{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-08-27_2_StR_394_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-08-27","aktenzeichen":"2 StR 394/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Fre\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 394/93\n\nTe BIER vom\n\n27. August 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElke Elisabeth L WEEB geborene BED aus Ad.\ndort geboren am &. lB 1951,\n\nwegen Hehlerei\n\nAo6\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am\n\n27. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom\n22. Dezember 1992, soweit es sie betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagte der Beihilfe zur Hehlerei\nschuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat di& Angeklagte wegen Beihilfe zur\n(fortgesetzten) gewerbsmäßigen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, diese\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung eines in\nihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuges angeordnet. Gegen\n\ndiese Entscheidung wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die sie auf die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts stützt.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPpo, die Sachrüge führt jedoch zu einer Änderung\ndes Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruches.\n\n1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nBeihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei (5 260 StGB) nicht.\nDieser qualifizierte Tatbestand ist auf den Gehilfen nur\nanwendbar, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Denn\nbei der Gewerbsmäßigkeit handelt es sich um ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des 5 28 Abs. 2 StGB\n(vgl. BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 2). Nur wenn der Gehilfe\nselbst auch die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns erfüllt hat, kommt eine Anwendung der Vorschrift des 5 260\nStGB für ihn in Betracht. Feststellungen dazu, daß die Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, sind dem angefochtenen\nUrteil nicht zu entnehmen. Da der Senat ausschließen kann,\ndaß solche Feststellungen noch getroffen werden könnten,\nhat er den Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte\nder Beihilfe zur Hehlerei gemäß ss 27, 259 StGB schuldig\nist.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs, wobei die bisherigen Feststellungen\njedoch aufrechterhalten bleiben können. Der Senat kann\nnicht ausschließen, daß das Landgericht von dem (nach S 27\nAbs. 2, 5 49 Abs. 1 StcB geminderten) Strafrahmen des S 260\nStGB ausgegangen ist. Die Strafzumessungsgründe (UA S. 52)\n\nFe\n\nlassen nicht erkennen, daß die Strafkammer die Vorschrift\ndes $S 28 Abs. 2 StGB der Strafrahmenwahl zugrundegelegt\nhat.\n\n3, Die Einziehung des PKWs Mercedes Benz ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden und kann bestehen blei-\n\nben.\n\nMaier Niemöller Gollwitzer\nDetter Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-27/2-str-394-93-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-27/2-str-394-93-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.866364+00:00"}}