{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-09-22_2_StR_170_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"2 StR 170/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A356\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 170/93\n\nAids ade\n\nvom\n\n22. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter B EB aus Bad OB seboren am\nWM. GEM 1962 in Hop, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n“\n\n5\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\nNiemöller,\nGollwitzer,\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (GEEEEEEEND>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: EEE GEBEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte zz»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n674\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Mai\n1992 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen schweren räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts\nund beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne\nErfolg.\n\nDer Erörterung bedürfen drei der erhobenen\nVerfahrensrügen. Im übrigen ist die Revision unbegründet im\nSinne von S 349 Abs. 2 StPpo.\n\n1. Rüge der Verletzung des S 244 Abs. 3 StPO, Zurückweisung von Beweisamträgen wegen Prozeßverschleppung, Ziffer\nII der Revisionsbegründung.\n\nDie Rüge entspricht nicht den Formerfordernissen des\nS 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muß die Revision die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Das\n\nhat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen\nkann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten\nTatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213; BGHR StPO S 344\nAbs. 2 Satz 2 Beweisamtragsrecht 1).\n\nDie Beweisamträge, deren Zurückweisung der Angeklagte\nbeanstandet, waren schon in einer früheren Hauptverhandlung\ngegen ihn (der Senat hat das auf Grund jener Hauptverhandlung ergangene Urteil aufgehoben) am 16. November 1989 als\nHilfsbeweisamträge gestellt worden. Im Fortsetzungstermin\nvom 20. November 1989 hat das Landgericht die drei in diesen\nAnträgen benannten Zeugen vernommen. Der Angeklagte ist\nschließlich durch Urteil vom 1. Dezember 1989 verurteilt\nworden. Die Beweiswürdigung in diesem Urteil befaßt sich\nnicht mit den Aussagen der am 20. November 1989 vernommenen\ndrei Zeugen.\n\nDer Beschwerdeführer teilt in der Revisionsbegründung\nmit, daß die Beweisamträge seinerzeit gestellt worden waren.\nZum weiteren Verfahrensgang trägt die Revision nichts vor\nund teilt auch nicht mit, welches Ergebnis die Beweiserhebung vom 20. November 1989 hatte. Dessen hätte es aber bedurft. Denn die aufgeführten Umstände konnten für die Prüfung der Fragen von Bedeutung sein, ob die gestellten Anträge überhaupt als Beweisamträge beachtlich waren, oder, wenn\nja, ob die vom Landgericht angenommene Verschleppungsabsicht\nhier für alle Prozeßbeteiligten so klar auf der Hand lag,\ndaß ein etwaiger Mangel der Ablehnungsbegründung als unschädlich anzusehen wäre.\n\nA436\n\n2. Rüge der Unterlassung einer beschlossenen Beweiserhebung, Ziffer III der Revisionsbegründung.\n\nAuf den am 29. März 1992 gestellten Beweisamtrag auf\nVernehmung der Zeugen POM KEMB und PM FEED hat die\nStrafkammer zunächst am 2. April 1992 den Zeugen Fischer\nvernommen. Im Termin vom 29. April 1992 gab die Vorsitzende\n\"yermerk des Polizeipräsidenten Wi@MEB bekannt, wonach\nder Zeuge KÜMB durch Krankheit bedingt, nicht zur Verfügung steht.\" Der Angeklagte und sein Verteidiger haben hierzu weder in der Hauptverhandlung vom 29. April 1992 noch in\nden nachfolgenden Terminen vom 7., 13., 15. und 20. Mai 1992\nErklärungen abgegeben.\n\nBei dieser Sachlage war ein Gerichtsbeschluß über den\nBeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen KEEEB nicht erforderlich. Zwar können die Verfahrensbeteiligten nicht wirksam\nauf die Beachtung der Vorschrift des S 244 Abs. 6 StPO verzichten. Sie können aber erklären, daß sie den Beweisamtrag\nnicht aufrecht erhalten. Eine solche Erklärung sieht der Senat hier in dem Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers, die auf den genannten Hinweis der Vorsitzenden geschwiegen haben (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 6 Entscheidung 2\nm.w.N.).\n\n3. Rüge der Verletzung des S 244 Abs. 3 StPO, Zurückweisung von Beweisamträgen auf Vernehmung der Zeugin Va\nHe We wegen Ungeeignetheit des Beweismittels, Ziffer V der\nRevisionsbegründung.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die\nBeweisamträge rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat. Denn auf\nder unterlassenen Vernehmung der Zeugin VB H@ wa kann das\nUrteil nicht beruhen. Zum einen ist nicht festgestellt, daß\nsich der Angeklagte mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung\nWeg verschafft hat, zum anderen ist es im Verfahren gegen den Angeklagten letztlich unerheblich, aus welchen Moti-.\nven heraus sich We als Mittäter für den Überfall vom\n16. April 1987 bereitgefunden hat, zumal die Strafkammer dem\nAngeklagten bei der Strafzumessung nicht anlastet, daß und\nauf welche Weise er Weil zum Mitmachen bewogen hat.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/2-str-170-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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