{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-08-18_2_StR_299_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-08-18","aktenzeichen":"2 StR 299/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_ StR 299/93\n\nKöln\n\nUrteil\n\nvom\n\n18. August 1993\n\nin der Strafsache\n\nEduard G EEE\nin KB.\n\nwegen Betruges u.a.\n\ngegen\n\naus Beip, geboren am WB. EB 1949\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 18. August 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maier\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BR\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 28. Januar 1993 dahin\ngeändert, daß der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug\nschuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im\nübrigen wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts rügt, führt auf Grund der\nSachrüge zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat das\nRechtsmittel keinen Erfolg.\n\n140\n\nII.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte, der Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG) war, hatte von der Stadtsparkasse K. Kredite\nerhalten. Im Sommer 1984 verlangte die Kreditgeberin von\ndem Angeklagten weitere Sicherheiten, um die bereits eingeräumten Kredite zu sichern und die Kreditlinie aufstocken\nzu können. Zur Besicherung sämtlicher Forderungen gegen die\nKG, den Angeklagten und dessen Ehefrau sollte eine \"Vereinbarung über die Verwendung von Sicherheiten für die gesamte\nKredit- und Geschäftsverbindung\" geschlossen werden. Dazu\nsollten sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft, zu denen unter anderem auch die Ehefrau des Angeklagten gehörte,\ndamit einverstanden erklären, daß die auf ihrem Grundstück\nzu Gunsten der Kreissparkasse B. eingetragenen Grundpfandrechte in Höhe von 133.000 DM nach Abtretung an die Stadtsparkasse K. auch als Sicherheit für die entstandenen und\nzukünftigen Forderungen gegen die KG, den Angeklagten und\ndessen Ehefrau dienen sollten. Der Angeklagte, der sich in\nmassiven finanziellen Nöten befand, wußte, daß die Stadtsparkasse K. ohne diese Vereinbarung die ihm bewilligten\nKredite kündigen bzw. neue Kredite nicht einräumen würde.\nIhm war auch klar, daß die Mitglieder der Erbengemeinschaft\nmit Ausnahme seiner Ehefrau ihre Zustimmung nicht erteilen\nwürden. Um sein Unternehmen mittels der sonst nicht bewilligten Kredite weiterführen zu können, ließ der Angeklagte\nam 4. August 1984 seine Ehefrau die Vereinbarung unterschreiben und fälschte die Unterschriften der übrigen drei\n\nAO\n\nMiterben und der Testamentsvollstreckerin. Danach legte er\ndie Vertragsurkunde der Stadtsparkasse K. vor, die im Vertrauen auf die Echtheit der Unterschriften das \"erweiterte\nKreditengagement aufrecht\" erhielt.\n\nAm 21. März 1986 kündigte die Stadtsparkasse K. sämtliche Kredite und gab ihre Absicht bekannt, die Grundpfandrechte zu verwerten. Nachdem die Testamentsvollstreckerin\nder Sparkasse gegenüber Zweifel an der Echtheit der Urkunde\ngeäußert hatte, setzte er sich mit dem Kreditinstitut in\nVerbindung und gab die Fälschung zu. Die Forderungen der\nSparkasse wurden ‚letztlich befriedigt, wobei Einzelheiten\nnicht festgestellt werden konnten.\n\nIII.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\n2. Neben dem rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen Urkundenfälschung tragen die Feststellungen eine Verurteilung\nwegen versuchten, nicht jedoch wegen vollendeten Betrugs.\n\nDas Landgericht sieht den Vermögensschaden im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung der Stadtsparkasse K.\ndarin, daß deren Mitarbeiter aufgrund der Täuschung \"auf\nweitere Sicherheiten für die bestehenden Verbindlichkeiten\nverzichteten und dem Angeklagten weitere Kredite einräumten\". Damit ist jedoch der Vermögensschaden objektiv nicht\nausreichend konkret festgestellt:\n\nEin solcher wäre zum einen dann eingetreten, wenn die\nStadtsparkasse K. bei Kenntnis der Wertlosigkeit der Vertragsurkunde die Rückzahlung der bereits ausgereichten Kre-Gdite durch Zugriff auf Vermögensgegenstände des Angeklagten, seiner Ehefrau oder der KG im Jahr 1984 leichter hätte\nerreichen oder sichern können als zu einem späteren Zeitpunkt. Hierzu liegen aber ausreichende Feststellungen nicht\n\nvor.\n\nEin Vermögensschaden könnte zum anderen darin zu sehen\nsein, daß dem Angeklagten aufgrund der Täuschung weitere\nKredite ausgezahlt wurden. Insoweit fehlen jedoch Angaben\nüber den Umfang der in Anspruch genommenen Beträge.\n\nDer Senat schließt aus, daß infolge des Zeitablaufs\nnoch hinreichend konkrete Feststellungen zum Vorliegen eines Vermögensschadens bzw. einer Vermögensgefährdung getroffen werden können; der Schuldspruch ist deshalb dahin\nzu ändern, daß der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in\nTateinheit mit versuchtem Betrug zu verurteilen ist; denn\naus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte mit der Verwirklichung seines - auch - auf einen Betrug gerichteten Tatentschlusses zumindest schon sehr weit\nvorangeschritten war. Von diesem Versuch ist er durch sein\nGeständnis gegenüber der Stadtsparkasse nicht zurückgetreten. Der Änderung des Schuldspruchs steht S 265 Abs. 1 StPO\nnicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nAFO\n\nIV.\n\nEine Einstellung des Verfahrens kommt - entgegen der\nAuffassung der Revision - nicht in Betracht, da ein Verfahrenshindernis nicht vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine der Vorschrift\ndes Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung kein Verfahrenshindernis, sondern ist zugunsten des\nAngeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen\n(BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 1-4\nm.w.N.). Abgesehen hiervon liegt ein Verstoß gegen Art. 6\nAbs. 1 EMRK nicht vor, da der überwiegende Teil der langen\nVerfahrensdauer auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht\nin den Verantwortungsbereich des Gerichts fielen (Verhinderung und Wechsel der Verteidiger, Antrag auf Aussetzung der\nHauptverhandlung, Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten).\n\nSoweit das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt hat, \"die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe\" vermochte den Angeklagten nicht zu beeindrucken (UA\nS. 18), ist dies rechtsfehlerhaft, da die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.\n\nDer Senat kann jedoch im Hinblick auf die ohnehin milde\nStrafe ausschließen, daß die Strafkammer unter Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs und bei fehlerfreier\nStrafzumessung das Unrecht der Tat oder die Schuld des Angeklagten geringer bewertet hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nMaier Theune Niemöller\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/2-str-299-93","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/2-str-299-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.240151+00:00"}}