{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-09-22_2_StR_445_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"2 StR 445/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#33\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 445/93\n\nvom\n\n22. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jens KB aus Are, dort geboren ame. iin\n\n1970, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Holger FE ii „aus Ar, dort geboren am\n@. @EEEE 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nA233\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers KEEP und des Generalbundesanwalts, zu\n2 auf dessen Antrag, am 22. September 1993 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten KW wird\ndas Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom\n27. Oktober 1992 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung der Ahgeklagten KW und EEEEEB wegen tateinheitlich\nbegangener zweifacher gefährlicher Körperverletzung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nKB wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n3. Dem Angeklagten Eisner werden die Kosten\nseiner - zurückgenommenen - Revision auferlegt.\n\nGründe:\nDas Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen fünffachen\n\nversuchten Mordes in Tateinheit mit dreifachem Herbeiführen\neiner Sprengstoffexplosion, zweifacher gefährlicher Körper-\n\nverletzung und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen jeweils zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren verurteilt.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten KM,\ndie im übrigen unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO\nist, führt nur zu folgender Änderung:\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ntreten Körperverletzungsdelikte nach den SS 223, 223 a StGB\nwegen Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) hinter den Tatbestand einer vorsätzlichen Tötung (SS 211, 212 StGB) zurück.\nDas gilt auch für den Fall eines Tötungsversuchs (BGHR StGB\n§ 223 a Konkurrenzen 2 m.w.N.), auch bei nur bedingtem Tötungsvorsatz (BGHSt 21, 265). In Übereinstimmung mit dieser\nRechtsprechung hat daher die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener (zweifacher) gefährlicher Körperverletzung\nzu entfallen.\n\nDer Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Der Senat\nschließt aus, daß das Bezirksgericht bei Beachtung der vorliegenden Gesetzeskonkurrenz eine niedrigere Strafe verhängt\nhätte.\n\nASS\n\nGemäß § 357 StPO war die Änderung des Schuldspruchs\nauch auf den Angeklagten Eisner zu erstrecken. Die Vorschrift gilt auch zu Gunsten von Angeklagten, die - wie hier\nder Angeklagte EB - Revision eingelegt hatten, ihr\nRechtsmittel jedoch zurückgenommen haben (BGH NJW 1958,\n560).\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/2-str-445-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/2-str-445-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.191822+00:00"}}