{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-09-15_2_StR_402_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-09-15","aktenzeichen":"2 StR 402/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 402/93\n\nvom\n\n15. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas BEEB aus KB dort geboren am iR. in\n1967,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung\nvom 15. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\nNiemöller,\nGollwitzer,\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I)\n\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAS\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 3. Februar 1993 aufgehoben, soweit im Falle II,\n24 der Urteilsgründe die Festsetzung einer\nEinzelstrafe unterblieben ist.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das vorgenannte Urteil im Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den\nAngeklagten Breil aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Erhöhung des Tagessatzes der einbezogenen Geldstrafe aus dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Stadthagen vom 23. Juni 1992\nwird beseitigt.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n”\n\nVon Rechts wegen\n\n451\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nzwölf Fällen, davon einmal versucht, wegen Diebstahls in\nfünfzehn Fällen, davon einmal versucht und in drei Fällen in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und\nHehlerei, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie\nwegen Vortäuschens einer Straftat unter Einbeziehung der\nGeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 DM aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Stadthagen vom 23. Juni 1992 zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt und mit der Sachrüge begründet worden.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung\ndes Urteils, soweit im Fall II, 24 keine Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt wurde, sowie zur Rückführung des erhöhten\nTagessatzes für die einbezogene Geldstrafe. Auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist die Gesamtfreiheitsstrafe\naufzuheben.\n\n5A\n\nII.\n1. Revision des Angeklagten.\n\na) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nb) Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch und die festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen richtet. Insoweit läßt die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nJedoch hat es die Strafkammer unterlassen, im Fall II,\n24 eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies muß nachgeholt werden.\n\nDie vom Landgericht UA S. 41 vorgenommene Erhöhung des\nTagessatzes für die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 23. Juni 1992 von 30 auf 96 DM kann nicht bestehenbleiben, weil damit in unzulässiger Weise zum Nachteil des\nAngeklagten in die bereits rechtskräftige Einzelgeldstrafe\neingegriffen wird. Der Tagessatz muß daher auf die vom Antsgericht festgesetzte Höhe von 30 DM zurückgeführt werden.\n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Zwar sind die Einwendungen\nder Staatsanwaltschaft gegen die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe unbegründet. Deshalb können die zugehörigen\nFeststellungen bestehenbleiben. Das Landgericht hat aber die\n\nzäsurwirkung des Strafbefehls vom 23. Juni 1992 nicht beachtet. Der Angeklagte wurde wegen dreißig Einzeltaten verurteilt, die er in der Zeit vom 18. August 1990 bis zum\n\n5. September 1992 begangen hat. Da die Geldstrafe aus dem\nStrafbefehl vom 23. Juni 1992 bei Erlaß des landgerichtlichen Urteils am 3. Februar 1993 noch nicht vollstreckt war\n(vgl. UA S. 8), hätte für die bis zum Erlaß des Strafbefehls\nam 23. Juni 1992 begangenen Taten sowie für die nach diesem\nZeitpunkt begangenen Taten (II, 22, 23, 27 bis 30) zwei gesonderte Gesamtfreiheitsstrafen gebildet werden müssen. Die\nzZäsurwirkung des auf Geldstrafe lautenden Strafbefehls entfällt nicht deshalb, weil nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die\nvom Landgericht bisher nicht erörterte Möglichkeit besteht,\n\n51\n\nauf Geldstrafe gesondert zu erkennen (BGHSt 32, 190, 194;\nBGHR StGB 5 55 Abs. 1 Satz 1 zäsurwirkung 9). Die Nachholung\nder Straffestsetzung im Fall II, 24 hat bei der erneuten Gesamtstrafenbildung unberücksichtigt zu bleiben.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-15/2-str-402-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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