{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1993-07-21_2_StR_282_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-07-21","aktenzeichen":"2 StR 282/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ALS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 282/93\n\nu aa vom\n\n21. Juli 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nAniello Vincenzo E EEE aus 1.1 GE -\nLOCH. Jeboren am Mb. WED 1955 in No@ie\nInn» (1) .\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nARS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nDetter\nStreck\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEEEEEEEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n\n4. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur schweren räuberischen Erpressung verurteilt. Auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil\naufgehoben, weil die Frage der Mittäterschaft nicht rechtsfehlerfrei erörtert worden war.\n\nNunmehr hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Es hat im wesentlichen festgestellt:\n\nMehrere Personen verabredeten sich, ein Geldtransportfahrzeug zu überfallen. Der Angeklagte sagte ebenfalls seine Beteiligung zu. Man erwartete eine Beute von mehreren\nMio. DM. Der Überfall selbst sollte von dem Anführer A. und\nzwei zu diesem Zwecke aus Mailand angereisten Italienern\nverübt werden. Der Angeklagte hatte die Aufgabe, den A. in\n\nALS\n\nder MB Straße in Frankfurt am Main in einiger Entfernung vom Tatort in seinen Pkw BMW aufzunehmen und ihm die\nweitere Flucht zu ermöglichen. An derselben Stelle hatte A,\neinen weiteren Pkw (der Marke VW Polo) als Fluchtfahrzeug\nfür die anderen Täter bereitstellen lassen. Als die drei\nTäter nach dem Überfall zu den für die (weitere) Flucht\nvorgesehenen Fahrzeugen kamen, war der Angeklagte, der allein einen Schlüssel für seinen dort abgestellten Pkw BMW\nhatte, nicht (mehr) anwesend. Während die aus Mailand angereisten Italiener mit dem Pkw der Marke VW Polo flüchteten,\nstieg A. in den Pkw des ebenfalls an der Tat beteiligten\nG., dessen Aufgabe es gewesen war, dem Geldtransportfahrzeug in Richtung Flughafen entgegenzufahren, bei dessen Anblick zu wenden, einen Vorsprung zu gewinnen und den Tätern\ndie Ankunft des Fahrzeugs am geplanten Ort des Überfalls\nrechtzeitig anzukündigen. Da G. sich nicht genau an seine\nAnweisungen gehalten hatte, war er erst kurz vor dem Geldtransporter am Tatort eingetroffen, wodurch der Tatplan\ndurcheinandergeriet. G. war dann ebenfalls in die Münchner\nStraße gefahren, wo A. zu ihm ins Fahrzeug stieg und darüber schimpfte, daß der Angeklagte, der auf ihn hatte warten sollen, nirgends zu sehen sei. Später erfuhr G. von A.,\ndaß der Angeklagte seinen Posten in der MB Straße\ndeswegen vorzeitig verlassen habe, weil ihm das Erscheinen\neiner Polizeistreife Angst eingejagt habe. G. und der Angeklagte sollten nur einen geringen Teil der Beute erhalten,\nweil sie \"versagt\" hätten.\n\nDas Landgericht begründet den Freispruch des Angeklagten damit, daß ihm eine Mittäterschaft oder Beihilfe an der\nRaubtat nicht nachzuweisen sei. Tatherrschaft habe er nicht\n\nHAAS\n\ngehabt, der ihm zugedachte Tatbeitrag habe sich lediglich\ndarauf beschränkt, als Fahrer sein Auto zur Flucht bereitzubehalten. Wortführer sei A. gewesen, der Angeklagte habe\nnichts zu sagen gehabt und auch nichts gesagt. Aus den objektiven Feststellungen lasse sich auf mehr als einen blo-Ben Gehilfenwillen nicht schließen. Tatsächliche Hilfe habe\nder Angeklagte dann aber nicht geleistet. Die Strafkammer\nhabe auch nicht feststellen können, daß die anderen Täter\ndurch die vom Angeklagten zugesagte Fluchthilfe in ihrer\n\"Handlungsweise\" im Sinne einer psychischen Beihilfe bestärkt wurden. Ihre \"Motivlage bei der Tatausführung\" bleibe im Dunkeln. Im übrigen habe hinter dem Pkw BMW des Angeklagten noch der Pkw VW Polo als weiteres Fluchtfahrzeug\nzur Verfügung gestanden. Durch das Verschwinden des Angeklagten sei die Flucht der Täter nicht wesentlich erschwert\n\nworden.\n\nWährend die Verneinung von Mittäterschaft nach diesen\nneuen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden ist,\nhalten die Ausführungen des Landgerichts zur Beihilfe\nrechtlicher Überprüfung nicht stand:\n\nBeihilfe zu einer Tat kann auch dadurch geleistet werden, daß der Gehilfe den Haupttäter in seinem schon gefaßten Tatentschluß bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der\nSicherheit vermittelt (vgl. BGH StV 1982, 517; BGH, Urt. v.\n9. Mai 1990 - 3 StR 112/90 = BGHR StGB § 27 I Unterlas-\n\nsen 3).\n\nDas Landgericht verkennt dies nicht, es meint aber, eine derartige Unterstützung der Haupttäter lasse sich hier\nnicht feststellen, denn ihre Motivlage bleibe im Dunkeln,\nweil sie die Tat abstreiten, bzw. flüchtig seien und deshalb nicht vernommen werden könnten.\n\nBei dieser Wertung läßt das Landgericht wesentliche Umstände unberücksichtigt:\n\nBereits die Tatsache, daß der Haupttäter A. dem Angeklagten eine bestimmte Aufgabe im Rahmen seines Tatplans\nübertrug, ist ein wesentliches - vom Landgericht nicht beachtetes - Indiz dafür, daß er glaubte, die Tat mit Hilfe\ndes Angeklagten besser durchführen zu können als ohne ihn.\nIn derartigen Fällen ist die Zusage, den geplanten Gehilfenbeitrag zu leisten in der Regel geeignet, den Haupttäter\nin seinem Tatentschluß zu bestärken und ihm ein erhöhtes\nGefühl der Sicherheit zu geben. Dafür, daß A. tatsächlich\nmeinte, der vorgesehene Tatbeitrag des Angeklagten werde\nwesentlich zum Gelingen der Tat beitragen und daß er daher\ndurch die Zusage des Angeklagten in seinem Tatentschluß bestärkt wurde, spricht in hohem Maße die Tatsache, daß der\nAngeklagte einen Teil der Beute erhalten sollte. Auch die\nVerärgerung des A. über das Ausbleiben des Angeklagten ist\nein vom Landgericht nicht erörtertes Indiz. Darauf, ob A.\ndie Tat auch ohne die Zusage des Angeklagten nach einem anderen Plan hätte durchführen können, kommt es nicht an.\n\nAds\n\nDie Möglichkeit, daß die Zusage des Angeklagten, dem A.\nnach der Tat bei der (weiteren) Flucht zu helfen, A. in\nseinem Tatentschluß nicht bestärkt haben könnte, liegt nach\nden bisherigen Feststellungen völlig fern (vgl. BGHR StPO\n§ 261 Überzeugungsbildung 18; Beweiswürdigung 5).\n\nJähnke Maier Theune\n\nDetter Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-21/2-str-282-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-21/2-str-282-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.501253+00:00"}}