmte Parameter nicht übersteigen dürften. Diese Parameter waren jedoch, wie überhaupt\ndie gesamte Untersuchungsmethode für das vorliegende Umlagerungs-Vorhaben - wie der Angeklagte wußte -, zur Erkennung\nvon im Wasser schwer löslichen Schwermetallen und organi-\n\nschen Kohlenwasserstoffverbindungen ungeeignet. Entgegen den\n\nVorschlägen von Mitarbeitern und ungeachtet der Praxis in,\nderartigen Fällen, vorab stichprobenartige Feststoffanalysen\nvorzunehmen, schlug der Angeklagte eine solche Verfahrensweise nicht vor; er nahm vielmehr billigend in Kauf, daß\nüberwiegend Abfälle der Kategorie II auf die Hausmülldeponie\nD. umgelagert würden.\n\nAuf der Grundlage der neueren Stellungnahme der HL£U\nstimmte der Regierungspräsident, der sich insoweit mangels\neigener Sachkunde allein auf die Fachbehörde verließ und im\nFalle einer endgültig negativen Stellungnahme den Antrag der\nFirma H. abgelehnt hätte, mit Bescheid vom 29. April\n1985 der Umlagerung unter Anordnung der vom Angeklagten vorgeschlagenen Untersuchungsmethode zu.\n\nAls die Umlagerung im März 1987 beendet wurde, waren\nmindestens 117.000 m von der Sonderabfalldeponie K.\nauf die Hausmülldeponie in D. verbracht\nworden, wobei es sich mit Ausnahme von ca. 5.900 m weit\nüberwiegend um Abfälle der Kategorie II handelte. Dieses Material hätte aufgrund seiner umfangreichen Belastung mit\nSchwermetallen nur auf einer Sondermülldeponie eingelagert\nwerden dürfen.\n\n2. Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf,\nvorsätzlich als Täter - wie es meint: durch Unterlassen -\nden Tatbestand des 8 326 Abs, 1 Nr. 3 StGB erfüllt zu haben,\nweil er es \"unterlassen\" habe, \"die notwendigen Schutzvor-\n‚kehrungen gegen eine unzulässige Beseitigung von Sonderabfall der Kategorie II auf einer Hausmülldeponie zu treffen\"\n\n(DA S. 49).\n\nII.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten. wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung (8 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB) hält der\nrechtlichen Nachprüfung stand; allerdings liegt seine Strafbarkeit in einem Tun begründet, nicht in einem Unterlassen.\n\n1. Daß der Sondermüll auf die Hausmülldeponie in D.\n\nverbracht wurde, beruhte entscheidend auf\nder Stellungnahme des Angeklagten vom 27. März 1985. Hätte\ner als zuständiger Dezernent der HL£U darin das Vorhaben der\nFirma H. nicht der Sache nach für durchführbar erklärt,\nhätte der Regierungspräsident es nicht genehmigt und die Umlagerung nach D. wäre unterblieben. Die Abgabe der Stellungnahme läßt sich nur als aktives Tun begreifen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Schadstoffbelastung des Sondermülls vorausgesehen, gleichwohl aber die Verbringung auf\ndie Hausmülldeponie befürwortet. Der Verantwortung für das\nvon ihm ausgelöste Geschehen kann er sich nicht mit den Hinweisen entziehen, er habe ausreichende Sicherungsvorkehrungen veranlaßt und sei im übrigen lediglich in beratender\nFunktion tätig geworden.