{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-10-01_2_StR_432_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-10-01","aktenzeichen":"2 StR 432/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"= 163\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 432/93\n\nWiuersadır vom\n1. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarin Franziska VER Oo, geborene Heiiiiiiilib aus\nTO EEE, Seboren am @. WEB 1949 in EB/KnEiia-\n\nGEB,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\n162\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1, Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. November 1992, soweit es sie betrifft, mit den\njeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch wegen Feilhaltens falscher\nEuroscheckvordrucke und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Hehlerei in\nzwei Fällen und wegen Feilhaltens falscher Euroscheckvordrucke zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nfünf Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit\nder sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\nrügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung\nwegen Feilhaltens falscher Euroscheckvordrucke und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen bemühte sich die Angeklagte auf\nVeranlassung des früheren Mitangeklagten B., 2.200 gefälschte Euroscheckvordrucke zu verkaufen. B. überließ ihr\neinen \"Musterscheck\". Dabei \"handelte es sich entweder um\neine der entwendeten Originalscheckformulare oder einen bereits mittels Farbkopie hergestellten falschen Scheckvordruck\" (UA S. 12). In der Folgezeit bot die Angeklagte dem\nMitangeklagten O., dem sie den \"Musterscheck\" zeigte, und\ndem Zeugen K. die 2.200 Schecks ohne Erfolg zum Kauf an.\nSchließlich führten die Angeklagte und B. Verhandlungen\nüber den Verkauf der Formulare an den Zeugen W.. Diesem\nzeigte B. im Beisein der Angeklagten ein Scheckformular.\n\"Hierbei handelte es sich entweder um ein entwendetes Original-Scheckformular oder um eine sehr gute Scheckfälschung\" (UA S, 14), Zum Verkauf kam es nicht.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nFeilhaltens falscher Vordrucke für Euro-Schecks gemäß\n$S 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Die Angeklagte und B. haben keine falschen Vordrucke \"feilgehalten\". Am Feilhalten\nfehlt es schon deshalb, weil die Angeklagte und B. keine\nfalschen Euroscheckvordrucke erkennbar zum Zwecke des Verkaufs bereitgestellt haben (vgl. BGHSt 23, 286, 288\n\nNa3\n\nm.w.N.): Die beiden \"Musterschecks\" waren möglicherweise\ngestohlene Originalschecks, weitere Scheckformulare wurden\nden angesprochenen potentiellen Käufern nicht vorgezeigt.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nDetter Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-01/2-str-432-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-01/2-str-432-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.574969+00:00"}}