{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-09-01","aktenzeichen":"2 StR 361/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"So\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 361/93\nvom\n\nNN\n\n1. September 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHubert Theodor N EEE aus EU HOME 5r EEE.\ngeboren am 9. EEE 1936 in Hey va, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nStreck\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEE» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EB aus\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n®\n\nfür Recht erkannt:\n\nASO\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 2. Dezember\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgerichtskammer\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIn der zugelassenen Anklage wird dem Angeklagten zur\nLast gelegt, er habe am 4. März 1992 durch zwei Straftaten\nversucht, eine Frau mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf\nzu nötigen, und sie zur Verdeckung der Straftat getötet.\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, vom\nVorwurf des Versuchs der Vergewaltigung bzw. der vollendeten oder versuchten sexuellen Nötigung hat es ihn freigesprochen.\n\n450\n\nMit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf\ndie Sachrüge gestützten Revision bekämpft die Staatsanwaltschaft in erster Linie den Teilfreispruch und die Verneinung von Mordmerkmalen beim Tötungsdelikt durch das\nLandgericht.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils im ganzen.\n\nII.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten, bevor es zur Tötungstat kam, der Angeklagte und sein späteres\nOpfer, Frau B., Zärtlichkeiten ausgetauscht. Unter anderem\nschob der Angeklagte seiner Partnerin den Büstenhalter über\ndie Brüste nach oben und setzte ihr einen \"Knutschfleck\"\nauf die Brust. Das Landgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, daß Frau B. hiermit nicht einverstanden gewesen wäre; es hat auch nicht auszuschließen vermocht, daß\nFrau B. es zugelassen habe, daß der Angeklagte ihr bis zur\nSchambehaarung in die Hose griff. Eine klare, ablehnende\nÄußerung erfolgte seitens Frau B. jedoch im folgenden Zusammenhang: Sie hatte begonnen, hinter einem Betonring ihre\nNotäurft zu verrichten, brach ihr Geschäft jedoch ab, als\nsich der Angeklagte ihr in der Absicht, die Gelegenheit für\nweitergehende Intimitäten zu nutzen, näherte (UA S. 29).\nAls Frau B. auf der anderen Seite des Betonrings mit dem\nAngeklagten wieder zusammentraf, packte der Angeklagte\nplötzlich das über einem Nicki getragene Hemd des Opfers\nund zog es mit einem Ruck nach hinten, so daß es wie eine\nFessel wirkte, wobei die Knöpfe absprangen (UA S. 29, 30).\n\n430\n\nSpätestens jetzt gab Frau B. mit deutlich erhobener Stimme\nsinngemäß zu verstehen: \"Nein, nein, bitte nicht!\". Danach\nließ der Angeklagte \"seinen auf Vernichtung gerichteten Aggressionen freien Lauf\" (UA S. 30). Er schlug das Opfer mit\nvoller Wucht auf Mund und Kinn, packte und würgte es mit\nbeiden Händen und erschlug es in der Ecke des Betriebshofs\nmit einem Pflasterstein.\n\n2. Das Landgericht hält es für \"wahrscheinlich\" (UA\nSs. 30) bzw. \"naheliegend\" (UA S. 69), daß der Angeklagte\nmit dem Aufreißen und Herunterziehen des Hemdes zu sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers ansetzen wollte.\nGleichwohl meint es, insoweit hinreichend sichere Feststellungen nicht treffen zu können. Denkbar sei nämlich, daß\nder Angeklagte das bisherige Verhalten der Frau B. als Einladung verstanden habe und um so enttäuschter gewesen sei,\nals sie bekleidet wieder hinter dem Betonring hervorgetreten sei. Wenn der Angeklagte, der nach jahrzehntelanger\nHaft über keine Strategien verfügt habe, um mit solchen\nzweideutigen Situationen umzugehen (UA S. 70), dem Opfer in\nder geschilderten Weise das Hemd aufgerissen und heruntergezogen habe, so sei dies nicht zwingend der Beginn einer\nSexualstraftat gewesen; hierin könne auch ein \"Akt der\nHilflosigkeit\" gesehen werden, mit dem der Angeklagte Frau\nB. mit \"Nachdruck\" habe auffordern wollen, klar und deutlich zu erklären, ob sie bereit sei, sich mit ihm einzulassen (UA S. 30, 70).