\n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts genügte das\nvorgeschlagene Eluat-Verfahren den Anforderungen nicht. Soweit die Revision vorträgt, in damals geltenden wie auch in\nspäter ergangenen technischen Richtlinien werde für Untersuchungen von Materialien im Zusammenhang mit der Abfallbesei-\n\ntigung nur das vom Angeklagten vorgeschlagene Eluat-Verfah-\n\nren erörtert (vgl. Teilrichtlinie EW/77, Hess. StA 1977\n\nS. 1975; TA Abfall Teil 1 Nr. 4.4.1), übergeht sie, daß\ndurch derartige allgemeine Hinweise nicht die Notwendigkeit\nausgeschlossen wird, bei außergewöhnlichen und offensichtlich besonders gefahrenträchtigen Abfallbeseitigungsvorhaben\nzusätzliche Untersüuchungsmethoden anzuwenden. Nach den Feststellungen des Landgerichts war es im vorliegenden Fall\nnicht mit einer Routinebeurteilung getan, sondern es handelte sich um den nach Umfang und Bedeutung einmaligen Fall der\nBeseitigung einer \"Altlast\" aus einer seit Jahren betriebenen Sonderabfalldeponie mit einer verdichteten Masse von ca.\n122.000 m „ bei der - wie dem Angeklagten auch bewußt war -\nschon nach damaliger Praxis die stichprobenartige Vorprüfung\nam Feststoff erforderlich gewesen wäre (UA S. 18).\n\nb) Der Umstand, daß der Angeklagte als Angehöriger der\nHL£fU, nicht als Bediensteter des Regierungspräsidiums gehandelt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der Angeklagte hatte\nzur Entscheidung des Regierungspräsidenten in gleicher Weise\nbeizutragen wie wenn er in dessen Behörde tätig gewesen wäre; auf die organisatorische Trennung der HL£U von der Genehmigungsbehörde kommt es nicht an. Ebensowenig ist es von\nBelang, daß die Aufgabe der HL£U im organisationsrechtlichen\nSinne auf die Beratung beschränkt war; für die strafrechtliche Beurteilung entscheidend ist der tatsächliche Einfluß,\nden der Angeklagte auf den Geschehensablauf hatte. Nach den\nFeststellungen des Landgerichts folgte der Regierungspräsident seinen Vorschlägen ohne weitere Prüfung, und dies war\nihm bekannt.\n\n3. Nach den Feststellungen ist durch die von der Firma\nH. _ vorgenommene Umlagerung von Abfall der Kategorie II\nvon einer Sonderabfalldeponie auf eine Hausmülldeponie der\nin 5 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte tatbestandliche\nErfolg eingetreten. Der umgelagerte Abfall war nach Art, Beschaffenheit und Menge geeignet, nachhaltig Gewässer, Luft\noder Boden zu verunreinigen. Für Materialien von einer Umwelt-Gefährlichkeit jenseits der Kategorie I war die Hausmülldeponie in D. nicht zugelassen. Ob\ndurch die Umlagerung eine konkrete Gefahr für die Umwelt\neintrat, ist unerheblich. 5 326 Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt in dem Sinne, daß schon die generelle\nEignung, eines der drei genannten Schutzgüter oder Menschen\nzu gefährden, ausreicht (BGHSt 36, 255, 257). Ob der Tatbe-\n„stand auch die Ablagerung von Abfällen außerhalb einer zugelassenen Deponie erfaßt, bei denen im Einzelfall eine Gefährdung zunächst ausgeschlossen ist (vgl. dazu BayObLG NW\n1989, 1290; Lackner, StGB 20. Aufl. 5 326 Rdn. 8), kann dahingestellt bleiben. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts lag ein solcher Fall hier nicht vor. Zwar war die\nHausmülldeponie mit einer Dichtwand ausgestattet. Diese mußte jedoch ständig überwacht werden und zur Aufrechterhaltung\nihrer Dichtigkeit mußte der Sickerwasserspiegel durch permanentes Abpumpen niedriger als der Grundwasserspiegel gehalten werden (UA S. 48).\n\n4. Für diesen tatbestandlichen Erfolg ist der Angeklagte als Täter verantwortlich.\n\nEine Straftat nach § 326 Abs. 1 StGB kann von jedermann\n\nbegangen werden, also auch von einem Amtsträger. Für die\n\nstrafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens gelten die\nallgemeinen Grundsätze (Steindorf in LK 10. Aufl. 8 324\n\nRän. 52 ff; S 326 Rdn. 59). Eine eigenhändige Vornahme der\numweltgefährdenden Abfallbeseitigung verlangt der Tatbestand\ndes § 326 Abs. 1 StGB nicht. Hier haftet der Angeklagte als\nMittäter oder aber als unmittelbarer Täter.