{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-07-23_2_StR_383_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-07-23","aktenzeichen":"2 StR 383/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"130\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 383/93\n\nEl unt vom\n\n23. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n—\n\nMatthias D EB Aaus wo, dort geboren am\n. GEB 1962, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n‚130\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 23. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 1\nStPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Erfurt vom 21. April 1993\nwird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:\n\n\"Die Revision ist unzulässig, weil sie sich gegen ein\nrechtskräftiges Urteil richtet. Der Angeklagte hat gegen\ndas in seiner Anwesenheit am 21. April 1993 verkündete Urteil erst mit Schreiben vom 5. Mai 1993, beim Bezirksgericht eingegangen am 12. Mai 1993 (vgl. SA Bl. 157, 158),\nRevision eingelegt und damit die für dieses Rechtsmittel\ngeltende einwöchige Einlegungsfrist aus S 341 Abs. 1 StPO\nnicht eingehalten. Der Angeklagte hat die Fristversäumnis\nselbst verschuldet, ihm kann deshalb keine Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gewährt werden. Er war nach der Urteilsverkündung über die gesetzliche Frist, innerhalb deren\ndie Revision einzulegen war, mündlich und schriftlich belehrt worden (vgl. SA Bl. 149-151, 188). Wie sich aus dem\nSchreiben des Angeklagten vom 5. Mai 1993 ergibt, hatte er\n\nseinem Verteidiger auch keinen Auftrag zur Einlegung der\nRevision erteilt, sondern hatte mit diesem lediglich 'eine\nabschließende Absprache zum Zweck der Einlegung einer Revision vereinbart’. Er konnte folglich nicht darauf vertrauen, daß sein Verteidiger vor dieser \"Absprache\" Revision\neinlegen würde. Da es innerhalb der laufenden Frist zu der\nBesprechung nicht kam, war der Angeklagte selbst gehalten,\ndafür Sorge zu tragen, daß die Revision fristgemäß eingelegt würde. Sein diesbezügliches Unterlassen stellt sich\nals eigenes Verschulden an der Fristsäumnis dar.\"\n\nJähnke Maier Theune\nDetter Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-23/2-str-383-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-23/2-str-383-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.852917+00:00"}}