{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-09-22_2_StR_503_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"2 StR 503/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A134\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 503/93\n\n(ee .\n\n22. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n\\\nKarl-Heinz Hubert Günter B WB aus CE. dort\ngeboren am @. EB 1932,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n154\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom\n22. März 1993 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift vom 27. August 1993 ausgeführt hat:\n\n\"während die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen den\nAngeklagten belastenden Rechtsfehler aufgezeigt hat, die Revision insoweit i.S.v. $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist,\n\nhält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung eines\nhilfsweise gestellten Beweisamtrages als rechtsfehlerhaft.\n\nDie Verteidigung des Angeklagten hatte hilfsweise die\nEinholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, daß der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt war, beantragt. Diesen Beweisamtrag wies der Tatrichter in den Urteilsgründen im wesentlichen mit der Begründung zurück, es lägen \"keinerlei Anknüpfungstatsachen vor, die die Einholung eines solchen Gutachtens erforderlich machen\" (UA S. 8). Aus der weiteren\nBegründung der Ablehnung des Antrages ergibt sich, daß die\nStrafkammer den Antrag aus den Gründen des S 244 Abs. 4S. 1\nStPO, also wegen eigener Sachkunde zur Bewertung der Beweisbehauptung, ablehnte.\n\nDie Inanspruchnahme eigener Sachkunde durch den Tatrichter begegnet hier wegen fallbezogener Besonderheiten\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ergeben sich daraus, daß der Angeklagte etwa im Jahre 1966 bei einer Wirtshausschlägerei eine schwere Kopfverletzung erlitt; wegen einer Gehirnblutung befand er sich anschließend mehrere Monate\nin stationärer Krankenhausbehandlung. Die Kopfverletzung\nführte zu 30 % Erwerbsminderung und zu einer 'gewissen Vergeßlichkeit' (UA S. 3).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht\ndie eigene Sachkunde eines Tatrichters in der Regel nicht\naus, um Zu beurteilen, wie sich Unfälle mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (BGHR StGB\n\nASS\n\nN\n\n§ 20 Sachverständiger 2, 3, 4; S 21 Sachverständiger 1, 2,\n4; StPO S 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 3; BGH, Beschlüsse vom\n19. Juli 1991 - 5 StR 244/91 und vom 12. November 1991\n\n- 5 StR 492/91). Das gilt zwar nicht ausnahmslos; liegt die\nAuswirkung eines weit zurückliegenden Unfalls, sei es mit\nRücksicht auf die weitere Lebensgeschichte des Angeklagten,\nsei es wegen der Unbestimmtheit des Beweisvorbringens, völlig fern, so kann der Tatrichter ausnahmsweise für sich die\neigene Sachkunde zur Beurteilung der Schuldfähigkeit in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. November 1991\n\n=- 5 StR 492/91 - S. 3). Diese Voraussetzungen sind hier aber\nnicht gegeben. Da die schwere Kopfverletzung zu einer\nSchwerbehinderung des Beschwerdeführers zu 30 % führte (UA\nS. 2), also einen Dauerschaden nach sich zog, waren mögliche\nAuswirkungen der Verletzung auf das Hemmungs- oder Steuerungsvermögen des Beschwerdeführers nicht von vornherein\nauszuschließen, zumal auch in Betracht zu ziehen ist, daß\nzwischen den Dauerfolgen und dem fortgeschrittenen Alter des\nBeschwerdeführers - dieser war zur Tatzeit 58 Jahre alt\n\n- möglicherweise eine Wechselwirkung besteht. Bei dieser\nSachlage lag kein Sachverhalt vor, bei dem die Sachkunde des\nTatrichters ausnahmsweise ohne weiteres anzunehmen ist. Im\nürigen hat der Tatrichter die von ihm in Anspruch genommene\nSachkunde nicht belegt. Darlegungen dazu sind aber erforderlich, wenn ein Tatrichter sich Sachkunde zutraut, die er\nnach allgemeiner Lebenserfahrung nicht haben kann (vgl.\nBGHSt 3, 27, 28; 3, 169, 175; BGH, Urteil vom 7. April 1981\n- 1 StR 28/81 - S. 4).\n\nDa der Beweisamtrag eindeutig darauf abzielte, die Voraussetzungen des § 21 StGB darzutun und Schuldunfähigkeit\ndes Beschwerdeführers nach § 20 StGB auszuschließen ist,\nwirkt sich der Rechtsfehler nur auf den Strafausspruch aus.\n\nDer die Strafe neu zuerkennende Tatrichter wird zu\nGunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben, daß\nihn die Verbüßung von Freiheitsstrafe im Hinblick auf sein\nAlter besonders hart treffen wird.\"\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/2-str-503-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/2-str-503-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.211448+00:00"}}