\n\nAuf der Grundlage der Feststellungen kommen zwei Sachverhalts-Varianten in Betracht:\n\na) Entweder die Verantwortlichen der Firma H. wußten ebenso wie der Angeklagte von Anfang an, daß das Vorhaben, aus dem verdichteten Material der Sonderabfalldeponie\nK. Abfälle der Kategorie II hinreichenä sicher auszusondern und nur solchen der Kategorie I auf die Hausmülldeponie D. zu verbringen, nicht durchführbar\nwar. Dies hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten unterstellt (UA S. 51). Dann bestand hierüber zumindest stillschweigendes Einverständnis zwischen dem Angeklagten und der\nFirma H. ‚ so daß Mittäterschaft vorliegt (8 25 Abs. 2\nStGB).\n\nDieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Angeklagte an der eigentlichen Tathandlung nach § 326 Abs. 1\nStGB nicht beteiligt war. Mittäterschaft kann auch durch die\nBeteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden\n(BCHSt 16, 12, 14; 28, 346, 347 £; BGHR StGB § 25 Abs. 2\nTatinteresse 2). Voraussetzung dafür ist nur, daß der Betreffende auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die\nTatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förde-\n\nrung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen\nals Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen läßt. Ob\ndas der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung,\ndie Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft, so daß\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom willen des\nBetreffenden abhängen (BGHR StGB 5 25 Abs. 2 Tatinteres-\n\nse 2). Vorliegend war der Beitrag des Angeklagten von entscheidender Bedeutung, weil es ohne seine befürwortende\nStellungnahme nicht zur Zustimmung des Regierungspräsidenten, die allein der Firma H. die unmittelbare Tatausführung ermöglichte, gekommen wäre. Der Angeklagte hatte\nauch ein eigenes Interesse am Erfolg; er war \"bestrebt, seinem Ruf als effizienter 'Abfallmanager', den er bei Industrie- und Behördenvertretern genoß, und der bereits viele\ndrängende Abfallprobleme praktikabel und 'unbürokratisch'\nschnell zu lösen verstanden hatte, 'koste es was es wolle',\n\ngerecht zu werden\" (UA S. 19).\n\nDie Rechtswidrigkeit der vom Angeklagten gemeinschaftlich mit der Firma H. begangenen Tat könnte nicht mit\nBlick auf eine aus dem Zustimmungsbescheid des Regierungspräsidenten vom 29. April 1985 resultierende \"Befugnis\" der\nFirma H. zur Umlagerung des Abfalls in Frage gestellt\nwerden. Der Tatbeitrag des Angeklagten im Vorfeld der behördlichen Zustimmung war rechtswidrig; darüber hinaus wäre\ndas Zusammenwirken des Angeklagten mit der Firma H. als\ngemeinschaftlicher Rechtsbruch zu beurteilen (Kollusion).\nBei Kollusion zwischen dem Adressaten der Genehmigung und\n\nder Verwaltung ist aber die Ausnutzung des formell wirksamen\nbegünstigenden Verwaltungsakts - wenn man nicht schon, allerdings abweichend von der verwaltungsrechtlichen Praxis,\nNichtigkeit annimmt (Rengier, ZStwW 1989, 874, 896 £f£, 898;\nMumberg, Der Gedanke des Rechtsmißbrauchs im Umweltstrafrecht Diss. [1989] s. 125 ff, 127) - jedenfalls ein Rechtsmißbrauch und kann deshalb aus strafrechtlicher Sicht nicht\nals Rechtfertigungsgrund anerkannt werden (u.a. LG Hanau NW\n1988, 571, 576; Dölling JZ 1985, 461, 469; Heine NJW 1990,\n2425, 2430; Otto Jura 1991, 308, 313 - und im Ergebnis wohl\nalle, die die sog. Verwaltungsaktakzessorietät ablehnen,\nvgl. etwa Schmitz, Verwaltungshandeln und Strafrecht [1992]\ns. 42, 43; Frisch, Verwaltungsakzessorietät und Tatbestandsverständnis [1993] S. 73, 74, 75; a.A. Lenckner, Festschrift\nfür Pfeiffer [1988] S. 27, 38; Rogall, Strafbarkeit von\nAmtsträgern im Umweltbereich [1991] S. 182; weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. vor § 324 Rdn. 4 c).