\n\nIII.\n\nDiese Ausführungen genügen nicht, um die rechtsfehlerfreie Ablehnung einer versuchten Vergewaltigung bzw. einer\n(versuchten) sexuellen Nötigung und eines darauf bezogenen\nVerdeckungsmords zu begründen. Zwar hat es das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, wenn der Tatrichter seine\nZweifel am Vorliegen der objektiven oder subjektiven Voraussetzungen eines Straftatbestandes nicht überwinden kann.\nDie Beweiswürdigung ist jedoch rechtsfehlerhaft, wenn der\nTatrichter dabei nicht alle wesentlichen Umstände in seine\nÜberlegungen einbezogen hat, durch die derartige Zweifel\nhätten überwunden werden können, oder wenn er überspannte\nAnforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat.\n\nUnter diesen Gesichtspunkten bestehen hier folgende\ndurchgreifende Bedenken gegen die Würdigung des\nLandgerichts:\n\n1. Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht sich im vorliegenden Zusammenhang nicht mit den bei\nder Obduktion des Opfers aufgefallenen blau-roten und\nbraun-roten Verfärbungen der Haut an beiden Armen, insbesondere im rechten Ellenbogenbereich, in der Mitte des\nrechten Unterarms, an der Ellenseite sowie an der Beugeseite des linken Oberarms und oberhalb des linken Ellenbogens,\ndie entsprechende Unterblutungen aufwiesen (UA S. 34), auseinandergesetzt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\nder Tatrichter, wenn er sich mit diesem Teil des Obduktionsbefunds näher befaßt hätte, darin (zusätzliche) An-\n\nhaltspunkte für die Annahme gefunden hätte, der Angeklagte\nhabe zur Erreichung seines Ziels, mit Frau B. geschlechtliche Handlungen vorzunehmen, Gewalt angewendet.\n\n2. Zu beanstanden ist auch, daß das Landgericht nicht\nin Betracht gezogen hat, daß sich aus der Art und Weise der\nfrüheren Straftaten des Angeklagten (UA S. 6 bis 16) Hinweise für die Beurteilung des vorliegenden Tatgeschehens\nergeben könnten, Diese Straftaten zeugen davon, daß der Angeklagte seit seiner Jugend zur Durchsetzung seiner - insbesondere auch sexuellen - Ziele massive Gewalt gegen Leib\nund Leben anderer einzusetzen bereit war.\n\n3. Schließlich lassen die Erwägungen dazu, warum der\nAngeklagte plötzlich ruckartig die Bluse des Opfers herunterriß (UA S. 30, 69, 70, 81), besorgen, daß das Landgericht die Anforderungen, die an die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu stellen sind, überspannt hat. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig - oder etwa im Sinne der\nFormulierungen des Landgerichts \"zwingend\" (UA S. 70) -\nausschließende Gewißheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte\nentbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen\n(st.Rspr.; vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 261\nRdn. 2 m.w.N.). In die letztere Richtung - einer rein theoretischen Denkmöglichkeit - geht aus der Sicht des Senats\n\n+z0\n\ndie Argumentation des Landgerichts, wenn der Angeklagte dem\nOpfer das Hemd aufgerissen und heruntergezogen habe, so sei\ndies - obwohl naheliegend - nicht zwingend der Beginn einer\nSexualstraftat gewesen, vielmehr könne hierin auch ein \"Akt\nder Hilflosigkeit\" gesehen werden, mit dem der Angeklagte\nFrau B. habe auffordern wollen, sich klar und deutlich in\nseinem Sinne zu erklären (UA S. 70).\n\nIV.\n\nDer neue Tatrichter wird daher das Tatgeschehen unter\ndem Gesichtspunkt einer Sexualstraftat und eines darauf bezogenen Verdeckungsmords, aber auch einer Tötung aus niedrigen Beweggründen, noch einmal umfassend zu prüfen haben.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nDetter Streck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-01/2-str-361-93","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-01/2-str-361-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.999993+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-09-01/2-str-361-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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