{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-07-28_2_StR_359_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-07-28","aktenzeichen":"2 StR 359/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 359/93 |\nN BALL 28. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNurettin A ED au: 59 - sevoren\nam GEHEEEEEEN 1961 in Pb (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 8. März\n1993, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte der Beihilfe zur unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\n6b) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n- wie sich aus den Gründen ergibt: in nicht geringer Menge - in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nführt aufgrund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und infolgedessen zur Aufhebung des Strafausspruchs, denn die zugrundeliegenden Feststellungen tragen\nzwar beim Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, nicht jedoch bei dem - tateinheitlich erfüllten -\nTatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln den Vorwurf\nder Mittäterschaft. Vielmehr kann nur Beihilfe zur Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln angenommen werden.\n\nNach den Feststellungen hatte der in den Niederlanden\nlebende Kazim vB dei einem Besuch in Deutschland den\nAngeklagten gefragt, ob dieser jemand kenne, der Interesse\nan der Abnahme größerer Mengen von Heroin oder Kokain habe.\nDer Angeklagte bot daraufhin dem ihm bekannten \"Charly\" an,\nRauschgift aus den Niederlanden zu besorgen, \"von wo es auf\nBestellung von den Lieferanten über die Grenze gebracht\nwerde\" (UA S. 8). \"Charly\" zeigte Interesse. Nach Absprache\nmit Kazim N machte der Angeklagte \"Charly\" ein Angebot\nüber 5 kg Kokain für 75.000 DM. \"Charly\" erklärte, eine\nsolche Menge Kokain und auch Heroin abnehmen zu wollen. Der\nAngeklagte verlangte \"für seine Vermittlungstätigkeit\" (UA\nSs. 9) 3.000 DM bzw. 5.000 DM je kg Rauschgift, womit \"charly\" einverstanden war. Einige Zeit später transportierte\n\nKazim van 1,4 kg Kokain und 1 kg Heroin mit seinem Pkw\naus den Niederlanden nach Deutschland, \"um es hier gemeinsam mit dem Angeklagten gewinnbringend zu veräußern\" (UA\n\nS. 10). Er brachte das Rauschgift zur Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte, der zunächst davon ausging, Kazim va\nWBPhabe neben 1 kg Heroin noch 4,4 kg Kokain mitgebracht,\nmachte Kazim YÜR und \"Charly\" miteinander bekannt. Unter\nWortführung und Übersetzung durch den Angeklagten verhandelten dieser und Kazim Yh mit \"Charly\" und einem von\ndiesem eingeführten \"Kaufinteressenten\" (einem verdeckten\nErmittler), wobei der Angeklagte auf Frage bestätigte, daß\n Kazim WÜP der Lieferant sei, daß dieser die Ware mitgebracht habe und deren Besitzer sei. Der Angeklagte fuhr mit\nKazim YO zu seiner wohnung, holte das Rauschgift und\nließ es von dem \"Kaufinteressenten\" besichtigen.\n\nZwar verlangt der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln kein eigenhändiges Verbringen des Rauschgifts\nin die Bundesrepublik. Mittäter kann auch derjenige sein,\nder Betäubungsmittel von anderen Personen über die Grenze\ntransportieren läßt. Voraussetzung ist aber, daß er auf der\nGrundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns,\nsondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen läßt. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft bilden auch bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung,\ndie Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille zur Tatherr-\n\nschaft (vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3, 4, 6,\n\n8, 9, 10, 11, 17, 19, 21, 24). Eine umfassende wertende Betrachtung, wie sie danach erforderlich gewesen wäre, nimmt\ndas Landgericht hier nicht vor. Es stellt für die Annahme\nvon Mittäterschaft des Angeklagten bei der Einfuhr lediglich darauf ab, daß der Angeklagte die Betäubungsmittel bei\nKazim YEMD \"bestellt\" habe, \"mit der Absprache, daß Kazim\nvB es selbst aus den Niederlanden ... bringen würde in\nder Absicht, das Rauschgift dann gemeinsam ... gewinnbringend an den Käufer weiterzuveräußern, den der Angeklagte\nzuvor nach Absprache mit Kazim YB ... gefunden hatte\", wobei der Angeklagte einen Gewinn von 3.000 DM bis\n5,000 DM habe erhalten sollen. Dabei berücksichtigt das\nLandgericht jedoch nicht, daß es sich bei diesen Geldbeträgen, die der Angeklagte von der Käuferseite forderte, nur\num eine Art Provision für die \"Vermittlungstätigkeit\" des\nAngeklagten handelte, über eine - etwa gleichhohe - Beteiligung des Angeklagten am Verkaufserlös des Kazim Yin\ndagegen nichts festgestellt ist. Aus dem Satz des Landgerichts, Kazim YO habe das Kokain und Heroin eingeführt,\n\"um es gemeinsam mit dem Angeklagten gewinnbringend zu veräußern\", ergibt sich dies nicht. Andererseits hatte der Angeklagte weder auf den Umfang und den Zeitpunkt der Lieferungen des Kazim WEB an den vom Angeklagten vermittelten\nKaufinteressenten, noch auf die Art und Weise des Träansports irgendeinen Einfluß. Zusammenfassend ist, was die\nTatbeteiligung des Angeklagten an der Einfuhr von Betäubungsmitteln angeht, nur die Annahme von Beihilfe gerechtfertigt. Die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof Mittäterschaft von inländischen Bestellern von Betäubungsmitteln\nangenommen hat (auch die bei Körner BtMG 3. Aufl. S 29\n\nRän. 421 - auf den das Landgericht sich beruft - zitierten\nUrteile BGHR $S 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr Nr. 6; BGH MDR 1987,\n800; BGH StV 1986, 384), lagen anders.\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nstellt der Senat den Schuldspruch entsprechend S 354 Abs. 1\nStPO selbst um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn\nder Beschwerdeführer, dem die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage mittäterschaftlich begangene Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last\ngelegt hat, hätte sich gegen den Vorwurf der Beihilfe zur\nEinfuhr nicht anders als geschehen verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge. Der Senat kann nicht ausschlie-Ben, daß die Strafkammer bei Annahme von Beihilfe statt\nMittäterschaft bei der tateinheitlich mit dem Handeltreiben\nverwirklichten Einfuhr von Betäubungsmitteln eine geringere\nStrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPo.\n\nJähnke Theune Niemöller\nDetter Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-28/2-str-359-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-28/2-str-359-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.966678+00:00"}}