\n\nb) Die andere Sachverhalts-Variante ist die, daß die\nVerantwortlichen der Firma H. die Umlagerung des Abfalls von der Deponie K. auf die Hausmülldeponie D.\n\nin gutem Glauben an die Rechtmäßigkeit des\nGenehmigungsbescheides des Regierungspräsidenten vornahmen.\nDann fehlt es, was die Firma H, als unmittelbar Ausführende angeht, entweder schon an einer tatbestandsmäßigen\nHandlung (in diesem Sinne etwa Frisch a.a.0. S. 64, 117,\n118), oder sie handelte bei Anwendung der Grundsätze über\ndie Verwaltungsaktakzessorietät, wie sie überwiegend vertreten werden (Übersichten bei Dreher/Tröndle a.a.Oo. vor 5 324\nRdn. 4 b ff; Horn in SK 4. Aufl. vor § 324 Rdn. 8 ff; Lackner a.a.O. vor § 324 Rdn. 3 ff, S 324 Rdn. 10; Cramer in\n\nSchönke/Schröder StGB 24. Aufl. §§ 324 ff Vorbem. 15 ff;\nSteindorf a.a.0O. 85 324 Rdn. 106), \"befugt\", mithin nach\nherrschender Meinung objektiv gerechtfertigt (vgl. BGHSt 37,\n21, 29; Dreher/Tröndle a.a.0O. 5 324 Rdn. 7; 8 326 Rdn, 10),\noder sie befand sich zumindest in einem Verbotsirrtum (vgl.\nBGHSt 37, 21, 29; Steindorf in LK 10. Aufl. § 324\n\nRdn. 113 ff), wenn nicht in einem Vorsatz ausschließenden\nIrrtum über das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes (Winkelbauer, Zur Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts\n[1985] S. 73; Schmitz a.a.O. S. 36, 58).\n\nIn diesem Falle ist der Angeklagte mittelbarer Täter\n(8 25 Abs. 1 2. Altern. StGB).\n\nDer Senat folgt insoweit dem Ansatz der herrschenden\nMeinung, die bei Erteilung einer zwar materiell fehlerhaften, aber verwaltungsrechtlich gültigen Genehmigung den unmittelbar Ausführenden - allerdings überwiegend unter der\n\nhier offengelassenen Prämisse, er handele rechtmäßig - als\n| Werkzeug des genehmigenden Amtsträgers ansieht, weil der\nAmtsträger durch die Genehmigung unter vorsätzlicher Mißachtung des materiellen Umweltrechts die entscheidende \"Rechtsschranke\" für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs öffne (im Anschluß an Horn NJW 1981, 1, 4, u.a.: OLG\nFrankfurt NJW 1987, 2753, 2757; Steindorf a.a.Oo. § 324\nRdn. 59; Kuhlen WiVerw 1992, 215, 294; a.A. u.a. Immel,\nStrafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern im Umweltstrafrecht [1987] Ss. 107 £f, 164; Tröndle, Gedächtnis-\n. schrift für Meyer [1990] S. 607, 613 ££f; Rogall, a.a.O.\nSs. 195 £f; Schall Jus 1993, 719, 721; weitere Hinweise bei\nCramer a.a.O. SS 324 £f£f Vorbem. 35; Lackner a.a.O. vor § 324\n\nRän. 10; Dreher/Tröndle a.a.O. vor § 324 Rdn. 6 a; Horn in\nSK 4. Aufl. vor 8 324 Rän. 22). Die Gegenansicht meint, es\nfehle an der erforderlichen Tatherrschaft des Amtsträgers,\nweil es allein von dem Empfänger der Genehmigung abhänge, ob\ner von dieser auch wirklich Gebrauch mache. Dieser Einwand\ngreift hier jedoch nicht durch.\n\nUnter welchen Voraussetzungen die Begehung einer Straftat \"durch einen anderen\" vorliegt, ist ein offenes Wer- |\ntungsproblem, bei dem die Übergänge fließend sind (vgl.