{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-07-23_2_StR_346_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-07-23","aktenzeichen":"2 StR 346/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"28\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR _ 346/93\nEN We vom\n\\ 23. Juli 1993\nin der Strafsache\ngegen\n1. Uwe Heinz Sch EEEEB „, „ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am &B. EEE 1964 in FEB, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. Oliver wo MED aus Fe, geboren\nam &B. ED 1965 in ME. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nM28\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 23. Juli 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1993 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes\nin Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten Sch@B zu sieben Jahren\nund den Angeklagten WOEEEB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt - bei teilweisem Vorwegvollzug der\nStrafen - angeordnet. Außerdem hat es das asservierte Küchenmesser eingezogen und die Angeklagten verurteilt, als\nGesamtschuläner 2.717,50 DM an das Tatopfer zu zahlen.\n\nDie hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten\nsind unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\nZwar meint der Generalbundesanwalt, der Schuldspruch\nmüsse dahin geändert werden, daß die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB) entfalle. Das\ntrifft aber nicht zu. Die vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 17. November 1992 -\n\n1 StR 534/92 (BGHSt 39, 36 = BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 2 = StV 1993, 193) entwickelten Grundsätze stehen dieser Verurteilung nicht entgegen. In jenem Urteil\nwird ausgeführt, 8 239 a StGB sei (ebenso wie § 239 b StGB)\nin einschränkender Auslegung auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das bloße Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel (u.a.) einer räuberischen Erpressung sei und\nin denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare\nGewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende\nAußenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten solle; bemächtige sich der\nTäter des Opfers allein zu dem Zweck, es (u.a.) zu erpressen, und verwirkliche er diese Absicht innerhalb des Gewaltverhältnisses, so sei er daher lediglich nach (u.a.)\n\nSS 253, 255 StGB zu bestrafen. Vorliegend erschöpfte sich\njedoch die Tat der Angeklagten nicht darin, daß sie sich\ndes Opfers zu dessen unmittelbarer Nötigung bemächtigten,\nvielmehr wurde das Opfer von ihnen durch Verbringen an andere Orte - teils mit seinem eigenen Kraftfahrzeug - auf\nlängere Dauer entführt (1. Alternative des Tatbestandes des\nS 239 a Abs. 1 StGB) und befand sich etwa 1 1/2 Stunden in\nihrer Gewalt. Darüber hinaus sollte das dem Opfer abgenötigte Verhalten jedenfalls teilweise - Abheben von Geld aus\nBankautomaten mittels Scheckkarte - eine Wirkung außerhalb\ndes unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten. Bei einer\n\nAd3\n\nsolchen Sachlage gibt es keinen Grund, S 239 a StGB nicht\nanzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1993 - 1 StR 69/93;\nBeschl. v. 24. Juni 1993 - 1 StR 30/93).\n\nDaß die Revision der Angeklagten keinen Erfolg hat,\nkann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß aussprechen. Zwar hat der Generalbundesanwalt seinen Antrag,\ndie Revision nach dieser Vorschrift zu verwerfen, mit der\nMaßgabe - und unter Hinweis auch auf Absatz 4 des S 349\nStPO - gestellt, daß die Verurteilung der Angeklagten wegen\nerpresserischen Menschenraubes entfalle. Das hindert den\nSenat jedoch nicht an der uneingeschränkten Verwerfung der\nRechtsmittel. Denn dieser Zusatz im Antrag des Generalbundesanwalts und die Begründung hierzu ändern nichts an dem\nangestrebten Ergebnis der Verwerfung der Revisionen durch\nBeschluß des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 -, v. 17. Dezember 1985 -\n\n4 StR 638/85 - und v. 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92).\n\nJähnke Maier Theune\nDetter Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-23/2-str-346-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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