{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-09-24_2_StR_449_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-09-24","aktenzeichen":"2 StR 449/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 449/93\nIesmn.\n\nvom\n\n24. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Ernst KO „aus ME. dort geboren am\nwm. WER 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n38\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 4. März\n1993 im Urteilsspruch wie folgt ergänzt:\n\nIm übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet.\nSoweit dem Angeklagten bei der Findung des Strafrahmens und\nder Strafzumessung angelastet wird, daß das Rauschgift\n\"vollständig in Endverbraucherkreise gelangt ist”, schließt\nder Senat aus, daß sich diese Erwägung auf die Festsetzung\n\nder Strafe ausgewirkt hat. Jedoch bedarf die Urteilsformel\neiner Ergänzung dahin, daß der Angeklagte teilweise freige-\n\nsprochen wird.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 20. August 1993 hierzu zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die zugelassene Anklage vom 27. Juli 1992 (Bl. 75 ££.,\n99 d.A.) legte dem Angeklagten zur Last, fortgesetzt Betäubungsmittel erworben, eingeführt und damit Handel getrieben\nzu haben, so in mindestens fünf bis sechs Fällen insgesamt\n30-40 kg Haschisch nach Deutschland eingeführt und hier gewinnbringend weiterverkauft zu haben.\nVon diesem ursprünglich erhobenen Anklagevorwurf waren alle\nEinzelakte mit einer Ausnahme als nicht erwiesen ausgeschieden, weshalb eine Freisprechung im übrigen erforderlich ist\n(BGH, Beschluß vom 21. April 1993 - 2 StR 605/92; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., S 260 Rdn. 14 m.w.N.).\"\n\nDer Senat hat den Freispruch mit der Kostenfolge aus\n§ 467 StPO nachgeholt.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-24/2-str-449-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-24/2-str-449-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.351262+00:00"}}