\nBGHSt 35, 347, 353). Bei wertender Beurteilung (dazu auch\nFrisch a.a.0. S. 65, €6 m. Fußn. 184; Hüwels, fehlerhafter\nGesetzesvollzug und strafrechtliche Zurechnung [1986] S. 21;\nRudolphi, Festschrift für Dünnebier [1982] S. 561, 566) ist\naber kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, es einem\nAmtsträger, mit dessen Genehmigung die Durchführung eines\n'Umweltverstoßes steht und fällt, nicht als Täterschaft zuzurechnen, wenn er vorsätzlich unter Verstoß gegen das Umweltrecht die Tatbestandsverwirklichung durch einen gutgläubigen\nUnternehmer \"freigibt\". Denn dadurch stellt sich aus der\nSicht des Amtsträgers und auch objektiv der in Gang gesetzte\nUmweltverstoß als \"sein Werk\" dar; er ist zwar nicht unbedingt die treibende Kraft, aber infolge seines tatsächlichen\nund rechtlichen Überblicks über das Geschehen dessen Zentralgestalt. Normativ bestätigt wird diese Sicht durch die\nErwägung, daß der Amtsträger, der eine mit dem materiellen\nRecht nicht zu vereinbarende Genehmigung erteilt hat, im\nRahmen des rechtlich Möglichen zu deren Beseitigung verpflichtet ist, sobald er die Rechtswidrigkeit erkennt;\nbleibt er untätig, kann er sich ebenfalls als Täter, wenn\nauch durch Unterlassen, strafbar machen.\n\nHiernach ist mittelbare Täterschaft des Amtsträgers jedenfalls anzunehmen, wenn sein Tatbeitrag im Rahmen des Gesamtgeschehens so gewichtig ist, daß es - bei isolierter Betrachtung - täterschaftlichen Rang hat. Diese Voraussetzung\nliegt vor.\n\nDie Deponie K. mußte schnell geräumt werden, weil\ndie Abdichtung defekt war und Schadstoffe das Grundwasser\nverunreinigten. Der Regierungspräsident hatte der Firma\nH. deshalb schon Ende 1982 die Sanierung der Deponie\naufgegeben. Nachdem mehrere Sanierungskonzepte verworfen\nworden waren, standen andere Lösungen als die Umlagerung\nnicht mehr zur Debatte. Andererseits benötigte die Firma das\nGelände in K. dringend als Klärschlammdeponie. Wegen\nder gegebenen Sachzwänge war allen Beteiligten klar, daß die\nUmlagerung nach der Genehmigung alsbald in Angriff genommen\nwerden mußte und nur von der Stellungnahme des Angeklagten\nabhing. Unter diesen Umständen lag es faktisch allein in\nseiner Hand zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß eine umweltgefährdende Abfallbeseitigung vorgenommen werden konnte\nund vorgenommen werden würde. Darüber hinaus wäre der Angeklagte nach der Erteilung der Genehmigung verpflichtet gewesen, auf ihre Rücknahme hinzuwirken; dies ergibt sich aus\nseinem vorangegangenen rechtswidrigen Tun. Der Angeklagte\nwar hiernach mittelbarer Täter.\n\nIII.\n\nAuch die Strafzumessung durch das Landgericht ist\n\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nJähnke Maier Theune\nBode Streck\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n2 _StR 321/93\n\nvom\n18. Januar 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar\n1994 beschlossen:\n\nDas Urteil des Senats vom 3. November 1993 wird\nwegen eines offensichtlichen Schreibversehens\nauf Seite 10 in der sechsten Zeile dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte als \"Mittäter\noder aber als mittelbarer Täter\" haftet.\n\nJähnke Maier Theune\nBode Streck “","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-03/2-str-321-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-03/2-str-321-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.988955+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-11-03/2-str-321-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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