{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-09-24_2_StR_493_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-09-24","aktenzeichen":"2 StR 493/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 493/93\nKomm vom\n\n24. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristoph Bo EEE aus B@iB, Sort geboren am\n@. WERE 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nA5F\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bonn vom 23. Oktober 1992 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen - schweren -\nRaubes unter Einbeziehung eines früher ergangenen Urteils\nzu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch wendet. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Altenkirchen vom 11. März 1992 - 103 Js 37219/91 - 9 Ds - wegen\numerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt\nworden. Obwohl er diese Straftaten als Erwachsener begangen\n\nhat, hätte das vorgenannte Urteil gemäß 5 105 Abs. 2 i.V.m.\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG bei der nunmehrigen Verurteilung\neinbezogen werden können (BGHSt 37, 34). Da die Frage der\nEinbeziehung im angefochtenen Urteil nicht erörtert wird,\nist zu besorgen, daß das Landgericht die Möglichkeit der\nEinbeziehung nicht erkannt hat. Das nötigt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs,\n\nDie neu entscheidende Jugendkammer wird die Frage der\nEinbeziehung auch im Hinblick auf die unter A I 2 e der Urteilsgründe aufgeführte Verurteilung zu prüfen haben.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-24/2-str-493-93","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-24/2-str-493-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.369090+00:00"}}